Genehmigung einer Verpfändungserklärung

  • Frage: KV ist zusammen mit Kindern Grundstückseigentümer. Vor Jahren wurde mit einem Darlehen das Haus saniert. Jetzt soll bei der W*** Bausparkasse ein Bauspardarlehen gewährt werden. Geld wird nicht mehr ausgezahlt sondern in den alten Kredit gesteckt (Umschuldung).
    Die Bauparkasse verlangt nach Bausparkassenverordnung o.ä. eine Genemigung des Familiengerichts zur Verpfändung des Grundstücks (Grundstück darf ohne Zustimmung der Bausparkasse nicht belastet oder veräußert werden). Der Herr von der Bausparkasse teilte mir auf Nachfrage mit, dass keine dingliche Sicherung erfolgen soll. Und dass die Sache auch nicht wirklich Sinn macht, da dennoch die Möglichkeit bestünde hinterrücks ne Belastung einzutragen; aber man hätte dann ne Möglichkeit Schadensersstz zu verlangen.

    Ich hab ja kein Problem das zu genehmigen; aber wie? EInen Beschluss machen, dass die Zustimmung zur Verpfändung erteilt wird? Der Beschluss hat ja auch keinerlei rechtliche Auswirkung!
    Oder einfach als Familiengericht die Eigentümererklärung unterschreiben und siegeln? Hatte das schon mal einer?

  • Liegt die Erklärung, die abgegeben werden soll, vor? Wäre evtl. hilfreich, den genauen Wortlaut zu kennen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Verpfändung eines Grundstückes geschieht nach meiner Meinung ausschließlich durch Bestellung eines Grundpfandrechtes durch Einigung und Eintragung desselben (§ 873 BGB); sonstige Konstruktionen sind mir unbekannt.
    Hier geht es um die Vereinbarung eines Verfügungsausschlusses (Verpflichtung, kein Grundpfandrecht zu bestellen), also um eine negative Verfügung. Hierfür passt § 1821 I Nr. 1 BGB nicht, wir haben ja keine Verfügung vor uns. Nr. 4 passt auch nicht, da sich ja niemand zu einer Verfügung über das Grundstück, sondern zu einer "Nichtverfügung" verpflichtet. § 1812 BGB scheidet aus, der ist sowieso nicht durch § 1643 BGB erfasst, so dass es müßig ist, über eine Forderungsverfügung zu diskutieren. In § 1822 BGB finde ich nichts Passendes.

    Wir haben § 137 BGB vor uns. Da sehe ich keine Abhängigkeit von Genehmigungen des Familiengerichtes.

  • Ich bezweifel ja nicht, dass aus unserer Sicht einen Genehmigung nicht erforderlich ist; aber nach Bausparkassengesetz brauchen die die Zustimmung; ansonsten gewähren die das Darlehen nicht.
    Und leidtragender ist wiedermal mein Mündel.
    Inhalt der Eigentümererklärung: ".....bla bla....Der Eigentümer tritt hiermit an die Bausparkasse sicherungshalber alle Ersatzansprüche ab, die ihm in Ansehung des Pfandobjektes zustehen oder zukünftig erwachsen."
    Inhalt der Verpflichtungs- / Abtretungserklärung: " ... Wir verpflichten uns, das Beleihungsobjekt nur mit Zustimmung der Bausparkasse zu veräußern oder zu belasten....."
    Das ist mal wieder ne reine Formsache; lieber eine Genehmigung zuviel als zuwenig. Ich weiss nur nicht, wie ich das am dümmsten formuliere.
    Und der Herr von der Bausparkasse klang nicht so als würde denen ein Negativbescheid reichen! Die wollen die Zustimmung des Familiengerichts!:confused:

  • Die Abtretung fällt unter § 1812 BGB, diese Vorschrift ist für Eltern ohne Belang.
    Die Unterlassungsverpflichtung ist m. E. genehmigungsfrei.

    Der Bausparkassenmensch spricht offensichtlich § 7 Absatz 4 Ziffer 1 Bausparkassengesetz an:

    [h=1]§ 7 Sicherung der Forderungen aus Darlehen[/h](1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu sichern. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bausparkasse gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bausparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne ausreichende zusätzliche Sicherheit die ersten vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen.
    (2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gesichert werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird.
    (2a) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in anderen als den in Absatz 2 erfaßten europäischen Staaten gesichert werden, sofern 1.der Staat Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
    2.das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rückzahlung und Verzinsung der Forderungen sicherstellt und
    3.der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht übersteigt.

    (3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten).
    (4) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn 1.der Darlehensnehmer sich gegenüber der Bausparkasse verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu verhindern oder
    2.bei einem Bauspardarlehen oder einem Darlehen


    .....


    Da sehe ich keinen Passus, dass diese Verpflichtung genehmigungspflichtig ist.

  • Im Rahmen der Umschuldung muss eine neuer Kreditvertrag geschlossen werden.Die Kinder übernehmen im vorl. Fall auch nicht die persönliche Haftung? Denn dies wäre genehmigungspflichtig.

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