Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund fehlerhaften Erlasses

  • Wenn der Rechtspfleger einen fehlerhaften Beschluss erlässt, z.B. die Gerichtskosten nicht vollständig oder nur teilweise festsetzt, oder überliest, dass die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder eine falsche Erstattung mit aufnimmt, in dem er die Textbausteine verwechselt .... ist vielleicht schon dem einen oder anderen Kollegen passiert. Der Erinnerung wird abgeholfen und es ergeht nun ein neuer Beschluss ( davon abgesehen, dass die Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre).


    Wenn nun ein Antrag nach § 321 ZPO eingeht wird es doch peinlich. Dann muss die andere Partei die Kosten des Erinnerungsverfahren erstatten, obwohl der Fehler beim Gericht liegt.
    Welche Erfahrungen habt Ihr damit? Gab es schon Beschwerden von Parteien mit der Begründung, dass sie diesen Fehler nicht zu verantworten haben oder gibt es sogar schon Entscheidungen?

  • Wenn der Rechtspfleger einen fehlerhaften Beschluss erlässt, z.B. die Gerichtskosten nicht vollständig oder nur teilweise festsetzt, oder überliest, dass die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder eine falsche Erstattung mit aufnimmt, in dem er die Textbausteine verwechselt .... ist vielleicht schon dem einen oder anderen Kollegen passiert. Der Erinnerung wird abgeholfen und es ergeht nun ein neuer Beschluss ( davon abgesehen, dass die Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre).


    Wenn nun ein Antrag nach § 321 ZPO eingeht wird es doch peinlich. Dann muss die andere Partei die Kosten des Erinnerungsverfahren erstatten, obwohl der Fehler beim Gericht liegt.
    Welche Erfahrungen habt Ihr damit? Gab es schon Beschwerden von Parteien mit der Begründung, dass sie diesen Fehler nicht zu verantworten haben oder gibt es sogar schon Entscheidungen?


    Das haben wir in einigen Themen schon besprochen!
    Manchmal kann das Leben ein Ar***loch sein - aber s' is' halt so.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Kurz nach dem Examen, als ich noch jung und unverdorben war, bin ich deswegen auch mal bei meinem damaligen Abteilungsrichter gewesen ("Aber das ist doch ungerecht...!"). Er hat sinngemäß geantwortet, dass wenn er als erstinstanzlicher Richter einen dummen Fehler macht und die Parteien deswegen in die II. Instanz müssen, auch ein "Unschuldiger" diese Kosten tragen muss. Das wäre eben so. Nach diesem Gespräch war ich kuriert. Dass Fehler natürlich nach Möglichkeit zu vermeiden sind, ist klar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das Thema hatten wir wirklich schon mehrfach.

    Wenn du das rechtlich einwandfrei lösen willst, musst du eine Kostenentscheidung treffen und der Unterlegene hat zu zahlen, da gibts nix dran zu rütteln. Recht hat halt nicht immer etwas mit Gerecht zu tun....

    Wenn du die Sache kostengünstiger lösen möchtest, kann man eine Erinnerung/Beschwerde auch in einen Antrag nach § 319 ZPO auslegen und schon kann man seine eigenen dummen Fehler berichtigen, ohne das irgendwer zusätzlich was zahlen muss. Das steht, rechtlich gesehen, allerdings auf etwas wackligen Füssen, weil der § 319 ZPO eigentlich eng auszulegen ist. Natürlich müsste sich dann erstmal jemand gegen den Beschluss nach § 319 beschweren, was ich eher selten erlebt habe....

  • Die Links habe ich jetzt nicht gesucht, aber es ist schon wiederholt darauf hingewiesen worden, dass man sich in solchen Fällen nicht von irgendwelchen Gefühlsduseleien leiten lassen darf. Es ist nun mal eindeutige gesetzliche Folge, dass der Unterlegene eines (RM-)Verfahrens auch die Kosten zu tragen hat. Schließlich sollen die RM gerade dafür sorgen, Unrichtiges zu korrigieren. Der Grund der Unrichtigkeit ist hierbei Nebensache. Auf das korrekte Ergebnis kommt es an. Wer dann auf der Unterlegenenseite ist, muss nach eindeutiger Gesetzeslage auch zahlen. Keine Rolle spielt, ob die Partei "etwas dafür kann".

  • Berichtigung, wenn man sich vertippt hat, kommt öfters vor. Wenn man aber übersehen hat, dass die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann man das m. E. über eine Berichtigung nicht mehr retten, sondern das ist als Erinnerung zu behandeln.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Wenn du die Sache kostengünstiger lösen möchtest, kann man eine Erinnerung/Beschwerde auch in einen Antrag nach § 319 ZPO auslegen und schon kann man seine eigenen dummen Fehler berichtigen, ohne das irgendwer zusätzlich was zahlen muss. Das steht, rechtlich gesehen, allerdings auf etwas wackligen Füssen, weil der § 319 ZPO eigentlich eng auszulegen ist.


    In der Tat - und daher gibt es zum Rechtsmittel kaum eine Alternative.:(

  • Einen echten Fehler als blanken Schreib- oder Rechenfehler hinzustellen wird oft nicht gelingen und steht häufig auf sehr wackeligen Füßen. Alternativ mache ich beiden Parteien den Vorschlag bezüglich § 319 ZPO und frage nach deren Einverständnis. Das ist bislang immer erteilt worden, so dass man sodann nach dem Willen beider Parteien doch gem. § 319 ZPO agieren kann. Der Parteien Wille ist schließlich ihr Himmelreich und wenn es zudem schneller geht - nur selbständig ein eingelegtes RM als Antrag nach § 319 ZPO umzudeuten, davor kann man nur warnen. Wie will man der RM führenden Partei klar machen, sie um die Beschwerdegebühr gebracht zu haben und wie die unzulässig weite Auslegung des § 319 ZPO begründen? Ohne Einverständniserklärung beider Seiten läuft da nix.

  • Einen echten Fehler als blanken Schreib- oder Rechenfehler hinzustellen wird oft nicht gelingen und steht häufig auf sehr wackeligen Füßen. Alternativ mache ich beiden Parteien den Vorschlag bezüglich § 319 ZPO und frage nach deren Einverständnis. Das ist bislang immer erteilt worden, so dass man sodann nach dem Willen beider Parteien doch gem. § 319 ZPO agieren kann. Der Parteien Wille ist schließlich ihr Himmelreich und wenn es zudem schneller geht - nur selbständig ein eingelegtes RM als Antrag nach § 319 ZPO umzudeuten, davor kann man nur warnen. Wie will man der RM führenden Partei klar machen, sie um die Beschwerdegebühr gebracht zu haben und wie die unzulässig weite Auslegung des § 319 ZPO begründen? Ohne Einverständniserklärung beider Seiten läuft da nix.

    Gute Argumente.

  • Hallo ich hänge mich hier mal dran.

    In meinem Zivilverfahren wurde die die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Kosten durch den Richter durch Beschluss dem Beklagten auferlegt.
    KFB habe ich dementsprechend antragsgemäß erlassen.
    Der Beklagte legt jetzt durch seinen RA sof. Beschwerde gegen den richterl. Beschluss ein und bringt lauter materielle Einwände hervor und möchte, dass der Kläger die Kosten trägt.

    Gegen meinen KFB legt er "Beschwerde" ein und verweist auf die Begründung seiner sof. Beschwerde gg. den richterl. Beschluss.
    Was soll ich denn damit anfangen? Darf er nicht nur gebührenrechtliche Einwände erheben? Wenn ja wo steht das? Finde im Gerold/Schmidt und im Zöller nix dazu. ;(
    Der zust. Richter hilft übrigens seiner sof. Beschwerde nicht ab und gibt ans LG hoch.
    Würdet ihr dem RA einfach Schreiben, dass nur gebührenrechtliche Einwände zulässig sind? Wüdet ihr die vollstreckb. des KFBs rausgehen lassen?

    Danke!

  • Guck mal in den Zöller, § 104 ZPO Rn. 19 Aufhebung/Änderung der Kostengrundentscheidung

    Der RA kann seine Beschwerde gegen den KFB nicht auf die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung stützen. Die sofortige Beschwerde im Bezug auf den KFB ist unbegründet.

    Ich würde daher abwarten, welche Entscheidung das LG im Bezug auf die Kostengrundentscheidung trifft. Die vollstreckbare Ausfertigung würde ich aber schon rausschicken, da die Vollstreckbarkeit des KFB der Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung folgt. Und solange der angefochtene Beschluss über die Kostentragung in der Welt ist, kann auch aus dem KFB vollstreckt werden.

    Mag der Rechtsanwalt beantragen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilig eingestellt wird.

  • Danke! So werd ichs machen! War auch mein Bauchgefühl.
    Habe mir das auch nochma durchs KG Berlin (07.09.2011) bestätigen lassen:
    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein zwar selbstständiges, aber sich an dasAusgangsverfahren anschließendes Verfahren, das lediglich dazu dient, die vomProzessgericht nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung getroffeneKostengrundentscheidung (im Zivilprozess vor allem nach den §§ 91 ff. ZPO)der Höhe nach auszufüllen. Der Kostenerstattungsanspruch ist mit derKostengrundentscheidung bereits dem Grunde nach zuerkannt. JeglichesVerteidigungsvorbringen gegen den Grund des Anspruchs findet daher in der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung (Von Eicken u. a., Das Kostenfestsetzungsverfahren, 20. Aufl., A 23; Hansens, RVGreport, 2008,195). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung derKostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechtszugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen worden. Die Entscheidungzwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen istin diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigenverfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom23.3.2006 – V ZB 189/05 – Tz. 4, Rpfleger 2006, 439).Lediglich für den Fall, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden, mit denen nicht die Entstehung des Anspruches inZweifel gezogen wird, sondern nachträglich eingetretene Umstände (Erlass,Verzicht, Zahlung, Aufrechnung, gegenteilige Parteivereinbarung, Verjährung)geltend gemacht werden, die dazu führen, dass der Anspruch erloschen ist odernicht oder noch nicht geltend gemacht werden darf, wird dieser Grundsatz danndurchbrochen, wenn diese Umstände unstreitig sind (Von Eicken u. a., aaO. B92).

  • :zustimm: # 13. :daumenrau

  • ...Die sofortige Beschwerde im Bezug auf den KFB ist unbegründet.

    Ich würde daher abwarten, welche Entscheidung das LG im Bezug auf die Kostengrundentscheidung trifft....

    Wenn unbegründet und entscheidungsreif, warum abwarten und nicht vorlegen?

    Nicht ganz unstrittig ist, ob bei isoliertem § 91a ZPO bereits vor RK die Kostenfestsetzung erfolgen darf, obwohl kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorliegt. Teil mal bitte mit, ob dein LG hierin ein Prob. sieht. Ich gehe mal davon aus, dass dein § 91a ZPO noch nicht rechtskräftig ist, weil sonst ein Einzeiler zum Verweis reichen würde.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • das Ganze hat sich harmlos erledigt. sof. Beschwerde gg. den richterlichen Beschluss und auch gegen meinen KFB zurück genommen. Mein LG musste gar nicht entscheiden.

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