Entpflichtungsantrag Kosten

  • Halli Hallo!
    Ich hab' hier einen Antrag zur Entpflichtung der Umgangspflegerin, den ich zurückweise und dann hat sich für mich folgendes Problem aufgetan:
    Fallen für den Entpflichtungsantrag Kosten an und kann ich diese dem Antragsteller auferlegen, da das Entpflichtungsgesuch ja " eine Anregung an das Gericht" ist.
    :gruebel:Was in der RM-Instanz passiert ist klar......
    Hat jemand da schon mal Erfahrungen gesammelt????

  • Bei Umgangspflegschaften stehe ich auf dem Standpunkt, dass der Richter in F-Sachen, der die UPflegschaft angeordnet und den Pfleger ausgesucht hat, über den Wechsel entscheiden sollte.

    Kostenvorschriften sehe ich für den angestrebten isolierten Pflegerwechsel nicht.
    Im übrigen: wer soll sie tragen? das Kind? Nein, § 81 III FamFG. Der Anregende? Nein, § 81 IV FamFG, ich sehe zumindest nach dem Sachverhalt kein grobes Verschulden.

  • Kann nicht ganz nachvollziehen warum eine Richterzuständigkeit anzunehmen ist....:confused:
    § 14 Nr. 7 RpflG spricht insoweit lediglich von der Regelung des Umgangs. Hier ist jedoch alles geregelt, die Frage des Pflegerwechsels setzt ja nicht die richterliche Regelung wann und wie und ob in Begleitung eines Pflegers Umgang stattfindet außer Kraft, sondern ist eine reine Frage der Person des Pflegers.....:gruebel:

    Wie begründest du deinen Standpunkt???

    Einmal editiert, zuletzt von Baba Jaga (30. Juni 2011 um 09:10)

  • Kann nicht ganz nachvollziehen warum eine Richterzuständigkeit anzunehmen ist....:confused:
    § 14 Nr. 7 RpflG spricht insoweit lediglich von der Regelung des Umgangs. Hier ist jedoch alles geregelt, die Frage des Pflegerwechsels setzt ja nicht die richterliche Regelung wann und wie und ob in Begleitung eines Pflegers Umgang stattfindet außer Kraft, sondern ist eine reine Frage der Person des Pflegers.....:gruebel:

    Wie begründest du deinen Standpunkt???

    Ich teile Deine Auffassung. Für einen Pflegewechsel ist der Rpfl. zuständig, da es keinen Ri-Vorbehalt gibt.

    Es entstehen natürlich keine Kosten, da es ein entsprechende Gebühr für das Verf. ggf. anfällt. Fast alle Pflegschaften für Mindj. o. Vormundschaften sind jedoch GK-frei.

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  • Nach dem Wortlaut des RpflG ist selbstverständlich nicht der Richter zuständig. Aber die Organisation, Gestaltung und Begleitung beim Umgang des Kindes mit den Eltern/teilen ist eine gewisse Sensibilität vonnöten, weshalb unsere Richter auf spezialisierte Berufspfleger zurückgreifen und nicht beliebig auswechselbare auswählen.
    Es geht ja nicht um die rechtliche Komponente. Deshalb überlasse ich solche Anträge dem F-Richter, der den UPfleger bestellt hat, und dieser übernimmt auch die Bearbeitung.

    Diese Handhabung ist auch schon mal obergerichtlich entschieden worden, leider habe ich die Entscheidung nicht notiert, zumindest nicht auf Anhieb gefunden.

  • Das ist ein ziemlich interessanter Ansatz.....
    Hier werden auch nur berufliche Pfleger eingesetzt, weswegen die Richter hier sagen, dass eine Bearbeitung durch sie nicht notwendig sei....
    Falls dir die Entscheidung wieder in die Hände fällt: kannst du dann mal hier die Fundstelle einstellen???
    Danke schonmal :cool:

  • Ich muss ein wenig zurückrudern. Die von mir erwähnte Entscheidung war ein Fall der §§ 1666, 1696 BGB:
    OLG München, ZS Augsburg, Beschluss vom 16.12.2005, 30 WF 374/05 – Rpfl. 5/2006 -:

    1. Die Auswahl des Pflegers für einen bestimmten Bereich der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach §§ 1697, 1996 BGB ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 (= jetzt Nr. 2) RPflG ausschließlich dem Richter vorbehalten.
    2. Eine Zuweisung nach § 7 RPflG setzt einen formellen, den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machenden Beschluss voraus.
    3. Hat der Rechtspfleger eine Entscheidung erlassen, die ihm nicht übertragen werden kann, so muss die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksame, jedoch als existent zu behandelnde Entscheidung im Fall ihrer Anfechtung - unabhängig von ihrer Richtigkeit - aufgehoben werden.
    Den Auswechselfall bei der UPflegschaft haben wir schon vor Jahren mit den F-Richtern mal kurz diskutiert, bevor die o. g. Entscheidung veröffenlicht wurde. Die waren sehr pikiert, als wir eine eigene Zuständigkeit reklamierten, und zwar aus den in meinem Ursprungsposting erwähnten Gründen. Ich fand die Gründe einleuchtend, ohne auf die von OLG München genannte Vorschrift zu kommen. Die Bestimmung des Aufenthaltes eines Kindes erfordert schon stark ein ausgeprägtes Einfühlungsvermögen, das gleiche gilt für den begleiteten Umgang. Bei letzterem Thema habe ich schon Dinger gelesen, bei denen ich mir gedacht habe, dass ich da aber nicht Pfleger sein wollte.

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