Unterwerfung nach § 800 ZPO aufgrund Vollmacht

  • Hallo !

    Die im Kaufvertrag enthaltene Finanzierungsvollmacht lautet: "Damit die Käufer etwa zur Finanzierung des Kaufpreises benötigte Darlehen schon vor der Eigentumsüberschreibung absichern können, erteilen die Verkäufer den Käufern umfassende Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe und Ausstattung an Zins- und Nebenleistungen und zu allen damit zusammenhängenden Handlungen."

    Ist Eures Erachtens die Unterwerfung nach § 800 ZPO beinhaltet ?

  • Ich auch.

    Nach dem oben angeführten Text ging es weiter: "Die Käufer sind demnach insbesondere befugt, die Eintragung der Grundpfandrechte zu Lasten des heutigen Kaufbesitzes zu bewilligen und zu beantragen, die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu erklären und im Grundbuch eintragen zu lassen sowie etwa erforderliche Rangänderungserklärungen abzugeben."

    Ich habe moniert, dass die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht zur Unterwerfung nach § 800 ZPO berechtigt.
    Siehst Du dies auch so ?

    Als Antwort kam vom Notar, dass Satz 2 nur erläuternd sei und Satz 1, in dem die umfassende Belastungsvollmacht erteilt sei, welche den Käufer zur Unterwerfung nach § 800 ZPO berechtige, nicht einschränke.

  • Reicht mir nicht:
    Dieser Wortlaut deckt nur die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in Sinne von 794 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO.
    Landgericht Darmstadt Geschäftsnummer 26 T 125/07

    Diese Entscheidung steht in Übereinstimmung auch mit der aktuellen Kommentierung etwa bei Zöller/Stöber, § 800 ZPO Rn. 3 oder Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 800 ZPO Rn. 3, wonach sowohl in der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO als auch in einer entsprechenden Vollmacht eindeutig und möglichst ausdrücklich klargestellt sein muss, dass nicht nur das Grundstück, sondern auch dessen jeweiliger Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterworfen sein soll.

  • Hallo !... "Damit die Käufer etwa zur Finanzierung des Kaufpreises benötigte Darlehen schon vor der Eigentumsüberschreibung absichern können, erteilen...

    Müsste man an dieser Stelle nicht etwa schon darüber nachdenken, wie diese Voraussetzung, nämlich ob die Darlehen wirklich zur Finanzierung des Kaufpreises benötigt werden, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann ?

  • Denke nicht, da die im Anschluss erteilte Vollmacht keine Einschränkung auf Finanzierungsgrundpfandrechte enthält.

  • Ich denke, dass Dein in #3 eingestellter Vollmachtstext auch unter dem Vorbehalt der Bedingung in #1 steht,so dass es schon interessant wäre zu überlegen, wann der Fall eintritt, dass die Käufer die Finanzierung benötigten.

  • Meines Erachtens wird zunächst erklärt, weswegen eine Vollmacht erteilt wird und dann eine nicht auf Finanzierungsgrundpfandrechte beschränkte Vollmacht erteilt. Der Text nach "insbesondere" bezieht sich nicht auf die Erklärung sondern auf die Vollmacht.
    Mit "insbesondere" wird die Vollmacht auch nicht eingeschränkt.

    Weitere Meinungen hierzu und auch zur Ausgangsfrage ?
    Gerne auch nur Info, dass man sich der ein oder anderen Ansicht anschließt.

  • Ich glaube nicht, dass mir schon ein einziges Mal eine dingliche Vollstreckungsklausel untergekommen ist, die nicht nach § 800 ZPO für den jeweiligen Eigentümer gelten soll. Ohne die Möglichkeit hierzu ist eine Vollmacht für Finanzierungszwecke nicht tauglich. Ich würde deshalb die Vollmacht entsprechend auslegen, ein Auge zudrücken und den Notar darauf hinweisen, dass er doch sein Muster entsprechend anpassen möge.

  • Reicht mir nicht:
    Dieser Wortlaut deckt nur die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in Sinne von 794 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO.
    Landgericht Darmstadt Geschäftsnummer 26 T 125/07

    Diese Entscheidung steht in Übereinstimmung auch mit der aktuellen Kommentierung etwa bei Zöller/Stöber, § 800 ZPO Rn. 3 oder Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 800 ZPO Rn. 3, wonach sowohl in der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO als auch in einer entsprechenden Vollmacht eindeutig und möglichst ausdrücklich klargestellt sein muss, dass nicht nur das Grundstück, sondern auch dessen jeweiliger Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterworfen sein soll.

    Auch das OLG Frankfurt vertritt diese Meinung (Habe diese Entscheidung Anfang dieser Woche gesehen, mir aber leider das Aktenzeichen nicht notiert, wenn mir die Akte wieder vorliegt, ergänze ich).

  • Ich schließe mich der Meinung # 13 an. Habe das bisher auch so gehandhabt. Wenn ich aber lese, dass es hierzu eine Entscheidung des OLG gibt müsste man wohl streng seinund es unter Verweis dieser in Zukunft beachten. Wo finde ich denn die Entscheidung des OLG Frankfurt?

  • Also die Frage, ob "dingliche Zwangsvollstreckung" auch zur Unterwerfung nach § 800 ZPO berechtigt und ob die Formulierung "Finanzierungsgrundpfandrechte" wesentlich ist, habe ich in meinem Fall jeweils verneint und der Notar hat sich auch nicht dagegen gewandt.

    Er hat im Ausgangsfall #1 jedoch behauptet, die Formulierung "Damit die Käufer etwa zur Finanzierung des Kaufpreises benötigte Darlehen schon vor der Eigentumsüberschreibung absichern können, erteilen die Verkäufer den Käufern umfassende Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe und Ausstattung an Zins- und Nebenleistungen und zu allen damit zusammenhängenden Handlungen." berechtige aufgrund der umfassenden Vollmacht auch zur Unterwerfung nach § 800 ZPO.

    Zu weiteren Meinungen hierzu wäre ich dankbar.

  • Ich wollte dieses Thema nochmal nach oben schieben.

    Kennt jemand die obige Entscheidung des OLG Frankfurt? Hat vielleicht jemand das Aktenzeichen oder wenigstens ein Entscheidungsdatum damit man mal in Internet danach recherchieren kann?

    Ich bin jetzt dazu übergegangen, die Vollmachten penibler zu sehen und öfter zu beanstanden. Prompt kommen natürlich die Anrufe der entrüsteten Notare. "Das war ja noch nie so", "andere Gerichte akzeptieren die Vollmacht ausch", etc. Ihr kennt das ja.
    Sie behaupten, wenn man dinglich reinschreibt, dass das automatisch die 800er-Unterwerfung wäre, weil es ja nur die persönliche und die dingliche gibt und das sei aus dem Umkehrschluss daraus zu lesen. Ich tute mich da ehrlich gesagt ein bisschen schwer in der Begründung, da die Notare immer auf Ihrem (Gewohnheits-)Recht pochen. (Wenn man die Vollmacht mal ein bisschen großzügiger auslegen würde oder wenn man nicht päbstlicher sein würde, als der Papst, etc.)

    Wenn wir die Entscheidung hätten, könnten wir daraus vielleicht wieder neue Begründugnen herauslesen und den Notaren mal die Entscheidung an die Hand geben.

  • Anderer Ansicht Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 800 Nr. 8 mit Hinweis auf Düsseldorf MittRhNotK 89, 193 und 92, 268. Danach ist eine Vollmacht zur dinglichen Unterwerfung des Eigentümers bei Belastung des Grundstücks dahin auszulegen, dass der jeweilige Eigentümer nach § 800 I der sof. ZwV unterworfen werden kann.

    Ich schließe mich dieser Auffassung an.

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