Testamentsvollstrecker und § 1638 BGB

  • Kindesmutter verstirbt und hinterläßt 2 minderjährige Kinder (M.-geb. 1998- und H.-geb. 2004)
    M. lebt beim Kindesvater und es besteht gem. Sorgerecht.
    H. lebt bei den Großeltern. Die Kindesmutter hatte die alleinige Sorge.

    Ich habe als Familienrechtspflegerin nun folgendes eröffnetes notarielles Testament vorliegen:

    Die 2 mind. Kinder werden als alleinige Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Sie gelten als Vorerben und sind von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Nacherben sind jeweils die etwaigen Abkömmlinge der Erben. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Das Anwartschaftsrecht ist weder vererblich noch veräußerbar, mit Ausnahme der Übertragung auf den Vorerben. Die Vorerbschaft ist auflösend bedingt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres von H. endet die Vorerbschaft und der jeweilige Vorerbe wird Vollerbe.

    Soweit die Töchter minderjährig sind, sollen die Väter das ererbte Vermögen nicht verwalten. Für das zugewendete Vermögen ist die Vermögenssorge und die Verwaltung des jeweiligen Kindesvater für alle erdenklichen Fälle gem. § 1638 BGB ausgeschlossen. Als Pfleger wird der Großvater P., ersatzweise die Großmutter R. benannt. Für den Fall von Nichtwollen bzw. Nichtkönnen wird die Schwester des Großvaters Re., ersatzweise der Bruder der Großmutter J. benannt. Falls keiner von den oben Genannten in Frage kommt, darf J. eine Person seines Vertrauens bestimmen.

    Die Großmutter R. soll zum Vormund für H. bestellt werden. Ersatzweise der Großvater P., ersatzweise die Schwester der Großmutter Re., ersatzweise der Bruder des Großvaters J.

    Die Großeltern erhalten ein Wohnrecht am Grundbesitz der Erblasserin unter Ausschluss des Eigentümers auf Lebenszeit. Das Vermächtnis darf nur ausgeübt werden, wenn die Vermächtnisnehmer die zur Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von 60.000,00 EUR zur zahlende monatliche Zins- und Tilgungsrate in Höhe von derzeit 360,00 EUR übernimmt.

    Weiterhin wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wir der Großvater P. benannt, ersatzweise die Großmutter R., ersatzweise die Schwester vom Großvater Re., ersatzweise der Bruder der Großmutter J.


    Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde beim Nachlassgericht bislang nicht beantragt.
    Weiterhin liegt beim Familiengericht ein Antrag auf Einzelvormundschaft für H. vor. Vormünder sollen beide Großeltern P. und R. werden. Eine Entscheidung darüber ist bislang noch nicht getroffen worden. Es besteht noch die Amtvormundschaft.

    Ich habe keine Ahnung für welchen Aufgabenkreis ich einen Pfleger bestellen muss, für welche Kinder ich einen Pfleger bestellen muss und wen ich als Pfleger bestellen soll....:gruebel:
    Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen...Ich danke Euch schonmal im Voraus....LG bibop81

  • ich versuch's mal: das Kind M steht nach dem Tod der Mutter unter der Sorge des Vaters, der nach § 1638 BGB von der Vermögenssorge, soweit sie den Nachlass betrifft, ausgeschlossen ist- ergo- Pfleger-benannt durch die Mutter Großvater P.

    das Kind H steht nach dem Tod der Mutter nicht unter elt. Sorge, nach dem SV ist zunächst das JA Vmd geworden, hier wäre der § 1680 BGB zu beachten - also evt, zunächst mal Familienrichter zur Prüfung, ob leibl. Vater die SO übertragen werden kann, wenn das nicht der Fall ist, wäre nach der mütterlichen Verfügung die Großmutter R. als Vmd. zu bestellen, die ist nicht von der Vermögenssorge ausgeschlossen, also hier keine Pflegschaft,

    sollte dem leibl. Vater die SO übertragen werden, auch hier Pflegschaft wie bei Kind M

  • Gibt es tatsächlich keine weiteren Meinungen?Kann der Testamentsvollstrecker gleichzeitig der Pfleger sein?Ich wäre dankbar, wenn mir noch jemand helfen könnte...Danke

  • Ich würde das bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht ganz ausschließen...

    Im Forum gibt es schon ähnliche Beiträge mit Rechtssprechung zum Thema TV/Pflegerbestellung. Es ist auch eine BGH-Entscheidung dabei. Vielleicht hilt dir das weiter.

    Ansonsten sehe ich das wie cheyenne. Und aufgrund der BGH-Entscheidung (siehe über Suchfunktion), würde ich versuchen hier nicht noch jemanden unnötig "ins Boot" zu holen.

  • Die von meinen Vorredner angesprochenen BGH-Fall betrifft einen anderen Sachverhalte. Nämlich denjenigen, bei welchen ein gesetzlich vertretender Elternteil gleichzeitig TV ist. Der vorliegende Fall liegt anders. Hier ist fraglich, ob der TV gleichzeitig aufgrund § 1638 BGB zum Ergänzungspfleger bestellt werden kann. Das ist zu verneinen, weil er sich als Ergänzungspfleger selbst kontrollieren müsste.

  • Ja cromwell, du hast Recht. Die BGH-Entscheidung betrifft einen anderen Fall. Aber meine Überlegung geht dahin, dass man vielleicht aus dem Umkehrschluss der BGH-Entscheidung, hier die Sache eben auch nicht all zu Problematisieren muss.

    Ist ja auch nur ne Überlegung bzw. Gedanke gewesen, welchen ich nicht so abwegig fand.

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