Tod der Partei, Kfb in Unkenntnis dessen bereits erlassen

  • Btw. ! Da ich so ein Gefühl hatte, hab ich mal kurz geschaut, die Veränderung einer Gerichtsakte als Gesamturkunde kann den TB der Urkundenfälschung erfüllen, BGH, 5 StR 219/96 "Soßenfall", wo der Ri. wohl auch zieml. Glück hatte. Ich glaube nicht, dass die Absprache mit einem beteil. RA etwas geändert hätte.

    Und auch meinen Prob.bsp.fall gab es schon, OLG Kobl., 14 W 138/01, wenn man glaubt, sowas geht nie ins RM.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Btw. ! Da ich so ein Gefühl hatte, hab ich mal kurz geschaut, die Veränderung einer Gerichtsakte als Gesamturkunde kann den TB der Urkundenfälschung erfüllen, BGH, 5 StR 219/96 "Soßenfall", wo der Ri. wohl auch zieml. Glück hatte. Ich glaube nicht, dass die Absprache mit einem beteil. RA etwas geändert hätte.

    Und auch meinen Prob.bsp.fall gab es schon, OLG Kobl., 14 W 138/01, wenn man glaubt, sowas geht nie ins RM.

    Beide Entscheidungen treffen m.E. nicht die von mir beschriebenen Verfahrensweise zu und stehen dieser daher auch nicht entgegen. Allerdings würde auch ich davon absehen, den Beschluss vor Ablauf der Aktenaufbewahrungsfrist zu vernichten.

  • Hallo,

    hier liegt das gleiche Problem vor. Nur in Extrem.
    Urteil: August 2012
    Partei stirbt im September 2012.
    KF-Antrag: August 2014, KFB dann Ende 2014.


    Der KFB wurde an den Parteivertreter zugestellt, von diesem offenbar an die Witwe (hat ausgeschlagen) weitergeleitet, diese hat nun die Sterbeurkunde eingereicht. Und nun? :gruebel:

    Hätte der KF-Antrag überhaupt gestellt werden dürfen?

  • Gibt es denn gerichtliche Entscheidungen, die diese ganzen "Thesen" stützen? Gilt § 239 ZPO tatsächlich für das Kf-Verfahren, wenn denn das Gericht (entweder in Unkenntnis nach Erbfall oder noch vor dem Erbfall) ein Urteil erlassen hat? Ich habe Zweifel, schließlich ist das KF lediglich ein sog. Annexverfahren.

  • Ich habe hier folgenden Fall:

    Urteil erlassen und zugestellt vor Tod des Beklagten
    Kfb. erlassen in Unkenntnis nach Tod des Beklagten, dieser konnte nicht zugestellt werden.

    Nun beantragt der Kläger Rechtsnachfolge unter Vorlage des Erbscheins für Urteil und Kfb.
    Urteil ist kein Problem, aber was ist mit dem Kfb, der ja noch gar nicht zugestellt wurde? Muss hier der Erbe das Verfahren aufnehmen, würde er sicherlich nicht tun. Kann und muss der Kläger hierzu das Verfahren aufnehmen?
    Höre ich dann zum Antrag den Rechtsnachfolger an, erteile die Klausel gegen den Rechtsnachfolger und stelle Kfb inkl. Rechtsnachfolgeklausel an ihn zu?

    Stehe auf dem Schlauch...

  • Ohne dies jetzt näher geprüft zu haben:

    Der KfB ist gegen eine nichtexistente Partei ergangen bzw. lag keine Parteifähigkeit mehr vor. Eine Rechtsnachfolge kann nicht bescheinigt werden. Aus meiner Sicht ist der KfB aufzuheben.

    Der Kläger muss einen neuen KfA gegen die Erben einreichen, der dann wie üblich bearbeitet werden kann.

  • Auch wenn der Sachverhalt wohl quasi den bereits genannten Varianten entspricht...

    - Kostengrundentscheidung erlassen im Mai 2017
    - Zustellung dieser durch Einlegen in den Briefkasten an Beklagten (auch Schuldner aus späterem KFB) wenige Tage später
    - KFB gegen Beklagten in Unkenntnis dessen Todes erlassen im Juli 2017
    - Zustellung an verstorbenen Beklagten gem. PZU somit nicht möglich (erstmalige Information des Ablebens)
    - Mitteilung von Seiten des Nachlassgerichts, dass Partei bereits im April 2017 verstorben sei, d.h. bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung (welche lt. Aktenlage durch Einlegen in den Briefkasten ja noch "zugestellt" wurde).

    Die Klagepartei (Gläubiger aus KFB) beantragt nun Zustellung an den mittlerweile bekannten Alleinerben... der zuständige Richter ist der Meinung, dass seine KGE erst auf Rechtsbehelfe hin aufzuheben sei. Die weitere Vorgehensweise im Kostenfestsetzungsverfahren wird mir überlassen.

    Ideen hierzu? Einfach § 239 ZPO und Hinweis auf "unwirksame" KGE? Ist diese überhaupt unwirksam ergangen?

    Vielen Dank und Gruß

  • Der Richter beurteilt die Sachlage hinsichtlich des Hauptverfahrens.

    Wenn er von einer Wirksamkeit der Kostenentscheidung ausgeht, hat der Rechtspfleger bei der Festsetzung keine Möglichkeit, diese zu beanstanden bzw. selbstständig deren Wirksamkeit zu prüfen.

  • § 103 I ZPO erfordert nur das Vorliegen einer wirksamen und vollstreckbaren, aber nicht einer (durch die förmlichen Zustellung zu bewirkenden) rechtskräftigen KGE. Daher bildet z. B. auch eine in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Eröffnung des InsO-Verfahrens ergangene KGE eine Grundlage für das KfV. Die KGE ist dann nicht per se nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. z. B. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 2; OLG Brandenburg, ZinsO 2010, 1070 = MDR 2010, 840 = JurBüro 2010, 426).

    Also wäre nach § 239 ZPO zu verfahren. Mangels mündlicher Verhandlung im KfV über die Rechtsnachfolge wäre ein Beschluß mit Fristsetzung zu erlassen, bis zu welcher der Rechtsnachfolger sich über die Aufnahme des KfV erklären muß. Reagiert er nicht, ist durch weiteren Beschluß zu entscheiden, ob eine Rechtsnachfolge eingetreten ist oder die Aufnahme zurecht verweigert worden ist. Wenn 'ne amtliche Auskunft des NachlaßG über die Rechtsnachfolge vorliegt, ist der Rechtsnachfolger aber insoweit zur Aufnahme verpflichtet. Dann kann Sachentscheidung = KfB ergehen (vgl. z. B. Bayerische VGH, Beschl. v. 08.08.1991, 23 B 88.02245, 23 C 88.02843, juris).

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  • § 103 I ZPO erfordert nur das Vorliegen einer wirksamen und vollstreckbaren, aber nicht einer (durch die förmlichen Zustellung zu bewirkenden) rechtskräftigen KGE. Daher bildet z. B. auch eine in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Eröffnung des InsO-Verfahrens ergangene KGE eine Grundlage für das KfV. Die KGE ist dann nicht per se nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. z. B. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 2; OLG Brandenburg, ZinsO 2010, 1070 = MDR 2010, 840 = JurBüro 2010, 426).

    Also wäre nach § 239 ZPO zu verfahren. Mangels mündlicher Verhandlung im KfV über die Rechtsnachfolge wäre ein Beschluß mit Fristsetzung zu erlassen, bis zu welcher der Rechtsnachfolger sich über die Aufnahme des KfV erklären muß. Reagiert er nicht, ist durch weiteren Beschluß zu entscheiden, ob eine Rechtsnachfolge eingetreten ist oder die Aufnahme zurecht verweigert worden ist. Wenn 'ne amtliche Auskunft des NachlaßG über die Rechtsnachfolge vorliegt, ist der Rechtsnachfolger aber insoweit zur Aufnahme verpflichtet. Dann kann Sachentscheidung = KfB ergehen (vgl. z. B. Bayerische VGH, Beschl. v. 08.08.1991, 23 B 88.02245, 23 C 88.02843, juris).


    Den zweiten Absatz bzw. die genannte Regelung halte ich für den geschilderten Fall für nicht anwendbar.

    Grund:

    Der Tod des Beklagten ist nicht während des laufenden Kostenfestsetzungsverfahrens eingetreten, sondern bereits als das Zivilverfahren noch lief (April 2017 Beklagter verstorben, Kostengrundentscheidung von Mai 2017). Daher trat keine Unterbrechung des Kf-Verfahrens ein.


  • :gruebel: Also würdest Du das KfV durchführen? Herget im Zöller (31. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort "Unterbrechung") macht m. E. da keinen Unterschied. § 246 ZPO ist insoweit auch anwendbar, liegt ja aber hier nicht vor.

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  • Im nachgefragten Sachverhalt wurde der KfB ohnehin bereits (in Unkenntnis des Todes) erlassen, das Verfahren also abgeschlossen. Eine Unterbrechung kann bei dieser Konstellation folglich nicht mehr eintreten.

    Wenn mir ein Kf-Antrag vorliegt, der sich gegen den Beklagten richtet, obwohl dieser bereits (vor Antragseingang) verstorben ist, sehe ich keinen Grund zur Unterbrechung nach § 239 ZPO. Ich würde den Antragsteller auf die nicht mehr vorhandene Parteifähigkeit des Beklagten hinweisen und eine Antragsänderung (auf Festsetzung gegen d. Erben) anregen. Weshalb ich einen Beschluss erlassen sollte, dass das Verfahren unterbrochen ist und man d. Erben die Entscheidung einräumen soll, ob sie Lust haben (salopp gesagt), sich am Kf-Verfahren zu beteiligen, kann ich nicht nachvollziehen. Mit dem Tod des Beklagten haben dessen Erben dessen Rechte und Pflichten übernommen.

    Eine Unterbrechung des Kf-Verfahrens ist daher nur geboten, wenn der Antrag eingegangen ist (z. B. am 15.05.2017), ich am 25.05.2017 ein Schreiben zwecks Anhörung an den Beklagten versende und sich aufgrund der Rücksendung des Briefes ergibt, dass der Beklagte nach dem 15.05.2017 verstorben ist.

  • Im nachgefragten Sachverhalt wurde der KfB ohnehin bereits (in Unkenntnis des Todes) erlassen, das Verfahren also abgeschlossen. Eine Unterbrechung kann bei dieser Konstellation folglich nicht mehr eintreten.


    :lupe::wall: Oh man, das hatte ich glatt überlesen. In diesem Fall bin ich ganz bei Dir, daß nach Abschluß keine Unterbrechung des KfV mehr stattfinden kann. :daumenrau

    Weshalb ich einen Beschluss erlassen sollte, dass das Verfahren unterbrochen ist und man d. Erben die Entscheidung einräumen soll, ob sie Lust haben (salopp gesagt), sich am Kf-Verfahren zu beteiligen, kann ich nicht nachvollziehen. Mit dem Tod des Beklagten haben dessen Erben dessen Rechte und Pflichten übernommen.


    Bei dieser Begründung stellt sich dann bei Dir nicht die Frage, wieso das aber im vorgehenden Hauptsacheverfahren geschieht? ;)

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  • Im nachgefragten Sachverhalt wurde der KfB ohnehin bereits (in Unkenntnis des Todes) erlassen, das Verfahren also abgeschlossen. Eine Unterbrechung kann bei dieser Konstellation folglich nicht mehr eintreten.


    :lupe::wall: Oh man, das hatte ich glatt überlesen. In diesem Fall bin ich ganz bei Dir, daß nach Abschluß keine Unterbrechung des KfV mehr stattfinden kann. :daumenrau

    Ist das KF-Verfahren denn wirklich abgeschlossen? Oder besser gefragt: Worin seht ihr den Abschluss des Verfahrens?

    Der Beschluss mag erlassen und mit Entäußerung aus dem Innenbetrieb des Gerichts auch existent geworden sein.
    Wirksam wird er allerdings erst mit Zustellung an den Betroffenen.
    Diese dürfte allerdings - auch ohne Unterbrechung - an einen Toten kaum wirksam möglich gewesen sein. :teufel:

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