KFB, PKH-Vergütung, weitere Vergütung

  • Hallo zusammen

    sitze hier vor folgendem Problem und hoffe, dass jmd. Rat weiß...

    Kl hat PKH mR
    KFB gem. § 106 erlassen

    nun PKH-Vergütungsantrag und Antrag auf Zahlung der weiteren Vergütung (aufgrund der Ratenzahlung sind sogar mehr als die erforderlichen Beträge gedeckt)

    So nach meinen Berechnungen kommt ein Übergang auf die Staatskasse nicht in Betracht und an KFB ändert sich auch aufgrund der PKH-Vergütung nichts

    ABER was ist mit der weiteren Vergütung? Zahle ich diese aus? Wenn ja was passiert dann mit KFB, denn dann ist der RA ja doppelt gedeckt wenn er aus KFB dann noch vollstreckt???

    KFB ist über 1180€
    weitere Vergütung über 1600€

    1.000 Dank bereits im Voraus :)

  • Ich versteh das Problem nicht. Der RA hat seine Gebühren vollständig aus der Staatskasse erhalten, nachdem der Mandant sie dorthin eingezahlt hat. Es gibt einen KFB nach § 106 für den Mandanten, mit dem der RA - so er damit beauftragt wird - die Kosten des Mandanten für den Mandanten beim Gegner vollstrecken kann.

  • Ich versteh das Problem nicht. Der RA hat seine Gebühren vollständig aus der Staatskasse erhalten, nachdem der Mandant sie dorthin eingezahlt hat. Es gibt einen KFB nach § 106 für den Mandanten, mit dem der RA - so er damit beauftragt wird - die Kosten des Mandanten für den Mandanten beim Gegner vollstrecken kann.

    Hallo zusammen,

    Danke für die Hilfe...der Knoten ist bei mir gestern Abend geplatzt...klar ist da kein Problem-aber ich war einfach völlig "festgefahren" und kam weder vor-zurück-links-rechts...:oops:

  • @ Adora Belle: das Problem besteht dann (und nur dann), wenn der KFB direkt für den RA erlassen wird. Dann könnte dieser seine Vergütung doppelt geltend machen...
    Da ja KFB nach § 126 ZPO bei erfolgter PKH nicht so selten sind, kann man da schon mal kurz ins Grübeln kommen.....

  • Hey genau das war die ganze Zeit mein problem, da ich immer das Gefühl hatte, dass erdoppelt abrechnet und kassiert, aber irgendwie hab ich eben die Lösung zwar gesehen, aber vor lauter grübeln nicht erkannt...:)

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hab nun den Fall hier, dass nach §§ 106, 126 ZPO ausgeglichen wurde. Dem PKH-Anwalt stand aus diesem Beschluss eine Zahlung von der Gegenseite zu. Nun wurde mit einem Einmalbetrag nicht nur die gezahlte PKH-Vergütung, sondern auch die weitere Vergütung eingezahlt und der RA verlangt Festsetzung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG. (da es sich bei der Partei um einen Insolvenzverwalter handelt, ist er auch dieser als RA beigeordnet wurden; es besteht also Personengleichheit)

    Zahle ich die zu viel gezahlte weitere Vergütung einfach wieder aus?

    Vielen Dank fürs Lesen die Hilfe schon vorab.
    :)

  • Der Rechtsanwalt kann sich in deinem Fall noch "umentscheiden". Ich würde daher die Vergütung an den PBV aus der Landeskasse auszahlen (falls dir nicht gerade der Haushaltsabschluss dazwischenkommt) und dann einen Übergangsanspruch auf die Landeskasse nach § 59 RVG feststellen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • vielen Dank, Schneewittchen :)
    also würdest Du eine Festsetzung nach § 50 RVG machen und auszahlen?
    Der KFB ist nur leider schon vom Juni 2015!! Kann man sich dann immer noch "umentscheiden"??:gruebel:

  • Der Anwalt wird dir ja zusammen mit der Liquidation die notwendigen Versicherungen erklärt haben, darunter auch, dass er keine Vorschüsse oder sonstigen Zahlungen gemäß § 58 RVG erhalten hat. (Falls die Versicherungen nicht alle vorliegen, würde ich deshalb ohnehin nochmal zwischenverfügen.)

    Auf die Versicherungen kann man sich grundsätzlich stützen. In deinem Fall würde ich persönlich allerdings vorher nochmal eine Zwischenverfügung machen, auf die abgegebene Versicherung hinweisen und nochmal unter Fristsetzung um Klarstellung bitten, ob im Hinblick auf den KFB aus Juni 2015 wirklich keine Zahlungen erfolgt sind.
    Falls er erhaltene Zahlungen der Gegenseite angegeben hat, müsste sich aus der Liquidation ja auch eine Anrechnung ergeben.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (30. Dezember 2016 um 16:20)

  • okay, das klingt nach einem plausiblen Weg. DANKE!! Wenn er mir dann doch mitteilt, Zahlungen aus dem KFB erhalten zu haben, frage ich mich dann aber weiter, wie ich das anrechne? Ziehe ich den gezahlten Betrag dann zu 100 % von der weiteren Vergütung ab? Diesen Differenzbetrag würde ich dann nach § 50 RVG festsetzen und im Übrigen den eingezahlten Einmalbetrag einfach zurückzahlen?? So ein Wirrwarr :(

  • Nicht vergessen: Vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückfordern und Zahlung darauf vermerken (DB-PKH). Bevor die vollstreckbare nicht zurück ist, würde ich mit der Festsetzung es auch nicht zu eilig haben.

    Und wenn tatsächlich Zahlungen geflossen sein sollten, kannst du dir immer noch überlegen, was damit passiert ;) In der Regel ist keine Zahlung geflossen.
    Falls doch: Von der WAV abziehen und ggf. entsprechende Überzahlung erstatten, jo.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • vielen Dank für den Tipp... es ist natürlich vollständig auf den KFB gezahlt worden. :( nun werde ich mich mal mit der Kasse auseinandersetzen, wie die Überzahlung rückgängig gemacht werden kann. Es ist mir auf jeden Fall eine Lehre.

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