Haftbefehl gegen GmbH oder ihren Geschäftsführer ?

  • Hallo,von einer SE wurde mir zugetragen, dass ein Gerichtsvollzieher folgendes bei Haftbefehlen in Zukunft verlangt:Bei einer XYZ GmbH vertreten durch den GF Max Mustermann soll es einen Unterschied machen, ob im Haftbefehl steht:a) XYZ GmbH vertr. durch den GF oderb) Max Mustermann als GF der XYZ GmbH.Eine Vollziehung des Haftbefehls in der Version a) wird in Zukunft abgelehnt. Worauf kann sich denn der Gerichtsvollzieher hierbei berufen? Steht das irgendwo? Wie wird das bei Euch gemacht?Vielen Dank!

  • Der Titel hat aber doch eigentlich nichts mit mit der eigentlichen Frage zu tun - oder?

    Vielleicht passt die Frage auch besser in des Zwangsvollstreckungsforum.
    Wie auch immer -
    der GV hat meines Erachtens Recht.
    Zur Abgabe der eV ist der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, gegen ihn muss der haftbefehr lauten.
    Zu finden ist das in den ZPO-Kommentaren z.B. Münchener Kommentar, Musielak zu § 901 ZPO.

  • Zu finden ist das in den ZPO-Kommentaren z.B. Münchener Kommentar, Musielak zu § 901 ZPO.

    Aber gut versteckt.

    "Der Haftbefehl ist jedoch aufzuheben, weil das Amtsgericht infolge der Verwendung von nicht angepassten Textbausteinen die Haft gegen die Schuldnerin selbst statt gegen die namentlich zu bezeichnende Geschäftsführerin der Schuldnerin angeordnet hat. Die Haftanordnung ist nämlich nur gegen eine natürliche Person möglich. Diese muss aus dem Haftbefehl selbst ersichtlich sein, vgl. LG Freiburg, Rpfleger 1980, 117, Zöller-Stöber § 901 Rn. 8. Insoweit reicht es nicht, wenn aus den im Rahmen der Parteibezeichnung angegebenen Vertretungsverhältnissen gefolgert werden kann, dass wohl der dort genannte gesetzliche Vertreter gemeint sein soll. Vielmehr muss aus Gründen der Rechtsklarheit zweifelsfrei feststehen, welche natürliche Person in Haft genommen werden soll." (LG Lübeck BeckRS 2007, 163229)

  • Eben. Ich habe schon eine Verschiebung angeregt.

  • Herzlichen Dank an den Umzugsunternehmer! ;) Da wartet man doch gern auf den Möbelwagen. :D

    Müsste nicht eigentlich schon der Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung gegen den / die GeschäftsführerIn(nen) gerichtet werden? Hab ich (in der Rolle des Gläubigers) nie so gemacht, weil sich ja die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der GmbH und nicht nach dem Aufenthalt des GF richtet.

  • Nörgeln, immer nur nörgeln ... ;)


    Tja, das Leben als Mod. ist eines der Härtesten. :klugschei

  • Haftanordnung von der Richterin gegen A als GF der A-GmbH erlassen.

    Der Gläubiger beantragt nun die Berichtigung der Haftanordnung, weil danach (entsprechend beigelegtem HR-Auszug) Umfirmierung und GF-Wechsel stattgefunden hat > nunmehr B-GmbH, allein vertr. d. d. GF B.

    Das legt die Richterin nun dem Rechtspfleger vor z.w.V. mit dem Bemerken, dass die Änderungen nach Erlass der Haftanordnung eingetreten seien.

    Im Ansatz verstehe ich dies dahin, dass sie also meinen könnte, ein Berichtigungsfall des § 319 ZPO läge nicht vor, im weiteren verstehe ich nun allerdings nicht, was ich damit zu tun haben mag.

    Ich könnte zwar sicherlich der UdG sagen, dass sie hinsichtlich der geänderten Firma durchaus einen berichtigenden Beischreibungsvermerk auf die ursprüngliche HB-Ausfertigung raufpflanzen kann,
    allerdings hatte ich eigentlich nicht vor, mal eben auch die Person des zu verhaftenden Geschäftsführers "berichtigend" auszuwechseln, auf welcher Grundlage und warum der Rechtspfleger ?

    Hat die Richterin-Kollegin keinen Plan oder moi ?

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (6. November 2014 um 18:57)

  • Vielleicht fragst Du ja auch nur zur falschen Zeit (abends kann ich nicht in meine schlauen Bücher schauen, morgen früh hab ich Deine Frage längst vergessen ...)

    HIER hab ich ein paar Infos gefunden. Ich glaub, Du bist auf dem falschen Dampfer: Offenbarungspflichtig ist der, der zum Zeitpunkt des Termins der Vermögensauskunft Geschäftsführer war. Gegen diesen ist - völlig zu recht - Haftbefehl ergangen.

    Der nachträgliche Wechsel des Geschäftsführers kann doch eigentlich nicht bewirken, dass nun der Haftbefehl gegen den neuen Geschäftsführer "umgeschrieben" wird. Dieser war doch gar noch nicht offenbarungspflichtig.

  • Ergänzend zu meinen gestrigen Ausführungen verweise ich auf KG v. 15.01.1996 -- 25 W 8543/95, Rpfleger 1996, 253 m Anm. Gleußner = ZIP 1996, 289 = DGVZ 1996, 58:

    Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, so setzt der Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung gegen ihren gesetzlichen Vertreter voraus, daß dieser persönlich zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist. Die - fruchtlose - Ladung eines früheren gesetzlichen Vertreters macht diese Ladung nicht entbehrlich.


    Daran anschließend nun AG Strausberg v. 28.09.2011 -- 11 M 2021/11:

    Durch die Haftanordnung soll der Willen des zur Vermögensoffenbarung verpflichteten und dies verweigernden Schuldners gebeugt werden. Da der Geschäftsführer für die juristische Person offenbarungspflichtig ist und die eidesstattliche Versicherung für die GmbH abzugeben hat, kann es bei der Haftanordnung nur um die Beugung des Willens der - natürlichen - Person gehen, die verpflichtet war und in Betätigung ihres Willens die Erklärung verweigert hat

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