Berücksichtigung Unterhaltsverpflichtung wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

  • Mein Schuldner (IK) teilte schriftlich mit, dass sein Sohn (19) einen eigenen Haushalt hat und über eigenes Einkommen verfügt. Er zahlt auch keinen Unterhalt

    Auf Grund dessen habe ich nunmehr einen Antrag gemäß § 850 Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung des Kindes beim InsG gestellt. Nun will das Gericht von mir aber Rechtsprechungen angeführt haben, wonach ein Kind, welches keinen Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Schuldner erhält bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sei.

    Ich kenne nur "Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt schuldet und gewährt".

    Das ist hier ja nicht der Fall...

  • der wesentliche Punkt ist doch, dass aufgrund des eigenen Einkommens des Kindes keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wird kein Unterhalt gewährt, ist der Unterhaltsberechtigte nicht mit zu berücksichtigen, wird ein geringerer als der geschuldete Unterhalt geleistet, dann sind die erhöhten Freigrenzen voll in Abzug zu bringen, VII ZB 94/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wer will das Kind denn als unterhaltsberechtigt berücksichtigen?

    Es ergibt sich doch schon aus § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO:

    Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, .......

    Wird kein Unterhalt gewährt, liegt keine Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes vor. Die Nichtgewährung (alleine) rechtigt keine Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO, weil der voraussetzt, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird:

    Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte....

    Weil der Knabe aber nicht nur von der Luft und der Liebe leben kann und darüber hinaus noch einen eigenen Hausstand hat, wird er auch Einkommen haben. Aber auch das rechtfertigt es nicht, einen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO zu erlassen. Es fehlt also auf jeden Fall an der Unterhaltsgewährung:

  • Wahrscheinlich hast Du die etwas verwirrt, denn 850 c IV betrifft ja Berechtigte, die eigentlich nach wie vor berechtigt sind, aber aufgrund von Umständen, die eintreten, nicht mehr berücksichtigt werden(die Ehefrau, die eigenes Geld verdient). Vorliegend bedarf es eines solchen Antrags m.E. gar nicht.
    Sofern Du selbst das Pfändbare einziehst, berücksichtigst Du den Bengel einfach nicht, dem Arbeitgeber, dem Du Dich offenbart hast, teilst Du dies dezidiert mit, damit der seine Berechnung entsprechend ändert. Es ist nichts anderes passiert, als dass ein eigentlich Unterhaltsberechtigter nicht mehr berechtigt und insoweit nicht mehr zu berücksichtigen ist....dafür braucht man in der Regel das Insogericht nicht....

  • Sofern Du selbst das Pfändbare einziehst, berücksichtigst Du den Bengel einfach nicht, dem Arbeitgeber, dem Du Dich offenbart hast, teilst Du dies dezidiert mit, damit der seine Berechnung entsprechend ändert.



    Na da wird unser lieber Drittschuldner Corverna wieder einwenden, dass das so schon überhaupt nicht geht :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sofern Du selbst das Pfändbare einziehst, berücksichtigst Du den Bengel einfach nicht, dem Arbeitgeber, dem Du Dich offenbart hast, teilst Du dies dezidiert mit, damit der seine Berechnung entsprechend ändert.



    Na da wird unser lieber Drittschuldner Corverna wieder einwenden, dass das so schon überhaupt nicht geht :D.



    Irrtum, werde ich nicht. Wenn mir ein Gläubiger oder Treuhänder mitteilt, dass der Schuldner an die unterhaltsberechtigte Person x oder y keinen Unterhalt zahlt, dann schreibe ich den Arbeitnehmer an und fordere ihn auf eine Erklärung abzugeben und Nachweise über die tatsächliche Unterhaltszahlung vorzulegen. Tut er das nicht, berücksichtige ich die Person auch nicht. Dazu bin ich nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO auch verpflichtet.

    Ich habe aber auch schon Fälle gehabt, in denen die Angaben nicht stimmten und der Schuldner mir für die letzten drei Monate lückenlos die Überweisung der Unterhaltsbeträge nachgewiesen hat. In den Fällen habe ich die Person natürlich auch weiterhin berücksichtigt.

    Du verwechselst das damit, dass der TH mitteilt, dass eine Person wegen eigenem Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Da mache ich natürlich ohne gerichtlichen Beschluss nicht mit ;)

  • Du verwechselst das damit, dass der TH mitteilt, dass eine Person wegen eigenem Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Da mache ich natürlich ohne gerichtlichen Beschluss nicht mit ;)



    Wusste doch, das da was war. Mein Gott, ich werde langsam altersdement :eek:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Du verwechselst das damit, dass der TH mitteilt, dass eine Person wegen eigenem Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Da mache ich natürlich ohne gerichtlichen Beschluss nicht mit ;)



    Wusste doch, das da was war. Mein Gott, ich werde langsam altersdement :eek:.



    Man braucht sich doch nur an das Gesetz zu halten, dann muss man sich nicht immer alles merken, was man mal gesagt hat ;)

  • Ich glaub, bislang weiß die Themenstarterin immer noch nicht so recht, was sie tun soll. Eigentlich war es wohl schlicht ein Fehler, den Antrag zu stellen. Es besteht ja offensichtlich gar keine Unterhaltspflicht mehr. Dann muss man auch niemanden nach § 850c IV ZPO rausrechnen.

    Ich würde den Antrag vermutlich zurücknehmen. Ist der Arbeitgeber involviert und steht das "Kind" noch auf der Steuerkarte? Dann sollte der Schuldner das flottig ändern lassen und der Arbeitgeber das berücksichtigen.

  • hier wäre lediglich der Drittschuldner darüber aufzuklären, dass künfitg ohne Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigen zu berechnen ist. Warum allerdings das Insolvenzgericht nicht auf diesen Hinweis gekommen ist, ist mir unerfindlich (welche Rechtsprechung brauchen die noch: EUGH: das Gehirn ist einzuschalten oder eine vielleicht noch höhere Instanz....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

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