Apotheke und Großhandelsbetrieb

  • Hallo an alle Handelsregisterfachleute. Zunächst gebe ich mal zu, dass ich im Registerrecht keine große Leuchte bin und mich da besser raushalten sollte.

    Und jetzt mein Problem.

    Mandant betreibt eine Apotheke, die in Register als blabla Apotheke Vorname Hausname e.K. eingetragen ist.
    Jetzt legt er Unterlagen vor, wonach ihm auch die Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln erteilt worden ist.

    Er will den Firmennamen jetzt geändert haben in blabla Apotheke Vorname Hausname Apotheke und Arzneimittelgroßhandel e.K.

    Bei den überreichten Unterlagen bin ich in einem Merkblatt auf folgendes gestoßen: Irgenwo zwischendrin steht; Das Betreiben eines Arzneimittelgroßhandels in Räumen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Apotheke unter einem Firmennamen ist nicht möglich. Sollte der Großhandel in seperaten Räumen betrieben werden, so ist der Großhandel unter einem anderen als unter dem Firmennamen der Apotheke zu betrreiben.

    Apotheker meint, noch bestimme er, wie sein Laden heißt.

    Jetzt meine Frage: Ist der jetzt gewollte Firmenname so im Register eintragbar?

    Meine Formularbücher, darunter Einführung in die Grundlagen des Handels- und Gesellschafts- und Registerrechts 3. ergänzte Auflage (Fachhochschule für Rechtspflege NRW) geben nicht viel her. Oder ich bin einfach zu blöd die richtigen Stellen zu finden.

    Von mir aus kann er den Namen haben für die Apotheke.

    Wie seht Ihr die Angelegenheit?

    Schönes Wochenende an alle . Gruß Katzenfisch

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Zuerst: Alle Angaben ohne Gewähr, weil ich keinen Kommentar etc. zur Hand habe und bei juris das Apothekengesetz nicht gefunden habe.

    Wenn die Einschränkung aus dem Merkblatt sich weder aus den Genehmigungen selbst noch aus dem Apothekengesetz ergeben, hätte ich als Registergericht vermutlich keine Bedenken, die Firmenänderung einzutragen. Ergeben sich aus der Genehmigung jedoch entsprechende Anhaltspunkte, die mich stutzig machen, würde ich die IHK und die Genehmigungsbehörde um Stellungnahme bitten.

    An eurer Stelle würde ich den Kaufmann aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass (wg. dem Merkblatt) Bedenken gegen die geplante Firmierung bestehen und dass ihm unter Umständen beide Genehmigungen entzogen werden könnten, wenn er gegen Auflagen der Genehmigungsbehörde verstößt. Vielleicht bringt ihn das dann zur Vernunft.

  • Danke für die schnelle Antwort. Das steht nur im Merkblatt "Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel innerhalb der Apotheke". In der Erlaubnis selber wird kein Hinweis darauf gegeben. Das Apothekergesetz habe ich hier leider nicht vorliegen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hab was gefunden.
    Ist das im Merkblatt evtl. dieser Text?
    "Eine Auslagerung von Betriebsräumen, die der Ausübung einer
    Großhandelstätigkeit dienen, ist in § 4 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung
    (ApBetrO) nicht vorgesehen (Einheit der Apothekenräume).
    Das Betreiben eines Arzneimittelgroßhandels in Räumen sowohl innerhalb als
    auch außerhalb der Apotheke unter einem Firmennamen ist nicht möglich.
    Falls Sie, auch zu einem späterem Zeitpunkt, beabsichtigen, separate Räume für
    den Großhandelsbetrieb anzumieten, so ist dieser (ggf. zusätzliche) Großhandel
    dann unter einem anderen als unter dem Firmennamen der Apotheke zu
    betreiben. Für diesen Fall ist für den neuen Betrieb ebenfalls eine Erlaubnis für
    den Großhandel mit Arzneimitteln zu beantragen."

    Wenn ja, dann hätte ich keine Bedenken. Dann darf der Apotheker Apotheke und Großhandel in einem Gebäude unter einer Firma betreiben. Nur, wenn er für den Großhandel separate Räume anmietet, also Apotheke und Großhandel splittet (auch teilweise), braucht er für den Großhandel eine eigene Firma.

  • Katzenfisch:

    Für's Apothekengesetz :guckstduh ja, genau hier

    In die Apothekenbetriebsordnung guckst du nicht hier, sondern da

    Ansonsten fällt mir dazu nur folgendes ein (Frau von Ex-Chef hat auch eine Apotheke): Soll doch vorsorglich der Amtsapotheker oder die Apothekerkammer seinen/ihren Senf dazu geben. Gerade auf das Wort Amtsapotheker sollen Apotheker mitunter recht allergisch reagieren. :D :eek: Ebenso wäre es denkbar, daß eine registerrechtlich zulässige Firma von der Kammer berufsrechtlich benörgelt wird.

  • Schönen Guten Morgen, danke für die schnelle Hilfe

    an Morgana: Das Merkblatt hier hat fast wörtlich den von Dir wiedergegebenen Text. Ich habe den Text zunächst so verstanden, dass der Apotheker den Großhandel zwar in der Apotheke selbst betreiben darf, dass aber Apotheke und Großhandel nicht denselben Firmannamen haben dürfen.

    an adv. diaboli: Die hiesige Amtsapothekerin ist grundsätzlich nicht zu erreichen. Das habe ich schon ausprobiert. Auch von der IHK kam keine eindeutige Antwort.
    Danke für die Links.

    Mit flattert gerade ein Fax von der Amtsapothekerin auf den Tisch in dem diese mitteilt, dass sie keine Bedenken gegen den neuen Firmennamen hat und dass nach ihrer Ansicht nur nach dem HGB und bei der IHK eine Namenserweiterung erforderlich ist.

    Dann schreite ich doch mal zur Tat und bastel die Urkunde.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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