vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und Ausschlagung

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall hat der Betreute selbst die Erbschaft ausgeschlagen. Auf mich machte er den Eindruck, dass er durchaus geschäftsfähig ist. Der Betreuer hat u. a. den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Betreute steht nicht unter Einwilligungsvorbehalt. Ist die Ausschlagung wirksam? Muss der Betreuer zustimmen? Und muss dies genehmigt werden?

    Lg maulwurf

  • So ist es.

    Wenn der Betreuer meint, der Betroffene sei nicht geschäftsfähig, so kann er seiner Rechtsauffassung im Erbscheinsverfahren zum Durchbruch verhelfen, sei es, dass er sich gegen einen Erbscheinsantrag wendet, der den Betroffenen als Erbe außer acht lässt oder sei es, dass er selbst einen Erbscheinsantrag für den Betroffenen stellt.

    Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ließe sich durch die vom VormG im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten belegen. Dass man sich mit jemand einigermaßen vernünftig unterhalten kann, muss noch nicht besagen, dass derjenige auch geschäftsfähig ist.

  • So ist es.

    Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ließe sich durch die vom VormG im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten belegen.



    Das erinnert mich an etwas, nach dem ich mich schon länger mal erkundigen wollte, bisher aber immer vergessen habe: lassen sich eure Gutachten eigentlich ausdrücklich zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen aus? Ich habe immer mal wieder Gutachten gelesen, die zwar sehr ausführlich waren, die mir aber immer noch keine eindeutige Aussage dazu erlaubt haben, wie es konkret mit der Geschäftsfähigkeit aussieht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Geschäftsfähigkeit ist mehr rechtlich, als medizinisch einzuordnen. In unseren Gutachten steht zwar immer was dazu drin, ob das in diesen Kurzgutachten aber immer so zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Es gibt auch immer noch die partielle Geschäftsfähigkeit. Das ist aber ein weites und auch streitiges Feld, auf das ich jetzt nicht eingehen möchte.

  • Bei uns wurde es immer so gehandhabt, dass sich die Gutachter in aller Regel explizit zur Geschäfts(un)fähigkeit des Betroffenen geäußert haben. Ich halte das auch durchaus für sinnvoll, weil man sich auf diese Weise im Hinblick auf vom Betreuten vorgenommene Rechtsgeschäfte die Erholung eines Ergänzungsgutachtens mit schwieriger "rückwirkender" Gutachteraussage erspart und das Verfahren (so oder so) von vorneherein auf eine sichere Grundlage gestellt wird. Auch der Rechtspfleger tut sich bei einer ausdrücklichen gutachterlichen Stellungnahme zur Geschäfts(un)fähigkeit des Betreuten im weiteren Verfahrensverlauf viel leichter, weil er besser einschätzen kann, ob mit dem Betroffenen eine rechtserhebliche Verständigung möglich ist oder ob zu dessen Vertretung ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!