Anhörung Sachverständige

  • :confused:

    Bei einem Einbenennungsverfahren hat die Sachverständige bislang das angeforderte Gutachten bezüglich der Notwendigkeit der Einbenennung des Kindes nicht eingereicht.

    Die Sachverst. bat um Fistverlängerung und schließlich meldete sie sich nicht mehr.
    O-geld ist verhängt.

    Die Sachverständige teilte mit, dass sie erkrankt gewesen sei und daher bittet von der Vollstr. des O-geldes abzusehen. Es wurde eine eneute Frist gewährt ,diese ist abgelaufen..

    Eine Richterin gab den Tipp nunmehr zu terminieren um die Sachverständige anzuhören .

    Müssen dann auch die Parteien nebst Jugendamt erscheinen ?

    oder

    gibt es eine andere Idee?

    Konsequenz wäre ein anderer Sachverständiger..

    :(

  • Hhm...hast du die Beteiligten schon angehört? Falls nicht, würde ich sie gleich mitladen...ist ja sicher dann auch verfahrensabkürzend. Hatte einen solchen Fall auch noch nicht. Aber was machst du, falls der SV auch zu dem Termin nicht erscheint? Wieder O- Geld? ist ja echt blöde...Eigentlich hilft ja fast nur, einen neuen SV zu bestellen...denn der alte SV scheint ja keine Lust zu haben. :gruebel:

  • Ich würde zunächst einen Anhörungstermin bestimmen und sowohl den SV als auch die Parteien laden. Sofern der SV nicht kommt, kannst Du zumindest die Parteien anhören und die Terminierung war nicht umsonst.

    Und vielleicht bringt die Anhörung ja Erkenntnisse, die die Bestellung eines neuen SV entbehrlich machen (sofern der bisherige nicht erscheint), weil Du auch so eine Entscheidung treffen kannst.

  • Meine Frage wäre nach welcher Vorschrift ich sämtliche Beteiligten anhören muss. Die Eltern und das Kind habe ich bereits angehört. Mir geht es darum die Erkenntnisse der Sachverständigen zu erfahren. Wollte eigentlich nur die Sachverständige laden aber weiss nicht , ob ich damit einen verfahrensfehler begehe.:gruebel:

  • Meine Frage wäre nach welcher Vorschrift ich sämtliche Beteiligten anhören muss. Die Eltern und das Kind habe ich bereits angehört. Mir geht es darum die Erkenntnisse der Sachverständigen zu erfahren. Wollte eigentlich nur die Sachverständige laden aber weiss nicht , ob ich damit einen verfahrensfehler begehe.:gruebel:

    Ich gehe nach den vom OLG Brandenburg aufgestellten formellen Voraussetzungen (Beschluss vom 25.07.2002 9 UF 59/02 (FamRZ 2002, 1735) unter Verweis auch auf FamRZ 2001 570, 571) vor. Hiernach ist erforderlich die Vorlage · der Zustimmungserklärung des jetzigen Ehegatten (§§ 1618 I1, 1617cI3 BGB)· die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass das Kind einbenannt werden soll· die Zustimmung des Kindes gemäß § 1618 Satz 3 BGB  in öffentlicher (notarieller) Form; eine gerichtliche Beurkundung reicht nicht aus, weshalb diese auch nicht in dem unten erwähnten Termin prookolliert werden kann.  Liegen diese formellen Voraussetzungen vor und wird stichhaltiger Vortrag zum Punkt „Erforderlichkeit für das Kindeswohl“ gehalten, wird das Jugendamt zur Prüfung desselben gebeten.
    Anschließend wird ein Gespräch in einem für alle Beteiligten stattfindenden Termin, zu dem also alle Beteiligten gebeten werden, stattfinden. Erst dann kann entschieden werden.

    Die Anhörungspflichten ergeben sich aus §§ 159 (Kind), 160 (Eltern), 162 (Jugendamt) 

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!