Feststellen der Genehmigungsfähigkeit

  • Vorliegend ist ein einem Rechtsstreit über Ansprüche eines Kindes ein von der Mutter mit dem Gegner geschlossener Vergleich herausgekommen, der zu genehmigen wäre. In diesem ist nicht nur der aktuelle Streitfall entschieden, sondern eine Gesamtentlastung des Gegners über eventuell noch bestehende Ansprüche des Kindes (die in ganz erheblicher Höhe im Raum standen) erteilt. Wenn schon zwei Anwälte seitenweise darüber streiten, ob diese Ansprüche durchsetzbar wären oder nicht - kann ich das jetzt doch nicht beurteilen. Ich weiß nicht wie ich feststellen soll. ob der Vergleich zum Vor- oder Nachteil des Kindes gereicht. Der Vergleichsbetrag würde nur etwa 5 % des eigentlich Streitigen betragen. Nachdem der Anwalt der sorgeberechtigten Mutter den Vergleich geschlossen und die Genehmigung beantragt hat, geht er nun wohl auch davon aus, dass die Durchsetzung nicht gelingen würde. Ist das aber ausreichendes Kriterium für mich?

  • So einen ähnlichen Fall hatte ich auch mal,

    ich hatte auch keine Ahnung wie ich das beurteilen soll, aber nachdem dann zwei Anwälte (d. Anwalt d. Betreuers und der Verfahrenspfleger) gesagt haben, der Vergleich sei so gut gewählt, hab ich dann genehmigt. Viel mehr konnt ich ja nicht tun....wobei ich die Situation echt blöde fand:gruebel: ^^ aber ich hoffe, dass sich sowas nicht mehr wieder kriege ;)

  • In Fällen der Ergänzungspflegschaft habe ich mir schriftlich oder mündlich vom anwaltlichen Ergänzungspfleger bestätigen lassen , was an oder welche Argumente ihn zum Vergleichabschluss bewogen haben.
    Außerdem habe ich ihn um Einschätzung des Prozessrisikos bei nicht erfolgendem Vergleichsabschluss gebeten.

    Der Hinweis von Cromwell ist natürlich beachtlich ;).
    Gleichwohl kann ein Vergleichsabschluss auch unter dem Gesichtspunkt des § 1666 BGB auch bzgl. Eltern relevant sein.

  • Es geht dabei um Ansprüche aus einer Erbschaft. Aber nur um Teile des Gesamtanspruchs. Bedeutet "Anteil an an der Erbschaft" nach 1822 Nr. 1 immer den gesamten Anspruch des Kindes oder fällt darunter auch, wenn es um einen (An)teil des vom Kind Geerbten geht. ?

  • hallo Sucher- wie Chromwell schon zutreffend sagte, gilt der § 1822 Nr. 12 BGB nicht für die Mutter. Du müsstest zunächst mal genau den Anspruch prüfen, um den es hier geht. Ist das wirklich
    ein Erbanspruch des Kindes ? Soweit mir bekannt ist, handelt es sich hier um eine Lebensversicherung, die nicht in den Nachlass fiel, wenn das so ist, kommst Du auch nicht auf den §1822 Nr. 1 BGB und somit zu keiner Genehmigungspflicht.
    Es ist ein ganz normaler zivilirechtlicher Anspruch, der zwar durch den Tod des Vaters entstanden ist, jedoch mit Erbansprüchen des Kindes nichts zu tun hat. Die Sache hat keinen erbrechtlichen Bezug, es handelt sich um einen normalen zivilrechtlichen Vergleich.Prüf mal.
    Gruß aus dem Urlaub ;).

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