Eintragung eines Vorrangsvorbehalts auf Grundschuldbrief

  • Guten Morgen!

    Ich soll einen Grundschuldbrief ergänzen. Die Ergänzung an sich ist nicht das Problem. Eine Kollegin hat mich jedoch darauf hingewiesen, dass der bei der Grundschuld eingetragene Vorrangsvorbehalt nicht Inhalt des Briefes ist. Im Kommentar haben wir nur gefunden, dass ua Rangvermerke nicht auf den Brief gehören. Meine Kollegin meinte, dass das dann auch für Rangvorbehalte gelten müsse.

    Wie seht ihr das?

  • Das dürfte dem Demharter entnommen sein. Nach anderer Ansicht gehören nämlich Rangvermerke auf den Brief und Vermerke über Rangvorbehalte damit erst recht (Bauer/v. Oefele/Weber § 57 GBO Rn. 4; Meikel/Bestelmeyer § 57 GBO Rn. 4). Wenn ich mich recht entsinne, nimmt demharter auf irgendeine Entscheidung Bezug, aus der sich ergeben soll, dass es der Rangvermerke auf dem Brief nicht bedürfe, in der aber ach Aussage einer Kollegin hier das Gegenteil drinsteht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Rangvermerke sind in den ursprünglichen Briefinhalt aufzunehmen und bei nachträglichen Rangänderungen ist der Brief auch zu ergänzen (OLG Zweibrücken Rpfleger 1980, 109; OLG Oldenburg WM 1982, 494; LG Köln MittRhNotK 1979, 194; Bielefeld JurBüro 1980, 454).

    Rangvorbehalte sind in den Brief aufzunehmen (BayObLG MittBayNot 1979, 113).

    Zu abweichenden -unrichtigen- Ansichten vgl. Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn.26-28, § 57 Rn.4, jeweils m.w.N.

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