HugoBossi (06.04.2005)
Zunächst das Problem (falls es denn überhaupt eines sein sollte:
Während des Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht zur Feststellung dahingehend berufen ob ein Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört oder aber pfandfreies Vermögen darstellt (§ 36 Abs. 4 InsO). Sonach abgesetzte Beschlüsse verlieren, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsbeschlusses bedarf, mit der Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO ihre Wirkung.
Während der nun allein laufenden Wohlverhaltensphase entfaltet die vom Schuldner abgegebene Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) ihre Wirkung.
Frage:
Wer entscheidet bei Uneinigkeit zwischen Schuldner und Treuhänder welche Beträge der Abtretung unterliegen?
§ 36 Abs. 4 InsO kann zumindest keine unmittelbare Anwendung mehr finden, denn eine Entscheidung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur INSOLVENZMASSE (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) scheidet aus - es gibt keine Insolvenzmasse mehr. Eine Anwendung der ZPO-Vorschriften (§§ 850ff. ZPO) über § 4 InsO wäre wohl denkbar aber auch hier gilt m.E. : "Für das Insolvenzverfahren gelten...", d.h. infolge Aufhebung des Verfahrens keine Anwendbarkeit, mithin keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
Ich sehe hier eine Parallele zum allgemeinen Vollstreckungsverfahren. Zumindest die Literatur lehnt dort eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ab (Zöller/Stöber, 22. Aufl, § 850f, Rn 20) während das OLG Düsseldorf, das LG Frankfurt und das LG Heilbronn die Anwendbarkeit bejahen. Diese Sichtweise zugrunde gelegt könnte man wohl auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine insolvenzgerichtliche Zuständigkeit bejahen.
Wie wird dies in eurem Bereich gehandhabt? Gibt es bereits eine (ober)gerichtliche Entscheidung zu dieser Problematik?
Für eure Beiträge danke ich euch schon heute
Gruß
HB