Klaustrophobie / Haftunfähigkeit

  • Hallo,

    ich schreibe gerade eine Arbeit zum Thema Haftunfähigkeit.
    Da ich in der Literatur und im Internet keine weiteren Angaben diesbezüglich zum Thema Klaustrophobie finden kann bitte ich euch um eure Meinung.
    Wenn ein VU einen ärztlichen Attest zur Haftunfähigkeit aufgrund von Klaustrophobie vorlegt, wie ist mit diesem dann umzugehen? Ist das nach §455 STPO ausreichend?
    Bzw. wenn der VU daraufhin zum Amtsarzt, der ja in den wenigstens Fällen Facharzt für die dementsprechenden Gebiete ist, geladen wird und eine Haftfähigkeit bescheinigt, wie habe ich mit Bescherden umzugehen, die daraufhin wirken, dass der untersuchende Amtsarzt kein Facharzt für dieses Gebiet ist und daher auch keine objektive Diagnose vom Amtsarzt gestellt werden kann.

    Danke für eure Hilfe.

  • Da konnte ich auch nicht viel dazu finden, nur den Hinweis auf einen Artikel im Strafverteidiger Forum (??, StraFo 1997, 97-100 ), das soll ein Vortrag von W. Fiegenbaum, A. Raabe sein.

    Ein ärztl. Attest das vom Verurteilten beigebracht wird, kann m.E. nicht ausreichen, um die Vollstreckung zu verhindern.
    Wenn die Expertise des Amtsarztes nicht ausreicht (da gibt´s ja auch die verschiedensten Fachrichtungen), dann muss ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Gut, das ärztliche Attest reicht nicht aus. Aber ich kann Ihn doch nicht in dem Wissen laden, dass ein Facharzt ihn für Haftunfähig erklärt hat. Wie ist das mit der Haftbarkeit im Schadensfall diesbezüglich?

  • In Bayern werden die Akten in der Regel dem landgerichtsärztlichen Dienst zugeleitet.

    Der stellt dann ein ein Gutachten.

    Eine Entscheidung, dass ein Gericht dem Vu wegen versagtem Strafaufschub Schadenersatz zugesprochen hätte, kenne ich nicht.

  • Ich habe mir in solchen Fällen angewöhnt, mit dem MCC (Medical-Competence-Center = Justizvollzugskrankenhaus) zu telefonieren, ob die den VU nach der Aktenlage für haftfähig (zur Not im MCC) halten. Habe ich von denen eine postive Stellungnahme und eine amtsärztliche Bestätigung der Haftfähigkeit, wird der VU geladen. Bei Haftantritt kann der VU schließlich darauf bestehen, vom Anstaltsarzt begutachtet zu werden, somit ist die Inhaftierung nicht in meiner Verantwortung. Sollte ein HB notwendig sein, bekommt dieser den Zusatz: "Der VU ist SOFORT dem Anstaltsarzt vorzuführen und auf seine Haftfähigkeit zu untersuchen!".

  • Ich habe mir in solchen Fällen angewöhnt, mit dem MCC (Medical-Competence-Center = Justizvollzugskrankenhaus) zu telefonieren, ob die den VU nach der Aktenlage für haftfähig (zur Not im MCC) halten. Habe ich von denen eine postive Stellungnahme und eine amtsärztliche Bestätigung der Haftfähigkeit, wird der VU geladen. Bei Haftantritt kann der VU schließlich darauf bestehen, vom Anstaltsarzt begutachtet zu werden, somit ist die Inhaftierung nicht in meiner Verantwortung. Sollte ein HB notwendig sein, bekommt dieser den Zusatz: "Der VU ist SOFORT dem Anstaltsarzt vorzuführen und auf seine Haftfähigkeit zu untersuchen!".



    So läuft das hier in Osnabrück auch ab !

    Da JEDER der in die JVA soll dem Arzt vorgeführt wird, brauchen weder wir (RPfl.) und auch die Vollzugsbeamten der Polizei bei HB sich keinerlei Gedanken üder etwaige Forderungen des VU machen. Wenn der Arzt in der JVA dann sagt, das der VU in seinem Zustand nicht aufgenommen wird, ist doch alles OK.

    Weitere Frage, was macht ihr so, wenn der Arzt einen VU für haftunfähig erklärt ? HB kommt zurück zur Akte und dann. Verfristen um 3 Monate und dann neu gucken ? Oder weitere medizinische Infos einholen ?
    Wird dies bei Freiheitsstrafen und Geldstrafen einheitlich gehandhabt ?

    Bei Geldstrafen, bewillige ich meistens für 4 Monate Stundung von Amts wegen (damit die Verjährung gehemmt wird) und dann nach Ablauf ggf. neue Ladung oder HB. Bei Freiheitsstrafen hatte ich diesen Fall noch nicht.

    LG Stefan

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