Entscheidung § 1817 BGB - wann wirksam ?

  • Ich beabsichtige eine Entscheidung nach § 1817, um den Vormund (Betreuer) von einigen notwendigen Genehmigungen nach § 1812 BGB zu befreien. Dabei kam bei mir die Frage auf: Muss man diese Entscheidung genauso sehen hinsichtlich Wirksamkeit (erst mit Rechtskraft) und Rechtsmittel (2 Wochen) wie bei einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1812 BGB? Streng genommen ist es ja eine "Befreiung" von einer Verpflichtung und keine unmittelbare Genehmigung eines Rechtsgeschäftes. Andererseits läuft es ja rein praktisch auch darauf hinaus, dass ich mit dieser Befreiung vorab das genehmige, was der Vormund in Zukunft tun wird.

    Was meint Ihr zu Wirksamkeit und Rechtsmittel ?

  • Auch wenn ich Verfahrensrecht einer analogen Anwendung grs. nicht für zugänglich halte, bin ich der Aufassung , dass § 40 II FamFG zutrifft.
    Da die Ermächtigung ( wie bei § 1825 BG) zur Vermeidung künftiger Genehmigungsgeschäfte nach § 1812 BGB erfolgt, sollte nach Sinn und Zweck die Wirksamkeit der Befreiung von der Rechtskraft abhängen.
    Entsprechend ist die RBB auszuwählen.

  • Das Problem ist m. E. ein künstliches. Andy K. hängt sich am Wortlaut auf.
    Bei den Genehmigungsvorschriften wird quer Beet immer mal ein anderer Ausdruck benutzt als im allgemeinen Teil des BGB für Zustimmung (= Einwilligung oder Genehmigung) definiert ist oder sonstwo geschrieben steht.
    Schon § 1813 spricht von "Annahme einer Leistung", während § 1812 von "Verfügung" spricht. Muss angenommen werden, dass für das Grundgeschäft "Verfügung" immer die Genehmigung benötigt wird, deren Folgen, nämlich die Annahme der Herausgabe an den Betreuer auf Grund der (genehmigten) Verfügung unter gewissen Voraussetzungen aber genehmigungsfrei sind, unter gewissen anderen aber nicht? Soll die Überweisung eines Betrages von 5,00 € nicht unter § 1813 BGB fallen, weil ja das Geld an einen Dritten geht, also nicht von dem Betreuer angenommen wird, während eine Barauszahlung von unter 3.000,01 € an den Betreuer bei unversperrten Konten genehmigungsfrei ist? Leute, das kann es nicht sein.
    Obwohl der Gesetzgeber schon aus Gründen der Eleganz (oder der Schludrigkeit) für gewisse Dinge verschiedene Begriffe benutzt, heißt das ab §§ 1812 ff BGB nicht, dass Korinthenkakerei betrieben werden muss.

  • Auch wenn ich Verfahrensrecht einer analogen Anwendung grs. nicht für zugänglich halte, bin ich der Aufassung , dass § 40 II FamFG zutrifft.
    Da die Ermächtigung ( wie bei § 1825 BG) zur Vermeidung künftiger Genehmigungsgeschäfte nach § 1812 BGB erfolgt, sollte nach Sinn und Zweck die Wirksamkeit der Befreiung von der Rechtskraft abhängen.
    Entsprechend ist die RBB auszuwählen.

    Das entspricht ja auch meiner bisherigen (allerdings auf etwas wackeligen Füßen stehenden) Ansicht. Wenn ich mich genau erinnere, habe ich das bei einem 17-jährigen und seinem Vormund auch mal so gesehen: Befreiung nach § 1817 BGB, Anhörung des Mündels, Verkündung des Beschlusses, Rechtsmittelverzicht von ihm (insoweit war natürlich alles klar, es kam auf die RM-Frist nicht mehr an und ich konnte problemlos die Rechtskraft bescheinigen). Ich habe damals nur nicht so weit gedacht, was denn wäre, wenn er jetzt nicht sofort RM-Verzicht erklärt hätte.

  • ....... dass Korinthenkakerei betrieben werden muss.

    In diesem Zusammenhang: Ich würde in diesem Zusammenhang eher das Beispiel nennen, einen Rechtsanwalt, den ich etwa in Vaterschaftssachen ständig als Ergänzungspfleger für die Kinder bestelle, jeweils persönlich verpflichten zu müssen, auch wenn es so im Gesetz steht. Wir finden es mittlerweile beide langsam lächerlich, immer wieder die gleiche Prozedur zu vollziehen.

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