Tod der Partei, Kfb in Unkenntnis dessen bereits erlassen

  • :gruebel: Ich habe am 7.6. einen KFB gegen die Beklagte Partei erlassen.
    Bereits am 1.6. hat die Rechtsanwältin der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte (nicht vertreten) verstorben ist, Dieses war zu dem Zeitpunkt aus der Akte nicht ersichtlich ( keine Post zusortiert).

    Legt man die Akte jetzt weg und wartet bis die Klägerseite die Rechtsnachfolge durch Vorlage eines Erbscheins usw. nachweist?
    Oder was ist mit dem KFB, ich habe ihn nach Tod der Partei erlassen?

  • Schieb das auch nochmal hoch.

    Die Klägerseite hat mit o.g. Schreiben nur den Tod der Beklagten mitgeteilt, keine Anträge gestellt.
    Nach § 239 ZPO ist das Verfahren unterbrochen, bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger.
    Nun bin ich aber schon im Festsetzungsverfahren, der Beschluss ist erlassen und die Erben der Beklagten werden wohl nicht freiwillig einen Erbschein vorlegen und beantragen, den KfB an sie zuzustellen.


    Ich kann die Akte doch weglegen bis die Kläger einen konkreten Antrag stellen?

  • Wenn der KFB bereits in Unkenntnis der Sachlage erlassen, aber noch nicht zugestellt wurde, würde ich diesen zur Akte nehmen, 6 Monate reinschreiben und warten, ob ein Antrag gestellt wird. Kommt nix, dann eben weglegen. Wegen des Antragsgeschäftes wird v.A.w. nichts weiter veranlasst.

  • So würde ich es auch machen. Auch wenn der KfB schon raus ist, zugestellt werden kann er ja eh nicht. Vielleicht teilst Du der Gegenseite noch mit, dass das Verfahren unterbrochen ist und legst die Akte 6 Monate weg.

  • Wie muss ich das ganze entscheiden wenn das wie folgt aussieht:
    - Beklagte wurde durch C als Bevollmächtigte vertreten. Aus der Akte ergibt sich der Grund der Bevollmächtigung nicht, die C wurde in der Klage und dann auch im Verfahren als Bevollmächtigte aufgeführt (hab C auch schon angeschrieben und nachgefragt, keine Reaktion)

    Am 20.08. hab ich den KfB nach VU fertig gemacht. Die Geschäftstelle hat ihn aber erst am 25.08. rausgeschickt und Zustellbescheinigung war iO. Es ist auch schon vollstreckbare Ausfertigung an Kläger gegangen. Nun (im Dezember) kommt die C und legt Sterbeurkunde vor, wonach die Beklagte am 22.08. verstorben ist, also vor dem rechtmäßigen Erlass. Die C beklagt sich gegen den KfB und will den aufgehoben haben mit dem Hinweis auf dem Tod der Bekalgten, das ist wohl als Erinnerung bzw. Beschwerde auszulegen. Über diese muss ich ja jetzt entscheiden.

    Ich weiß ja nun, dass der KfB nicht hätte erlassen bzw. rausgeschickt werden dürfen, da die Beklagte ja tot war. Was mach ich jetzt? KfB aufheben, weil er eigentlich unwirksam ist? oder vollstreckbare zurückfordern, weil die Vollstreckung ja ins Leere gehen würde? Die Erinnerung der C liegt ja nun vor, obwohl hier schon fraglich ist, ob diese überhaupt noch Erinnerung einlegen kann. Wie soll ich mich verhalten:

    Lieben Dank!! Falls was fehlt an Sachverhalt, bitte schreiben

  • Ich häng mich hier auch mal dran:

    Kosten trägt der Kläger aufgrund Klagerücknahme

    Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten: 17.07.2014
    Kostenfestsetzungsbeschluss: 21.07.2014
    Antragsrücknahme: 04.08.2014

    In der Akte (Vertretungsakte) befindet sich eine Auskunft nach dem Meldegesetz vom 09.07.2014 (Eingang wohl 14.07.2014), dass der Kläger verstorben sei.


    Was mach ich denn nun?
    Der KFB hätte nicht erlassen werden dürfen.
    Nun ist er aber in der Welt. Kann ich ihn einfach so mittels Beschluss aufheben oder geht das aufgrund der "Sperre" des § 239 ZPO (ohne Beteiligung der uns noch nicht bekannten Erben, für die eine Aufhebung nur vorteilhaft wär) nicht? :gruebel:

  • An wen ist der Kfb auf Klägerseite denn zugestellt worden? Und wenn die Beklagtenseite den Kfa zurückgenommen hat, sehe ich eh keine Probleme, da ich die vollstreckbare Ausfertigung dann nicht rausschicke. Und die Klägerseite erhält eine Abschrift von der Rücknahme.

  • Sorry, hatte vergessen zu erwähnen: der Kläger war nicht anwaltlich vertreten, eine Zustellung des KFBs erfolgte somit nicht, eine vollstreckbare Ausfertigung existuiert noch nicht.

    Ergebnis: Ich kann dann also einen Aufhebungsbeschluss machen?

  • Sorry, hatte vergessen zu erwähnen: der Kläger war nicht anwaltlich vertreten, eine Zustellung des KFBs erfolgte somit nicht,

    Wie meinst du das? Wurde die Zustellung nicht veranlasst oder konnte der KFB wegen des Todes nicht zugestellt werden?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Also: KFB wurde noch nicht ausgeführt. Zustellungen nicht veranlasst. Die Geschäftsstelle hat gesehen, dass der Kläger verstorben war.

    Rein praktisch gedacht: Kann man den KFB nicht einfach in TSJ löschen und aus der Akte herausnehmen und gut ist?
    Niemand hat ihn bekommen. Niemand weiß vom Kostenfestsetzungsverfahren außer den Beklagten, die ihren Antrag auf Kostenfestsetzung ja zurückgekommen hatten.


    P.S.: Ich liebe Vertretungsakten ;)

  • Wenn du es nicht hören willst, hier STOP.

    Können kannst du, nur dürfen darfst du nicht, der B. ist und bleibt Aktenbestandteil. Du machst einen AV. über die Unwirksamkeit und hebst Bekanntgabevfg. auf.

    Du kannst, wenn darauf bestanden wird, einen dekl. Aufhebungsbeschluss erlassen. (Nur als 1 mgl. Prob., wie sollte geklärt werden, ob nicht doch bereits Wirksamkeit eingetreten ist, z.B. durch nicht vermerkte tel. Bekanntgabe duch den UdG?)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Pragmatisch:
    Strich quer durch den KFB und Hinweis auf Antragsrücknahme Bl. xy d.A.. Keine Aussonderung!

    Wobder:
    Tel. Bekanntgabe - wer macht denn so etwas?

  • Wenn du es nicht hören willst, hier STOP.

    Können kannst du, nur dürfen darfst du nicht, der B. ist und bleibt Aktenbestandteil. Du machst einen AV. über die Unwirksamkeit und hebst Bekanntgabevfg. auf.


    So was dachte ich mir schon. Aus dem reinen Bauchgefühl heraus habe ich einen Vermerk auf dem KFB gemacht: Antrag zurückgenommen. Vor Antrag Kläger bereits verstorben. KFB niemandem zugestellt. KFB keine Außenwirkung entfaltet.

    Eine vorherige Rüksprache mit der Geschäftsstelle ergab, dass sie den KFB nicht ausgeführt hat und lediglich mit dem BV telefoniert hatte, dass der Kläger doch verstorben sei, woraufhin der Kostenfestsetzungsantrag ja zurückgenommen wurde.
    KFB und Verfügung habe ich einfach mal durchgestrichen a la Little Seven ;)

    Damit sollten doch nun alle (Beteiligte des Verfahrens und Interessierte des Themas) zufrieden sein, oder? ;)

    Einmal editiert, zuletzt von jublo (8. August 2014 um 11:58)

  • Ich bleibe bei meiner Ansicht, auch wenn sie formell vielleicht nicht korrekt sein mag. Aber wenn ein Beschluss noch keine Außenwirkung entfaltet hat, also niemand Kenntnis von der Existenz dieses Beschlusses hat, sehe ich in der Vernichtung keine Probleme. Ich habe dies auch mal mit Rücksprache des antragstellenden RAs gemacht (ich habe solche Fälle hin und wieder).

  • ... Wobder:
    Tel. Bekanntgabe - wer macht denn so etwas?

    K.A. wer, aber tel. Anfrage BV, wo der KfB bleibt, UdG guckt rein, ja ist antragsgem. erlassen, aber noch nicht rausgeschickt und aus die Maus. So fernliegend?

    @ jublo: Ich war auch schon vorher zufrieden, war nur ein nett gemeinter Hinweis.:)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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