Hello again!
Ich habe jetzt so viel gelesen, dass das Ende vom Lied nunmehr meine völlige Verwirrung ist. Ich bitte um Nachsicht.
Mir liegt ein Antrag auf Zwangssicherungshypothek vor. Grundlage sind zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG - ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses.
Die Gläubigerbezeichnung lautet (Namen geändert):
Rechtsanwälte Jupp Schmitz, Petra Müller und andere, Hinterwald.
Im zweiten Titel:
Rechtsanwaltskanzlei Schmitz und Müller, Hinterwald.
Laut Briefkopf besteht die Kanzlei neben Schmitz und Müller aus zwei weiteren Rechtsanwälten in Hinterwald. Daneben gibt es eine "Zweigstelle" an einem anderen Ort, dort sitzt Rechtsanwältin Heike Hansen.
Als Gläubiger der Zwangshypothek sollen Jupp Schmitz und Heike Hansen eingetragen werden.
Ich tendiere dazu, dass es mir reichen würde, wenn der Antrag auf alle Rechtsanwälte aus dem Briefkopf als Gläubiger umgestellt würde und mir die RAe übereinstimmend (formlos) das Gemeinschaftsverhältnis erklären.
Für Meinungen wäre ich dankbar!