gemeinschaftlicher Teilerbschein - nunmehr gemeinschaftlicher Erbschein

  • Hallo Kollegen,

    streite mich gerade ein wenig mit einem Erbenvertreter herum.

    Kurz zum Sachverhalt:

    Nachlasspflegschaft seit 95 mit Erbenermittlung in Schlesien.
    Da der Nachlasspfleger unzuverlässig wurde, wurde dieser nach mehreren Anläufen Ende letzten Jahres entlassen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Kurze Zeit später, teilt der entlassene Nachlasspfleger mit, dass die Erbenermittlung abgeschlossen ist, und reicht über einen Erbenbevollmächtigten einen Erbscheinsantrag ein. Nach Durchführung der öffentlichen Aufforderung (Verbleib zweier möglichen Miterben mit Abkömmlingen unbekannt) könnte jetzt ein 3. gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt werden.


    Ich wollte gern die beiden ersten gemeinschaftlichen Teilerbscheine zur Akte nehmen und nur einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. (Sozusagen Einziehung der Teilerbscheine) Dies finde ich für die spätere Bearbeitung der Erbfälle für einfacher. Der Erbenvertreter spielt da nicht mit.

    Was haltet ihr von meiner Idee? Bin ich da voll auf dem Holzweg?

    Danke, und geht nicht zu hart mit mir ins Gericht. :teufel:

  • Ein Erbschein kann nur eingezogen werden, wenn er unrichtig ist. Nur für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Grundlage.

    Ob nun ein gemeinschaftlicher Erbschein oder 100 Teilerbscheine erteilt sind, das ist für das Gesetz egal. Praktische Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen.

    Zumal auch die Erteilung eines "neuen" gemeinschaftl. Erbscheines ja kostenmäßig ebenfalls wieder Folgeprobleme bringt. Also warum soviel Aufwand? Dritten Teilerbschein erteilen und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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