Unterwerfung nach § 800 ZPO aufgrund Vollmacht

  • Die Frage der Prüfungspflicht hängt davon ab, ob die Urkunde ohne die vorgenommene Berichtigung nicht oder mit einem anderen Inhalt vollziehbar wäre. Wenn ersichtlich ist, dass keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen kann, besteht sicherlich eine dahingehende Verpflichtung, die ohne Berichtigung nicht vollziehbare Urkunde zu beanstanden.

    Dem entspricht die Frage der Berechtigung zur Beanstandung. Bereits das BayObLG hat das GBA und das Beschwerdegericht für befugt gehalten, Berichtigungen, die nicht auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruhen, nicht anzuerkennen. Das OLG München, 34. Zivilsenat, hat dies in dem hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…154#post1025154

    genannten Beschluss vom 27.06.2012, 34 Wx 184/12, bestätigt. Dem widerspricht zwar Regler in seiner Anmerkung in der MittBayNot 6/2012, 502, 504 ff. Er bestätigt jedoch ebenfalls, dass das GBA und das Beschwerdegericht befugt sind, zu prüfen, ob die nachträgliche Berichtigung von § 44a Abs. 2 BeurkG erfasst ist („Die nachträgliche Berichtigung des vom Grundbuchblatt fehlerhaft übernommenen Grundbuchstandes in Abschnitt I. 2. der Urkunde – Bruchteilseigentum zu 1/8 statt zutreffend zu 2/8 – durch die beurkundende Notarin sahen sowohl das Grundbuchamt als auch das OLG München als von § 44a Abs. 2 BeurkG erfasst an…)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • zum Thema Zwangsvollstreckungsunterwerfung habe ich den BGH-Beschluss vom 09.09.2015 VII ZB 17/13 gefunden... die Formulierung : "der Käufer wird bevollmächtigt Finanzierungsgrundschulden mit beliebigen Inhalt und Bedingungen zu bestellen" umfasst auch die Berechtigung zur dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO (nicht jedoch für persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen).

  • (nicht jedoch für persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen).


    Das hat ja auch mit der Grundschuld nichts zu tun.

    ...und dem Notar, der eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Verkäufers (!) für Schuld des Käufers beurkundet, ist - jedenfalls bei Geschäften zwischen Fremden - eh' nicht mehr zu helfen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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