Reisekosten der Gesellschafter einer GbR

  • Hallo, zusammen.

    Ich brauche mal das breite Meinungsbild.

    Die GbR hat ihren Sitz (A) in dem hiesigen Gerichtsbezirk. Die Gesellschafter wohnen nicht dort wo die GbR ihren Sitz hat, sondern in B und machen Reisekosten für die Teilnahme an den Terminen geltend. Die Entfernung von B zum Gericht ist größer als die Entfernung von A zum Gericht. Zudem wird eine Anreise aus Kanada für einen Termin geltend gemacht, da die Gesellschafter sich dort eine neue berufliche Existenz aufbauen wollen.

    Ich halte die Reisekosten für nicht erstattungsfähig mit Ausnahme der fiktiven Reisekosten von A zum Gericht, da sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der GbR richtet und die innerbetriebliche Organisation der GbR nicht zu Lasten der Gegenseite gehen kann.
    Darüber kann man aber sicher streiten.

    Die Kosten für die Anreise aus Kanada halte ich in keinem Fall für erstattungsfähig, da dieser Aufenthalt in keinem Zusammenhang mit der GbR steht.

    Gibt es zu der Nummer irgendwelche Rechtssprechung? in der SuFu habe ich nichts gefunden.

  • Partei ist hier "die GbR". Erstattungsfähig sind die Reisekosten vom Sitz der Partei zum Gericht und retour. Daran ist sich zu halten, auch wenn die GbR-Vertreter weiter weg wohnen.
    Zu der Anreise aus Kanada hast Du bereits alles gesagt. Erstattungsfähig sind die Kosten des Verfahrens, nicht der Existenzneugründung. Ideen haben die Leute... tztz.

  • Die Kosten für die Anreise aus Kanada halte ich in keinem Fall für erstattungsfähig, da dieser Aufenthalt in keinem Zusammenhang mit der GbR steht.

    Gibt es zu der Nummer irgendwelche Rechtssprechung?


    Grundsätzlich richten sich die Kosten über § 91 I 2 ZPO nach §§ 19 ff. JVEG. Die Partei kann somit auch Fahrtkosten nach § 5 JVEG geltend machen. In § 5 Abs. 5 JVEG selbst steht bereits, daß diese Mehrkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Partei zu diesen Mehrkosten "genötigt" gewesen ist. In der Rspr. u. Lit. ist es h. M., daß der Erstattungsberechtigte vor seiner Reise dem Gericht bekannt geben muß, daß er von einem anderen Ort, als demjenigen in der Ladung, anreisen muß (soweit es hier, weil juristische Person, um ihren Vertreter handelt, gilt dasselbe für ihn). Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, diesen Umstand ggf. zu berücksichtigen (neu terminieren etc.).

    Ansonsten sehe ich das wie 13: Grundsätzlich immer nur Reise vom Ort der Partei (das ist der Sitz der juristischen Person), andernfalls nur mit vorheriger Genehmigung/Aufklärung des Gerichtes über die notwendigen Mehrkosten, zu denen die Partei durch die Ladung genötigt werden würde.

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  • In der Rspr. u. Lit. ist es h. M., daß der Erstattungsberechtigte vor seiner Reise dem Gericht bekannt geben muß, daß er von einem anderen Ort, als demjenigen in der Ladung, anreisen muß (soweit es hier, weil juristische Person, um ihren Vertreter handelt, gilt dasselbe für ihn).

    Hast Du dazu zufällig Entscheidungen?

  • Die Kosten für die Anreise aus Kanada halte ich in keinem Fall für erstattungsfähig, da dieser Aufenthalt in keinem Zusammenhang mit der GbR steht.

    Gibt es zu der Nummer irgendwelche Rechtssprechung?


    Grundsätzlich richten sich die Kosten über § 91 I 2 ZPO nach §§ 19 ff. JVEG. Die Partei kann somit auch Fahrtkosten nach § 5 JVEG geltend machen. In § 5 Abs. 5 JVEG selbst steht bereits, daß diese Mehrkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Partei zu diesen Mehrkosten "genötigt" gewesen ist. In der Rspr. u. Lit. ist es h. M., daß der Erstattungsberechtigte vor seiner Reise dem Gericht bekannt geben muß, daß er von einem anderen Ort, als demjenigen in der Ladung, anreisen muß (soweit es hier, weil juristische Person, um ihren Vertreter handelt, gilt dasselbe für ihn). Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, diesen Umstand ggf. zu berücksichtigen (neu terminieren etc.).

    Ansonsten sehe ich das wie 13: Grundsätzlich immer nur Reise vom Ort der Partei (das ist der Sitz der juristischen Person), andernfalls nur mit vorheriger Genehmigung/Aufklärung des Gerichtes über die notwendigen Mehrkosten, zu denen die Partei durch die Ladung genötigt werden würde.


    :zustimm: auch wenn eine meiner Kammern am LG die RK des GF einer GmbH gegeben hat, obwohl diese höher waren als die vom Sitz der GmbH zum Gerichtsort. :mad:

  • 13

    Die Vertretungskosten finden sich in § 7 Abs. 1 JVEG:

    Hagen Schneider, JVEG, § 7 Rn. 14

    Zitat

    Abs. 1 bestimmt ausdrücklich die Erstattung der Kosten für eine notwendige Vertretung des Herangezogenen. Die Kosten müssen aber notwendig gewesen sein, es ist daher zu prüfen, ob eine Vertretung unter objektiven Umständen erforderlich gewesen ist. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Es besteht kein unmittelbarer Erstattungsanspruch der bestellten Vertretung, Abs. 1 regelt nur das Verhältnis zwischen Staatskasse und dem Herangezogenen. Nur die nach § 1 herangezogene Person (Anm. durch mich: im Falle der Erstattung nach § 91 I ZPO: die Partei) ist deshalb berechtigt, die Vertreterkosten gegenüber der Staatskasse geltend zu machen (OLG Koblenz, JurBüro 1991, 593). Ein direkter Erstattungsanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ansprüche der berechtigten Person bereits nach § 2 verjährt sind. Die bestellte Vertretung besitzt auch kein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht nach § 4.

    Bestellt der Herangezogene eine Vertretung, die nicht durch ihn selbst zu vergüten ist, sondern die Leistung auf eigene Rechnung erbringt, sind keine Vertretungskosten nach § 7 zu erstatten (KG, JurBüro 2004, 441).

    Hagen Schneider, JVEG, § 7 Rn. 15

    Zitat

    Eine betragsmäßige Beschränkung der Erstattung sieht Abs. 1 nicht vor. Sie kann sich aber aus dem Wort "notwendig" ergeben und dazu führen, daß der UdG oder das Gericht zu prüfen haben, ob es sich um angemessene Vertretungskosten handelt. Die Regelung des Abs. 1 basiert auf dem Prinzip des vollständigen Kostenersatzes, eine Beschränkung auf die Höchstsätze des JVEG ist daher nicht zulässig. So kann dem Vertreter eines Zeugen im Falle der Notwendigkeit auch ein Stundensatz erstattet werden, der 17 €/h überschreitet. Es besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung, die Höhe der Vertretungskosten nachzuweisen. Da es sich aber um einen Auslagenersatz handelt, sind die Kosten und die Zazhlung dennoch regelmäßig nachzuweisen. Ein Nachweis wird im jeden Fall dann zu erbringen sein, wenn die Vertretung für einen ganzen Tag erfolgt war, obwohl die Heranziehung nicht die gesamte Arbeitszeit in Anspruch genommenh hat. Er ist auch dann zu erbringen, wenn höhere Zahlungen erfolgt sind.

    Hagen Schneider, JVEG, § 7 Rn. 16

    Zitat

    Der herangezogene Berechtigte muß das Gericht darauf hinweisen, daß aufgrund der Heranziehung eine Vertreterbestellung notwendig ist (OLG Frankfurt, KostRsp. ZSEG § 11 Nr. 28). Wird der Anfall solcher Kosten durch den Herangezogenen erkannt, muß er im eigenen Interesse insbesondere anzeigen, daß hohe Vertreterkosten anfallen (OLG Karlsruhe, MDR 1993, 89): Eine solche Hinweispflicht gilt auch für ehrenamtliche Richter (OVG Hamburg, NVwZ-RR 2006, 446). Hergert KostRsp. ZSEG § 11 Nr. 23 hat zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe aber zurecht angemerkt, daß die Versagung der Erstattung zu einer Verpflichtung der heranziehenden Stelle führen kann, den Geladenen auf eine Mitteilungspflicht hinzuweisen. DIe Kürzung kann aber dann ohne vorherigen Hinweis der ladenden Stelle vorgenommen werden, wenn die Vertretungskosten sehr umfänglich sind und bei vernünftigem Handeln ein Hinweis erfolgt wäre.

    Diese Hinweispflicht findet sich auch bei dem Herangezogenen selbst (also nicht seinen Vertreter betreffend):

    Hagen Schneider, JVEG, § 5 Rn. 57 ("Berufliche Niederlassung"):

    Zitat

    Erfolgt die Ladung des SV, Dolmetschers oder Übersetzers an seine berufliche Niederlassung, so kann er grundsätzlich Fahrtkosten nur von diesem Ort aus verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Anzeige über die Anreise von dem Wohnort an das Gericht erfolgt (OLG München, JurBüro 1989, 864). Erfolgte jedoch eine rechtzeitige Anzeige, daß die Anreise nicht von dem Ort der beruflichen Niederlassung angetreten wird, so sind die tatsächlichen Fahrtkosten und Reisezeiten zu berücksichtigen. Die heranziehende Stelle hat nach Mitteilung, daß die Reise nicht vom Ort der beruflichen Niederlassung aus angetreten wird, die Möglichkeit, den Herangezogenen abzuladen. Macht es davon keinen Gebrauch, so geht dies nicht zu Lasten des Herangezogenen. Ob eine Anzeige an das Gericht auch dann erfolgt, wenn nur auf einem Empfangsbekenntnis vermerkt ist, daß die Anreise von einem anderen Ort aus angetreten wird, kann umstritten sein, denn gerade von einem SV, Dolmetscher oder Übersetzer wird eine gewisse Mindestform der Anzeige erwartet werden können, dennoch sieht das Gesetz selbst keine bestimmte Form vor. Solche Vermerke sollten dem Gericht durch die Geschäftsstelle unverzüglich vorgelegt werden. Erfolgt keine Um- oder Abladung durch die heranziehende Stelle, so muß der Herangezogene von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen, es besteht dann ein Erstattungsanspruch für die Mehrkosten.



    Hagen Schneider
    , JVEG, § 5 Rn. 60 ("Urlaubsort"):

    Zitat

    Wird die Anreise vom Urlaubsort rechtzeitig angezeigt, so können die Fahrtkosten von diesem Ort aus erstattet werden. War eine rechtzeitige Anzeige erfolgt, so kann von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden, wenn keine Mitteilung durch die heranziehende Stelle erfolgt. Bei sehr weit entfernten Urlaubsorten, insbesondere im Ausland, wird aber eine erhöhte Pflicht des Zeugen zur Mitteilung verlangt werden können. Lädt das Gericht bei einer in das Ausland geplanten Reise nicht ab, muß der Berechtigte notfalls fernmündlich bei der heranziehenden Stelle in Erfahrung bringen, ob die Anreise vom Urlaubsort genehmigt worden ist. Die Kosten solcher Telefongespräche sind nach § 7 JVEG erstattungsfähig. Teilt der Zeuge dem Gericht mit, er werde ins Ausland reisen, muß er der heranziehenden Stelle auch die Möglichkeit geben, zeitlich angemessen auf die Mitteilung zu reagieren und notfalls selber anfragen, ob an der Vernehmung trotz Anreise aus dem Ausland festgehalten wird. Die Mitteilung hat deshalb unmittelbar nach Erhalt der Ladung bzw. Buchung der Reise zu erfolgen.

    Im Grunde kann man sich also merken, daß Kosten in der Höhe grds. vom Ort des Herangezogenen aus erstattungsfähig sind. Werden - für das Gericht nicht erkennbar - höhere Kosten, z. B. auch durch einen Vertreter (hier: einer juristischen Person), verursacht, muß vorher ein Hinweis seitens des Erstattungsberechtigten ergehen.

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  • Meine Güte, das sind Quellen... :daumenrau
    Auch hier: :2danke

  • Danke an alle, vor allem an Bolleff für die Kommentierung.

    Ich werde dann mal gucken, ob sich jemand bequemt hat dem Gericht mitzuteilen, dass er jenseits des großen Teiches weilt.

  • Partei ist hier "die GbR". Erstattungsfähig sind die Reisekosten vom Sitz der Partei zum Gericht und retour. Daran ist sich zu halten, auch wenn die GbR-Vertreter weiter weg wohnen.

    Sehe ich auch so.
    Habe hier einen ähnlichen Fall. In diesem werden für den Vertreter der GbR Fahrtkosten von seinem Wohnort aus angemeldet, welche höher sind als die vom Sitz der GbR. Als Begründung wird angegeben der Vertreter hätte ein Homeoffice & sei von diesem aus angereist.
    Im Vorfeld wurde dem Gericht nicht angezeigt dass der Vertreter von einem anderen Ort als dem Sitz der GbR anreist.
    Werde wohl die Reisekosten kürzen.

  • Schwierig, mit dem home-office ist das so eine Sache. Ich hatte in einem solchen FAll mal höhere RK gegeben, da die Partei dargelegt hat, dass sie zwar in x im dortigen HR eingetragen ist, aber ausschließlich in y arbeitet (homeoffice). Diesbezüglich habe ich auch kein RM gefangen. Aber das ist ein Einzelfall bei mir. Nichts gegen Deine Absetzung.

  • Ich häng mich hier noch mal ran:

    In meinem Fall ist die GbR, vertr. durch die Gesellschafter, Beklagte. Kläger ist einer der zwei Gesellschafter. Durch den Richter wurde damals festgestellt, dass der klagende Gesellschafter aufgrund einer Interessenskollision von der Vertretung der verklagten Gesellschaft ausgeschlossen sei.
    Für den Termin wurde das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, die Ladung ging an den Sitz der GbR. Dieser Sitz ist am Gerichtsort A. Angereist ist dann zum Termin der zweite - vertretungsbefugte - Gesellschafter, welcher jedoch an Ort B seinen Wohnsitz hat.
    Angemeldet werden nun zum einen die Parteireisekosten des Gesellschafters für die Anreise von B nach A. Ich bin mir nicht sicher, ob die Reisekosten erstattungsfähig sind, da doch die Partei selbst, also die GbR, ihren Sitz am Gerichtsort hat. Dann würde es ja zu Lasten der Gegenseite gehen, dass der Gesellschafter nicht am Sitz der GbR wohnt.
    Ferner wurde die GbR durch einen Anwalt vertreten, welcher am Wohnort des Gesellschafters in B ansässig ist. Auch dessen Reisekosten werden nun angemeldet. Auch hier denke ich, dass auf den Sitz der GbR selbst abzustellen ist, sodass ein Anwalt in A, am Gerichtsort, hätte beauftragt werden können. Die Reisekosten des Anwalts wären dann nicht erstattungsfähig.

    Der Anwalt argumentiert jetzt damit, dass bei Beauftragung eines Anwalts am Gerichtsort, der vertretungsberechtigte Gesellschafter zur Information des Anwalts von seinem Wohnsitz B zum Gerichtsort A hätte reisen müssen, und dass dann diese Reisekosten von der Gegenseite zu erstatten wären. Diese Kosten habe der Gesellschafter vermeiden wollen, und deswegen einen Anwalt an seinem Wohnsitz beauftragt. Es sei "aus ex ante-Sicht eine Maßnahme zweckentsprecher Rechtsverteidigung" gewesen. Wobei ich hier ebenfalls der Meinung bin, dass es nicht zu Lasten der Gegenseite gehen kann, dass die Gesellschafter nicht am Sitz der GbR leben, sodass das Argument für mich nicht durchgreift.

    Wie ist eure Meinung?

  • Ich würde da hart sein und die RK absetzen. Warum hat die GbR ihren Sitz nicht da, wo die Gter ihren Wohnsitz haben? Welche Aktivitäten führt die GbR in A durch? Es muss ja einen Grund haben, warum die GbR ihren Sitz in A hat und nicht z.B. in B.

  • Ich würde da hart sein und die RK absetzen. Warum hat die GbR ihren Sitz nicht da, wo die Gter ihren Wohnsitz haben? Welche Aktivitäten führt die GbR in A durch? Es muss ja einen Grund haben, warum die GbR ihren Sitz in A hat und nicht z.B. in B.

    Aus der Akte sehe ich, dass die GbR Eigentümerin von Immobilien am Gerichtsort ist. Beide Gesellschafter wohnen jedoch an anderen Orten. Hältst du es für meine Aufgabe, nachzuforschen, warum unterschiedliche (Wohn-)Sitze vorliegen, um dann evtl. doch eine Rechtfertigung für die Reisekosten zu finden?

  • Nein, ich betreibe da keine größeren Aufwendungen, sondern stelle auf den Sitz ab und darauf, dass eine Partei, die jemanden an dessen Gerichtsort verklagt, nicht mit Reisekosten eines auswärtigen Anwalts rechnen muss.

  • Unter Berücksichtigung der in #11 geschilderten Konstellation GbR-Gesellschafter ./. GbR sehe ich nicht, weshalb dem die Beklagte vertretenden Gesellschafter die Beauftragung eines an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts kostenrechtlich verwehrt sein soll.

    Da es sich offenbar um eine interne Streitigkeit handelte (und faktisch unter den Gesellschaftern, wenn der Kläger von der Vertretung der Beklagten ausgeschlossen war), erscheinen mir die Überlegungen zur Beauftragung eines Rechtanwalts am Sitz der GbR nicht zielführend.

    Wenn der klagende Gesellschafter von der Vertretung der Beklagten herausgekickt wurde, sehe ich nicht, weshalb der auf Beklagtenseite für die GbR verbliebene Gesellschafter einen Rechtsanwalt am Sitz der GbR beauftragen sollte.

    Hier ist auch keine Schutzbedürftigkeit des klagenden Gesellschafters vor überhöhten Reisekosten erkennbar, da ihm bekannt gewesen sein dürfte, wo sein Mit-Gesellschafter wohnt.

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