Künstlervertrag mit Minderjährigen Genehmigungsfähigkeit

  • Hilfe!

    Mir liegt ein Vertragswerk mit zum Teil über 14-Jährigen und zum Teil
    unter 14-Jährigen vor. Die Jugendl. sind Musiker.
    Es soll mit einer "Plattenfirma" ein Künsterexklusivertrag abgeschlossen werden.
    beantragt ist
    - die Genehmigung zum BGB -Gesellschaftsvertrag
    - die Genehmigung nach § 112 Abs. 1 BGB
    - die Genehmigung des Künstlervertrages (§ 1822 Nr. 3 BGB).

    Es ist klar, dass Genehmigungsbedürftigkeit vorliegt. Nicht klar ist jedoch die Genehmigungsfähigkeit. Mangels Erfahrung kann ich kleines Rechtspflegerlein nicht erkennen, ob z.B. die Beteiligung am Umsatz o.k. ist.
    Hatte von Euch schon einmal jemand so einen Fall ?

  • Dieter B****n zum Sachverständigen bestellen! :D



    Oder bei Justin Beeber anrufen...
    Ne, Spaß beiseite. Denke nicht, dass es dafür bestimmte Richtwerte gibt. Aber vielleicht gibts ja die Möglichkeit im Internet zu schauen, ob da irgendwelche Informationen zu Beteiligungen am Gewinn stehen. Vielleicht findet sich was.... Sonst fällt mir dazu auch nichts ein.

  • Vielleicht bekommst Du bei Ver.di Auskünfte. Die ehemalige IG Kunst, Kultur und Medien ist darin aufgegangen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der Vertragspartner ist in Gänsefüßchen geschrieben ("Plattenfirma"), heißt das, dass es eine Hinterküchenfirma ist? Ist sie überhaupt in der Lage, die zugesagten Leistungen zu erbringen?

    Soweit mir aus vagem Geraune bekannt ist, erhalten Musiker
    a) pro verkaufter Platte einen Festbetrag im Centbereich
    b) die Inhaber der Musikrechte einen weiteren Obolus in mir nicht bekannter Höhe (bestes Beispiel: McCartney's "Yesterday", an dem die Rechte bei Michael Jackson Gott hab ihn selig liegen (bzw. lagen und der Schuldenminderung dienten).
    c) eine goldene Schallplatte oder eine Platinplatte, wenn sie eine gewisse Verkaufszahl erreicht haben. Die sind aber nicht Vertragsinhalt, sondern Werbegag.

  • Wir hatten schon mal solch einen Genehmigungsfall und waren ähnlich ratlos. Es wurde dann eine Rechtsanwältin bestellt, die die Prüfung des Vertrages vorgenommen und noch ein paar Änderungen eingebracht hat.

    Ich erinnere mich, dass die Gagenbeteiligung erstmal sehr gering war; die Anwältin hatte aber recherchiert, dass sich diese Prozente im üblichen Rahmen bewegten. Sie hat letztlich noch 1 % mehr für die Jungs rausgeschlagen.

    Heute sind die Minderjährigen übrigens Millionäre...;)

  • Frag Dich doch mal beim AG Magdeburg durch, die haben doch damals die Genehmigungen für Tokio Hotel erteilt, wenn ich mich richtig erinnere. Vielleicht kann man Dir da weiterhelfen oder zumindest Ansprechpartner nennen.

  • Ich denke, nunmehr wissen wir, wo Piepsmaus ihren Dienst verrichtet und wem wir diese Schmerzen für Aug' und Ohr verdanken ... :cool:



    Nur teilweise richtig getippt - es kamen ja nicht alle Jungs aus Magdeburg :strecker

  • Piepsmaus, da besteht eine gesamtschuldnerische Haftung.
    Folterungen zu ermöglichen ist Beihilfe zur Tat, du kannst von Glück sagen, dass ich doch irgendwo auf deine Familie Rücksicht nehme und dich nicht einkerkern lasse.:D

  • Piepsmaus, da besteht eine gesamtschuldnerische Haftung.
    Folterungen zu ermöglichen ist Beihilfe zur Tat, du kannst von Glück sagen, dass ich doch irgendwo auf deine Familie Rücksicht nehme und dich nicht einkerkern lasse.:D



    Vielen Dank für soviel Gnade !!! ;)

    Habe ich auch verdient, da ich mit der Genehmigungsakte angefangen habe und diese dann aufgrund Dezernatswechsel vor Erteilung der Genehmigung "leider" abgeben musste...

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