Zwangssicherungshypothek Gläubigermehrheit (11 RVG)

  • Als Gläubiger meines Antrages wird Herr A, Anschrift..., vetr. d. A, B & Kollegen angegeben.


    Wenn wirklich A allein als Gläubiger ins Grundbuch soll, dann bleibe ich dabei, dass eine Rechtsnachfolgeklausel beizubringen ist.

    Dann erübrigt sich auch das Problem der GbR im Grundbuch. Da es sich dann um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelt, der auch behebbar ist, halte ich eine sofortige Zurückweisung für übereilt.

    Wie A dann an die Klausel kommt, ist eine andere Sache...

  • Kann ich denn bei einem Titel für "Rechtsanwalt Anton Meier & Kollegen" die Zwangssicherungshypothek zu Gunsten von Anton Meier eintragen?

    Wenn ich von einer Gesamtgläubigerschaft von Anton Meier und den Kollegen ausgehen kann, wäre die Eintragung ja möglich. Wenn nicht, bräuchte ich eine Rechtsnachfolgeklausel. Wie seht ihr das?

  • Anton Meier & Kollegen ist nicht Anton Meier allein.

    Ich sehe das so, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung unbrauchbar und der Antrag folglich zurückzuweisen ist. Die Rechtsprechung müsste ich aber erst suchen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich mal dran:
    Eingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek für Rechtsanwälte A. & B. (ohne Gemeinschaftsverhältnis und auch ohne Vornamen und Geburtsdaten). So lautet auch der Titel. Eintragung erfolgte 2014.
    Der Antrag wurde damals leider auch nicht beanstandet. Der Kollege damals war da offensichtlich ziemlich schmerzfrei.

    Nun soll ich die Hypothek aufgrund einer Löschungsbewilligung der beiden Rechtsanwälte löschen. Der Briefkopf von damals weist auch die beiden Rechtsanwälte auf.

    Es mag zwar sein, dass die Gebührenforderung bei einer Sozietät im Regelfall einer aus den Anwälten bestehenden GbR besteht. Da der Vollstreckungstitel (und auch der Briefkopf) keine Hinweise auf eine GbR beinhaltet, tendiere ich zu der Auslegung, dass die beiden RAe Gesamtgläubiger sind und würde daher löschen.

    Bestehen Bedenken?

  • Ich hänge mich mit meinem Gläubiger-Mehrheitsproblem mal hier an:

    Eingetragen werden soll eine Zwangssicherungshypothek auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids. Der weist 2 natürliche Personen als Gläubiger aus, A und B Müller, wobei bei B Müller noch der Zusatz im Titel angebracht ist, "gesetzl. vertr. d. Betreuer: A Müller". Ein Beteiligungsverhältnis ist nicht angegeben, was ich (u. a.) moniert habe. Die Hauptforderung ist bezeichnet mit "Darlehensrückzahlung gem. Schreiben vom...".

    Gläubigervertreter gibt an, die ZwaSi soll für die beiden Gläubiger als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen werden. Eine Berichtigung/Ergänzung des Titels in diesem Sinne sei nicht erforderlich, da eindeutig so von mir auszulegen. Den Anforderungen des § 47 GBO wäre damit Genüge getan. Zur Untermauerung bezieht er sich auf Demharter, § 47, Rn 14 a. E. und die dort unter Bezug genommene Entscheidung des LG Saarbrücken; diese wiederum lehnt sich an BGH RPfleger 1985, 321 an. Dort wird für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch (BGH) bzw. eine vergleichsweise titulierte Zahlungsforderung (LG Saarbrücken) die Meinung vertreten, dass bei fehlender Angabe des Beteiligungsverhältnisses eine Auslegung des Titels dahingehend erfolgen kann/soll, dass die Gläubiger Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB sind. Auch das OLG München hat im Falle eines Vollstreckungsbescheids so argumentiert (Beschluss v. 08.10.2015, 34 Wx 297/15); aus der Entscheidung geht allerdings leider nicht hervor, was für eine Forderung in dem VB tituliert war.

    Was mich an der Argumentation stört: Entschieden wurde, soweit ich das überblicken kann, die Auslegungsfrage bei prozessualen Kostenerstattungsansprüchen. Damit habe ich kein Problem. LG Saarbrücken überträgt das auf eine nicht näher definierte Zahlungsforderung - o.k. (evtl. spielte da ja auch eine Rolle, dass es mit der Titelergänzung bei einem Vergleich nicht so einfach sein dürfte...)

    Meine Frage wäre: Findet ihr OLG München in Bezug auf diese Problematik überzeugend und würdet ihr - in "Umsetzung" dieser Entscheidung ohne Ergänzung des Titels hier die ZwaSi eintragen?

    Die Kommentierung zu § 420 BGB/§ 428 BGB (Staudinger, Rn 9, 37, 39 zu 420 und Rn 18 zu 428) spricht nach meinem Verständnis allerdings eher für das Gegenteil: Liegt eine teilbare Leistung vor (würde ich so sehen bei Darlehensrückzahlung/Geldforderung), gilt die (widerlegliche) Auslegungsregel § 420 = Teilgläubiger (so auch Rn 37 Staudinger § 420).

  • Eine Auslegung des Titels im Sinne einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB kommt mE nicht in Betracht. Wie das OLG München im Beschluss vom 08.10.2015, 34 Wx 297/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18690?hl=true
    unter Zitat von OLG Rostock NotBZ 2011, 301; Demharter § 47 Rn. 14; Hügel/Reetz § 47 Rn. 73; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 166 ausführt, besteht dann kein Eintragungshindernis, wenn sich das im Titel fehlende Gemeinschaftsverhältnis durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt.

    Die Auslegung muss mithin zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Durch den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen sind der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen
    gesetzt (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 03.05.2017, 34 Wx 153/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-108771?hl=true
    und Beschluss vom 13.12.2016, 34 Wx 82/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20977?hl=true
    mwN.

    Eine Gesamtgläubigerschaft wird bei mehreren Darlehnsgebern verneint (s. dazu z. B. L. Böttcher in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 432 RN 8 und Bydlinski im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 432 RN 3).


    Das KG führt im Urteil vom 05.08.2005, 7 U 192/04 = MDR 2006, 560 aus:

    „Das LG ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass mehrere Gläubiger einer Geldforderung im Allgemeinen nicht Gesamtgläubiger i.S. des § 428 BGB sind; denn bei Geldforderungen aus einem Schuldverhältnis der vorliegenden Art handelt es sich gem. §§ 266, 432 I BGB um unteilbare Leistungen im Rechtssinne (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1412). Haben mehrere Personen dem Schuldner ein Darlehen gewährt, kann der Schuldner daher grundsätzlich nur an alle Darlehensgeber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten. Die Zahlung muss deshalb von allen Darlehensgebern gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Gesamtgläubigerschaft kann in diesen Fällen nur durch einen Vertrag begründet werden, an dem alle Parteien, auch der Schuldner, beteiligt sein müssen (vgl. dazu: BGHZ 64, 67; BGH NJW 1996, 2859). Ein solcher Vertrag ist hier nicht geschlossen worden.“

    Das OLG Saarbrücken führt im Urteil vom 05.06.1997, 8 U 310/96 = MDR 1997, 1107, aus:

    „Nach der Auslegungsregel des § 420 BGB stand der Klägerin und ihrem Ehemann die Darlehensforderung jeweils hälftig zu. Die streitige Darlehensforderung ist eine Geldschuld, die sich ohne weiteres in zwei gleiche Anteile zerlegen läßt und deren gemeinsame Einziehung nicht wegen einer bestimmten, übergreifenden Zweckbestimmung geboten ist (vgl. dazu OLG Hamm in NJW-RR 1988, 1004, 1006). Die Klägerin und ihr Ehemann waren daher Teilgläubiger.“

    Die vom Gläubigervertreter gewünschte Auslegung käme daher gerade nicht in Betracht.

    Der Antrag ist daher mE nicht vollzugsfähig. Wegen der Frage der Nachholung der Angaben siehe hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1086691

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Würd mich hier gern mit meinem Problem dranhängen:

    Beantragt ist die Zwangssicherungshypothek für die A&B GbR, gesetzlich vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter A und B. So steht es im Vollstreckungsbescheid und im Antrag.
    Wie komm ich nun zu meiner Bezeichnung der Gesellschafter? Schöner/Stöber hat mich mit den Ausführungen unter Rn. 4286 verwirrt, wo es heißt, dass eine Klausel nach § 727 ZPO analog notwendig ist (mit Verweis auf BGH ZIP 2011, 119), dann vollstreckungsrechtliches Problem. Sind allerdings überhaupt keine Gesellschafter ausgewiesen, käme § 319 ZPO, also die Titelberichtigung, in Betracht. Dann wäre es eine Zwvfg nach § 18 GBO.
    Ich glaube nicht, dass es hier zu einem Gesellschafterwechsel kam, weswegen ich § 727 ZPO eigentlich für nicht erforderlich halte. Andererseits sind im VB zwei Gesellschafter genannt, es ist nur nicht klar, ob es alle sind und es fehlt an den Angaben nach § 15 GBV.
    Am saubersten wäre es ja, die Ergänzung zu verlangen, für den Fall, dass sich zwischenzeitlich der Gesellschafterbestand geändert hat aber auf § 727 ZPO hinzuweisen.... Nur weiß ich bei einem Folgeantrag, der in der Zwischenzeit kommen könnte, dann ja nicht, ob es sich bei der Beanstandung der ZwaSi vielleicht doch um ein vollstreckungsrechtliches und damit nicht rangwahrendes Problem handelt.

    Zusatz: braucht es bei einer Ergänzung nach § 319 ZPO einer erneuten Zustellung des Titels und Nachweis hierüber? Zumindest steht es nicht ausdrücklich im 750 ZPO .....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Würd mich hier gern mit meinem Problem dranhängen:

    Beantragt ist die Zwangssicherungshypothek für die A&B GbR, gesetzlich vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter A und B. So steht es im Vollstreckungsbescheid und im Antrag.
    Wie komm ich nun zu meiner Bezeichnung der Gesellschafter? Schöner/Stöber hat mich mit den Ausführungen unter Rn. 4286 verwirrt, wo es heißt, dass eine Klausel nach § 727 ZPO analog notwendig ist (mit Verweis auf BGH ZIP 2011, 119), dann vollstreckungsrechtliches Problem. Sind allerdings überhaupt keine Gesellschafter ausgewiesen, käme § 319 ZPO, also die Titelberichtigung, in Betracht. Dann wäre es eine Zwvfg nach § 18 GBO.
    Ich glaube nicht, dass es hier zu einem Gesellschafterwechsel kam, weswegen ich § 727 ZPO eigentlich für nicht erforderlich halte. Andererseits sind im VB zwei Gesellschafter genannt, es ist nur nicht klar, ob es alle sind und es fehlt an den Angaben nach § 15 GBV.
    Am saubersten wäre es ja, die Ergänzung zu verlangen, für den Fall, dass sich zwischenzeitlich der Gesellschafterbestand geändert hat aber auf § 727 ZPO hinzuweisen.... Nur weiß ich bei einem Folgeantrag, der in der Zwischenzeit kommen könnte, dann ja nicht, ob es sich bei der Beanstandung der ZwaSi vielleicht doch um ein vollstreckungsrechtliches und damit nicht rangwahrendes Problem handelt.

    Zusatz: braucht es bei einer Ergänzung nach § 319 ZPO einer erneuten Zustellung des Titels und Nachweis hierüber? Zumindest steht es nicht ausdrücklich im 750 ZPO .....

    den Antrag sofort zurückweisen, mit den Hinweis dass der VB für das Grundbuchverfahren ungeeignet ist
    OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 19.10.2015 – 20 W 302/15

  • :eek: Ich hab gestern bei meiner Recherche wohl zu wenig auf die Art des Titels geschaut. Ist es tatsächlich nicht möglich, den Vollstreckungsbescheid anders zu erlassen oder zu ergänzen?
    Danke auf jeden Fall, ich werde mich weiter mit dieser speziellen Problematik befassen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • den Antrag sofort zurückweisen, mit den Hinweis dass der VB für das Grundbuchverfahren ungeeignet ist
    OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 19.10.2015 – 20 W 302/15

    s. a. OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, B. vom 02.12.2016, I-3 Wx 239/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161202.html

    sowie die Abhandlung von Beck, „Immobiliarzwangsvollstreckung zulasten und zugunsten der GbR –
    Anforderungen an den Titel“, NZG 2017, 1178 ff, die auch auch mit der Frage der Rubrumsberichtigung/-ergänzung und der Klausel analog § 727 ZPO befasst.


    Wie hier dargestellt,
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…929#post1100929
    ist vor der Zurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren. Das war im Fall des OLG Ffm, B. v. und des OLG Düsseldorf nicht anders.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe hierzu eine Frage.

    Als Vollstreckungstitel liegt mir eine Vereinbarung, geschlossen vor dem Familiengericht vor.

    Hierbei verpflichtet sich ein Elternteil zur Abgeltend von rückständigen Unterhaltsansprüchen an die Kinder einen Betraq von xxxxEUR an die Antragssteller (Kinder) vertr.d. Vater zu zahlen.

    Ein Anteilsverhältnis ist im Titel nicht genannt. Beantragt wurde eine Zwangssicherungshypothek.
    Nach § 704 ZPO ist dies zwingender Inhalt.

    Jedoch steht in der Kommentierung zu § 704 ZPO:

    Wenn das Haftungsverhältnis auch durch Auslegung nicht zu ermitteln ist (wohl selten), ist die ZwV aus dem Titel unzulässig, ebenso, wenn sich das Berechtigungsverhältnis nicht feststellen lässt wie zB dann, wenn an mehrere Personen als Unterhalt ein einheitlicher Betrag pauschal und ohne Aufschlüsselung nach den einzelnen Berechtigten zu zahlen ist (so für Prozessvergleich: Zweibrücken FamRZ 86, 1237). -Träfe hier zu, es ist keine Aufschlüssung erfolgt, da der Betrag geringer ist als der tatsächliche rückständige Unterhalt-

    Nur ein Gläubigeranspruch ist vollstreckungsfähiger Urteils/Vergleichsinhalt (daher keine Angabe eines Berechtigungsverhältnisses), wenn Unterhalt an eine (vollstreckungsbefugte) Partei (für diese und als Prozessstandschafter von Kindern) zu zahlen ist (Oldenburg FamRZ 90, 899).

    Trifft diese Ausnahme zu? Und wenn ja, greift dann auch § 47 GBO nicht -Eintragung ohne Berechtigungsverhältnis- oder könnte der Antragssteller formlos das Berechtigungsverhältnis "bestimmen?"


    baffy

  • Im Falle des OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.1990, 3 WF 10/89, hat den Anspruch der Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht.

    Das OLG führt aus: „Aus dem Rubrum des Prozessvergleichs ist deutlich zu entnehmen, daß nur die Gl. und nicht auch die Kinder als Partei am Rechtsstreit und Vergleich beteiligt war und daß nach dem Willen der Vergleichsschließenden der vereinbarte Betrag an die Gl. als Partei des Rechtsstreits und nicht etwa - teilweise - nur an sie als Vertreterin der Kinder zu zahlen ist. Sie hat als Partei den Unterhaltsanspruch der Kinder, die am Vergleichsabschluss nicht beteiligt waren, in eigenem Namen verfolgt und im Vergleich geregelt. Es liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor (die gesetzliche Prozessstandschaft des § 1629 III BGB gilt erst ab 1. 7. 1977). Vollstreckungsbefugt ist die Gl. als Prozessstandschafterin (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rz. 56, m. w. N.).“

    In solchen Fällen ist als Titelgläubiger der Prozessstandschafter einzutragen; s. hier

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…984#post1086984

    d. h., es bedarf keiner Angabe des Anteilsverhältnisses nach § 47 GBO.

    In Deinem Fall lautet der Titel aber offenbar auf die (vom Vater vertretenen) Kinder („an die Kinder einen Betraq von xxxxEUR an die Antragssteller (Kinder) vertr.d. Vater zu zahlen“). Das ist der Fall des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.1986, 2 WF 163/86.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...Seitens des FamG ist beabsichtigt, den Titel zu korrigieren.
    Hier wäre der Titel dann erneut zuzustellen? Da ja bislang kein wirksamer Titel vorlag und zugestellt wurde?

    Ja. Es geht ja nicht nur um die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, bei dessen Fehlen zur Frage der Nachholung verschiedene Ansichten vertreten werden; s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post831438

    sondern es fehlt auch die Darstellung, welches Kind welchen Unterhalt zu beanspruchen hat. Der bisherige Titel weist damit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.1986, 2 WF 163/86), so dass ein neuer Titel und damit auch erneut die Zustellung erforderlich ist, da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen (Seibel in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2017, § 867 RN 2).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG und soll eine Zwangssicherungshypothek eintragen.
    Gläubiger sind laut Titel 8 namentlich genannte Rechtsanwälte (ohne Geb. Daten und Gemeinschaftsverhältnis).

    Aus dem Briefkopf des Eintragungsantrages ist ersichtlich, dass es sich um eine eingetragene Partnerschaft handelt und dass einer der Rechtsanwälte dort nicht mehr tätig ist.
    Würdet Ihr nach Angabe des Gemeinschaftsverhältnis und der Geb.Daten die 8 Rechtanwälte als Gläubiger eintragen? Oder müsste der Titel berichtigt werden?

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