Belastung eines Erbbaurechts: Rangkonkurrenz? Konkludente Rangbestimmung?

  • Es wird ein Erbbaurecht bestellt und die zukünftigen Erbbauberechtigten bestellen eine Grundschuld für eine Bank. Eingereicht werden vom Notar [b]zeitgleich[/] der Erbbaurechtsvertrag mit den Anträgen auf Eintragung des Erbbaurechts und eines Vorkaufsrechts am Grundstück (beides im Grundstücks-GB) sowie Eintragung der Erbbauzinsreallast und eines Vorkaufsrechts am Erbbaurecht (beides im neu anzulegenden Erbbau-GB) und schließlich die Grundschuldbestellungsurkunde zur Belastung des Erbbaurechts. Laut den Urkunden soll - bezogen auf das Erbbaurecht - das Vorkaufsrecht Nachrrang zum Erbbauzins haben. Die Grundschuld soll an rangbereiter Stelle eingetragen werden. In welchem Rang stehen nun Erbbauzins, Vorkaufsrecht und Grundschuld zu einander? M.E. hat die Grundschuld Nachrang zu den Rechten aus dem Erbbaurechtsvertrag, da ich von einer konkludenten Rangbestimmung dahingehend ausgehen würde, dass die im Erbbaurechtsvertrag für den Erbbaurechtsausgeber bestellten Rechte Vorrang vor anderen Rechten haben sollen.Außerdem existiert das zu belastende Objekt ja erst mit Vollzug des Erbbaurechtsvertrages. Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Außerdem existiert das zu belastende Objekt ja erst mit Vollzug des Erbbaurechtsvertrages.

    Würde aber auch in Bezug auf den Erbbauzins gelten, oder? Eine Auslegung wäre mir zu happig. Wird ja üblicherweise auch nur bei Rechten im Verhältnis von Veräußerer und Erwerber angenommen (vgl. OLG München Rpfleger 2006, 68 m. Anm. Bestelmeyer Rpfleger 2006, 318). Man müßte das also erst auf die Konstellation Erbbauberechtigter und Erbbaurechtausgeber übertragen. Außerdem wären mir für eine Auslegung die Fälle, bei denen die Grundschulden Rang vor dem Erbbauzins erhalten (im Fall der Vereinbarung des Bestehenbleibens mit dem Hauptanspruch bei Zwangsversteigerung noch einzusehen, vor Einführung des § 9 Abs. 3 S 1 ErbbauRG aber schon ziemlich verrückt) zu häufig.


  • Wird ja üblicherweise auch nur bei Rechten im Verhältnis von Veräußerer und Erwerber angenommen (vgl. OLG München Rpfleger 2006, 68 m. Anm. Bestelmeyer Rpfleger 2006, 318). Man müßte das also erst auf die Konstellation Erbbauberechtigter und Erbbaurechtausgeber übertragen.


    Völlig richtig aber ich könnte mir diese Übertragugn durchaus vorstellen, da die Interessenlage ja eigentlich die gleiche ist.

    Ulf

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  • Was spricht denn gegen die Nachreichung einer Rangbestimmung?


    Auf welcher Grundlage sollte ich die fordern?

    Ich muss mich m.E. entscheiden:
    Entweder trage ich die Grundschuld gleichrangig mit Erbbauzins und Vorkaufsrecht ein oder nachrangig. Einen Grund für eine (förmliche) Beanstandung sehe ich nicht.

    Ulf

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  • Ich meinte auch keine förmliche Beanstandung, sondern ein unverbindliches Telefonat mit der (üblicherweise) netten Dame vom Notariat.;) Wenn man absolut nicht anrufen möchte, würde ich aber zu der oben genannten Auslegung tendieren.

  • Okay aber das informelle Telefonat mit der Bitte um Klärung und Rückäußerung funktioniert bei diesem Notariat leider meist nicht. Ein Kollege hat schon mal Monate auf eine Klärung gewartet, obwohl der Notar persönlich 3 Mal zur Besprechung da war.

    Ulf

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  • Das ist natürlich schlecht. Dann würde ich aber anlog zu den Übergabeverträgen davon ausgehen, daß alle vorbehaltenen Rechte Rang vor der Finanzierungsgrundschuld des Erwerbers haben sollen. Also auch das (nicht vollstreckungsfeste) Vorkaufsrecht. War in sämtlichen Erbbaurechtsbestellungen, die mir in letzter Zeit vorlagen, so vereinbart.

  • Ja, das sehe ich auch so. Rangfolge im neu anzulegenden Erbbau-Blatt daher dann:

    1. Erbbauzins
    2. Vorkaufsrecht
    3. Grundschuld.

    Ulf

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