Vergütung nach Tod des Schuldners

  • Hallo zusammen,

    nachdem die Suche nix gebracht hat, folgende Frage: Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode kurz vor Erteilung der RSB verstorben. Ich hab dann einen Beschluss gemacht zur Klarstellung, dass das Verfahren beendet ist und öffentlich bekannt gemacht. Diese Problematik wurde schon ein einem anderen Thread diskutiert.
    Jetzt reicht der TH seinen Vergütungsantrag ein und ich bin ein wenig unschlüssig, wie ich damit umgehen soll. Die Erben haben ausgeschlagen. Der Schuldner hat die Vorschüsse regelmäßig gezahlt, nur das letzte Jahr fehlt, da er ja verstorben ist.
    Festsetzen muss ich ja schon, aber wer ist der "Antragsgegner"? Das Ding wird ja so nie rechtskräftig. Mal abgesehen davon hat der TH auch nix von dem Beschluss, aber wegen der Vorschüsse komm ich um die Festsetzung sicher nicht rum.
    Wie handhabt ihr das?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Festsetzen. Einen Antragsgegner bzw. somit Zahlungsverpflichteten würde ich evtl. gar nicht im Beschluss benennen, oder hat der TH entsprechenden Antrag gestellt?
    Als Rubrum: Im Insovlenzverfahren über das Vermögen des ... wird ...
    Ob und von wem dann der TH sein Geld erlangen kann steht dabei leider auf einem anderen Blatt.

    Ohne es 100% zu wissen, aber braucht der TH das evtl. für irgendwelche kanzleiinternen Abrechnungen oder für die Steuer?

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