Insolvenzforderung Finanzamt

  • Das kann ich mir nie merken:

    Finanzamt hat eine Forderung aus Einkommensteuer für das Jahr 2010. Die wird fällig am 01.06.2011. Verfahrenseröffnung war am 01.03.2011.

    Ist das nun eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung, muss man also auf den Veranlagungszeitraum oder die Fälligkeit abstellen?

    Grüße

  • Mal eine ganz pragmatische Frage, was gibt denn das Finanzamt an? Bei uns in den Aufstellungen ist auch ein Fälligkeitsdatum enthalten. Darüber hinaus: Masseverbindlichkeit :gruebel:. Führt ihr den Betrieb fort?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • es wird auf die Begründung ankommen, nicht auf die Fälligkeit, also in diesem Fall alles § 38 InsO, für Ansprüche aus 2010.

    Du hast zwar nicht geschreiben, wann der Antrag gestellt worden ist, aber wenn es noch in 2010 war, gab es noch keinen § 55 IV InsO.

    Und wenn es nach dem 1.1.2011 war, tangiert es nicht die ESt. 2010, sondern 2011.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mal eine ganz pragmatische Frage, was gibt denn das Finanzamt an? Bei uns in den Aufstellungen ist auch ein Fälligkeitsdatum enthalten. Darüber hinaus: Masseverbindlichkeit :gruebel:. Führt ihr den Betrieb fort?

    Finanzamt sagt: Einkommensteuer 2010, Fälligkeit 01.06.2011

    Betrieb wird nicht fortgeführt, ist schon vor InsE eingestellt worden

  • Es handelt sich um eine Insolvenzforderung. Maßgeblich ist die Begründetheit der Forderung. Die Einkommensteuer wird mit Ablauf des Kalenderjahres begründet in dem sie entstanden ist. Die Einkommensteuer 2010 ist mit Ablauf des 31.12.2010 begründet.

  • ...das ist richtig. Wenn ich meinen Beitrag von gestern heute lese würde ich doch glatt behaupten, den habe ich nicht geschrieben. Selbstverständlich ist es für die Begründetheit - und auf die kommt es an - unerheblich ob die Forderung entstanden ist. Also noch einmal für die ESt: begründet wird sie, wenn die Einkünfte erzielt werden (im laufe eines Jahres), sie entsteht jedoch erst mit Ablauf des Kj. Insolvenzforderung sind insoweit alle Forderungen, die auf vorinsolvenzlichem Tun beruhen.

  • Ich häng mich da mal an den alten Beitrag dran...


    Ich hab jetzt einiges zu dem Thema gefunden, bin aber doch etwas verwirrt, was die ganz einfachen Sachverhalte angeht, z.B.:

    Verbraucherinsolvenz wird 01.07.15 eröffnet.

    Schuldner reicht in 2016 Steuererklärung für 2015 ein und erhält in 2016 einen Steuerbescheid, aus dem hervorgeht, dass für 2015 eine Nachzahlung von Euro 2.000,- zu leisten ist.

    a) komplett Insolvenzforderung ?
    b) komplett Neuforderung, da ESt. = Jahressteuer und erst mit Ablauf 2015 (vollständig) begründet ?
    c) Aufteilung auf Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung ? Nach welchem Maßstab: taggenau oder nach Höhe Einkünfte vor / nach Eröffnung ?

    Irgendwie steh ich da auf dem Schlauch...

  • ...konnte mich selbst vom Schlauch schubsen und mir meine Frage beantworten ;)

    bzw., hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=1

    steht ja im Prinzip schon alles dazu, u.a.:

    "...Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht (zur Entstehung der Einkommensteuervorauszahlungen siehe § 37 Abs. 1 EStG). Die einheitlich ermittelte Jahressteuer ist grundsätzlich im Ver-hältnis der Einkünfte den verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögens-bereichen zuzuordnen. Die Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen Ver-mögensbereiche hat nach Maßgabe der in den einzelnen Abschnitten zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale insbesondere unter Beachtung der Gewinnermittlungsvorschriften (§ 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG) zu erfolgen (BFH-Urteil vom 9.12.2014, X R 12/12, BFH/NV 2015 S. 988) ....."

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