NL Plfeger will Klage erheben, Bedenken?

  • Grübel, grübel, ?
    NL Plfeger will Klage gegen eine Versicherung des Erblassers erheben, um die Vers.summe zum Nachlass zu ziehen. Versicherung will nicht zahlen, da ein Suizid als Todesursache angenommen wird, lt Totenschein. NL Plfger will nun die Klage darauf stützen, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Suizides nicht in einem Zustand der freien Willensbildung befunden hat, da er psychisch krank war. So weit so gut, habe ich Bedenken? Was wird mit den Kosten des Gerichtsverfahrens, wenn er verliert? Der NL ist nicht werthaltig, es wäre lediglich die hier gegenständliche Versicherungssumme ..... Aber deshalb eine Klage nicht zu versuchen wäre ja auch unsinnig. Was meint ihr?

  • Grübel, grübel, ?
    NL Plfeger will Klage gegen eine Versicherung des Erblassers erheben, um die Vers.summe zum Nachlass zu ziehen. Versicherung will nicht zahlen, da ein Suizid als Todesursache angenommen wird, lt Totenschein. NL Plfger will nun die Klage darauf stützen, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Suizides nicht in einem Zustand der freien Willensbildung befunden hat, da er psychisch krank war. So weit so gut, habe ich Bedenken? Was wird mit den Kosten des Gerichtsverfahrens, wenn er verliert? Der NL ist nicht werthaltig, es wäre lediglich die hier gegenständliche Versicherungssumme ..... Aber deshalb eine Klage nicht zu versuchen wäre ja auch unsinnig. Was meint ihr?



    Ein Insolvenzverwalter kriegt PKH, wenn keiner da ist, dem ein Vorschuss zugemutet werden kann (was der Staatskasse nie zumutbar ist). Ginge das nicht auch beim NLPfl.?

  • Ich hätte keine Bedenken.

    Die Klageseite müsste ohnehin Bewilligung von PKH beantragen. Dabei kommt es darauf an, ob die Prozesskosten aus dem Nachlass bestritten werden können, weil die PKH nicht dem Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter, sondern nur dem künftigen Erben bewilligt wird (BVerfG NJW-RR 1998, 1081; BGH NJW 1964, 1418).

    Wenn der Prozess verloren geht, bleibt die Gegenseite voraussichtlich auf ihren Kostenerstattungsansprüchen sitzen, während der Nachlasspfleger seine Vergütung aus der Staatskasse erhält. Ist der Nachlasspfleger selbst Anwalt, kann er seine RA-Gebühren als Aufwendungsersatz i.S. des § 1835 Abs.3 BGB geltend machen. Schwierig wird es, wenn der nichtanwaltliche Nachlasspfleger selbst einen Anwalt beauftragen muss. Dessen RA-Gebühren sind im Falle des prozessualen Unterliegens nur durch die Bewilligung von PKH gesichert, weil der Nachlass dürftig ist.

    Der Nachlasspfleger muss sich in jedem Falle überlegen, ob er aufgrund seiner Rechtsstellung persönlich als Kläger auftritt (vgl. § 780 Abs.2 ZPO), oder ob er als gesetzlicher Vertreter der Erben klagt.

  • Danke juris und chick, ihr seid wirklich wie ein Fels im Sturm.( oder zwei Felsen im sturm) ...Mein Problem ist dann wahrscheinlich gar keins, ohne Klage kommt nichts in den Nachlass und mit verlorener Klage wird die Staatskasse nicht belastet. Ich habe heute mit dem NL Pfleger telefoniert, er will als gesetzlicher Vertreter der ERben klagen und da er selbst Anwalt ist, ist seine Vergütung ja auf jeden Fall gesichert.

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