Hallo,
in einem verf. erfolgte eine beurk. von kindesunterhalt mit 100 %
.
Jetzt soll der unterhalt aber mit 105 % festgesetzt werden.
Ändert ihr da die urkunde nur ab, oder setzt ihr neu fest?
Danke
Hallo,
in einem verf. erfolgte eine beurk. von kindesunterhalt mit 100 %
.
Jetzt soll der unterhalt aber mit 105 % festgesetzt werden.
Ändert ihr da die urkunde nur ab, oder setzt ihr neu fest?
Danke
In was für einem Verfahren bist Du denn ?
Beurkundung von Unterhaltsverpfl. - Familiensache
Ob das eine Familiensache ist ?
Bei uns läuft das , wenn überhaupt - unter UR .
Ich verstehe den Sachverhalt leider nicht.
Ausdeutung des Sachverhaltes:
Beurkundung Unterhalt i.H.v. 100 % vor dem Jugendamt. Nun Antrag im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren i.H.v. 105 % zugunsten Unterhaltsberechtigte.
Ggf. § 239 FamFG?
es ging um kein vereinf. unterhaltsverfahren, sondern es erfolgte eine freiwillige beurkundung von kindesunterhalt;
sorry, dass ich diese angabe vorhin vergessen hatte!
habe nur im moment das problem, ob ich den neuen titel so erlasse: "der bereits besteh. titel wird ab 01.08.2011 wie folgt abgeändert + Neufestsetzung v. 105 % ab 01.08.2011" oder, dass
der bereits bestehende titel "UR I.." nur abgeänd. wird.
Tu mich glaub bei Alt. 1 leichter..
Wieso änderst Du Unterhaltsurkunden ab?
muss dies in einem gesond. gerichtl. verfahren erfolgen?
Stell doch mal den Sachverhalt vollständig rein (Was wurde wann wo bei wem beurukundet? Was wurde jetzt wie und wo beantragt?)
es wurde im Jan. diesen jahres eine beurk. mit 100 % d. jeweil. Mindestunterhalts der dritten Altersstufe ab 01.01.2011 vorgenommen; ab 01.08.2011 soll die beurk jedoch auf 105 % lauten
ab 01.08.2011 soll die beurk jedoch auf 105 % lauten
Sagt jetzt wer?
Und was liegen Dir dazu für Unterlagen vor?
Schade, dass hier die Fragestellerin noch nicht wirklich für Klarheit gesorgt hat!
Mich wundert schon, dass sie hier offenbar beabsichtigt, eine vollstreckbare Unterhaltsurkunde (wohl) nach § 239 FamFG abzuändern, obwohl dafür m.E. der Richter zuständig ist (fehlende Übertragung in § 25 RPflG).
[Nach einigen Meinungen soll übrigens bei JA-Urkunden eine Abänderung nach § 239 FamFG gar nicht für alle Fälle der einzig mögliche Weg sein; es soll hier auch zulässig sein, einen neuen Ersttitulierungsantrag zu stellen (vgl. dazu die Kommentierungen zu § 239 FamFG sowie BGH FamRZ 2003, 304, 306 u. BGH FamRZ 1989, 172, 174). Daher ist schon genau zu prüfen, ob ein Abänderungsantrag oder ein neuer Antrag auf Erstfestsetzung vorliegt. Ein Erstfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren würde hier aber m.E. an § 249 Abs. 2 FamFG scheitern.]
Mich wundert schon, dass sie hier offenbar beabsichtigt, eine vollstreckbare Unterhaltsurkunde (wohl) nach § 239 FamFG abzuändern, obwohl dafür m.E. der Richter zuständig ist (fehlende Übertragung in § 25 RPflG).
Evtl. fällt das, worum es hier geht, unter § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG. Wäre das dann auch Richtersache?
Das wäre m.E. keine Richtersache. Das wäre dann ja Schaffung eines neuen Titels und keine Abänderung. Dann würde ich mich aber fragen, warum das JA nicht selbst die neue Urkunde aufnimmt, wo es doch schon mal eine Urkunde in der Sache aufgenommen hat.
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