nachtr. Herrschvermerk an nur einem von mehreren Grundstücken?

  • Hallo zusammen,

    ich grübele zusammen mit einer Kollegin heute über folgendem Problem :gruebel::
    Es ist eine Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer Eigentümer mehrerer Grundstücke als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB in Abt. II eingetragen.
    Nun beantragt ein Grundschuldgläubiger eines herrschenden Blattes die Eintragung des nachträglichen Herrschvermerks an nur diesem Grundbuchblatt, weil auch nur dort sein Recht lastet.
    Im Bauer/ von Oefele, 2. Auflage, finde ich hierzu nur einen einzigen Hinweis unter Rd.Nr. 16 zu § 9 GBO, nämlich dass der Herrschvermerk in einem solchen Fall auf allen herrschenden Grundstücksblättern zu vermerken ist.
    Das Problem ist jetzt aber, dass dieser Gläubiger für die übrigen Grundbuchblätter kein besonderes Antragsrecht nach § 9 I S. 2 GBO hat! In den übrigen Kommentaren bzw. im Schöner/ Stöber kann ich hierzu leider auch nichts finden...
    Es wäre toll, wenn schon jemand von Euch das Problem gehabt hat oder eine Idee hat, mir das mitzuteilen

  • Was spricht denn dagegen, nur den einen Herrschvermerk einzutragen??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es spricht erst einmal dagegen, dass bei Wohnungseigentum ja auch nur ein Herrschvermerk in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern oder in keinem zulässig ist, und zum anderen eben der zitierte Kommentar, dass ein Herrschvermerk nur an allen herrschenden Grundstücken einheitlich einzutragen ist. § 9 GBO spricht immer nur von "einem Vermerk" und "einem Grundstück", daraus könnte man herleiten, dass ein Herrschvermerk grundsätzlich auch nur einheitlich oder sonst gar nicht einzutragen ist...

  • Wenn das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, bleibt herrschend trotzdem das Grundstück als Ganzes. Deswegen ist der Vermerk bei allen Blättern einzutragen (§ 3 Abs. 7 WEGBV). Gibt es aber mehrere herrschende Grundstücke, kann, wie Ulf schon geschrieben hat, der Vermerk auch nur bei einem Grundstück eingetragen werden (vgl. Hügel/Wilsch § 9 Rn 22). Tatsächlich sind es bei Gesamtgläubigerschaft auch eine "Mehrheit von Rechten" (vgl. BGH NJW 67, 627).

  • § 9 GBO spricht immer nur von "einem Vermerk" und "einem Grundstück", daraus könnte man herleiten, dass ein Herrschvermerk grundsätzlich auch nur einheitlich oder sonst gar nicht einzutragen ist...

    Weil´s mir gerade noch auffällt: das tut § 1018 BGB auch. Entsprechend könnte man annehmen, daß auch nur ein Grundstück belastet und nur ein Grundstück herrschend sein kann ...;)

  • Gibt es aber mehrere herrschende Grundstücke, kann, wie Ulf schon geschrieben hat, der Vermerk auch nur bei einem Grundstück eingetragen werden (vgl. Hügel/Wilsch § 9 Rn 22). Tatsächlich sind es bei Gesamtgläubigerschaft auch eine "Mehrheit von Rechten" (vgl. BGH NJW 67, 627).

    Meikel hingegen sagt (Rn 31 zu § 9) "Steht das subjektiv-dingliche Recht den jeweiligen Eigentümern mehrerer Grundstücke zu, so ist der Vermerk auf den Blättern aller Grundstücke einzutragen".

    Ich habe hier den Fall, dass die Grunddienstbarkeit seit 1980 ohne Herrschvermerk eingetragen ist. Das herrschende Grundstück wurde im Laufe der Jahre geteilt, jetzt beantragt der Eigentümer eines der herrschenden Grundstücke die Eintragung des Herrschvermerks.
    Kann ich den Vermerk nur in Bezug auf sein Grundstück nun eintragen oder nicht?

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei allen herrschenden Grundstücken hätte ich den Vermerk eh nicht eingetragen, dazu habe ich ja keinen Antrag.
    Da beide Kommentare nur ihre Meinung kundtun ohne nähere Begründung, kann ich eigentlich nichts falsch machen, wenn ich mich dem Beck'schen Online-Kommentar anschließe. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei allen herrschenden Grundstücken hätte ich den Vermerk eh nicht eingetragen, dazu habe ich ja keinen Antrag.
    Da beide Kommentare nur ihre Meinung kundtun ohne nähere Begründung, kann ich eigentlich nichts falsch machen, wenn ich mich dem Beck'schen Online-Kommentar anschließe. ;)


    :daumenrau

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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