vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Festsetzung u. Berechnung Rückstände

  • Hallo,
    in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren haben ich einen Antrag bekommen rückständigen Unterhalt mit festzusetzen.
    Das Kind ist geboren am 16.05.2010. Die Vaterschaft wurde festgestellt am 25.10.2010 durch Beschluss des Familiengerichts. Im Antrag der Stadt als Beistand der Mutter wird beantragt rückständigen Unterhalt ab dem 16.05.2010 festzusetzen. Ich setzte den rückständigen Unterhalt sonst immer ab dem Monat der ersten Aufforderung zur Unterhaltszahlung fest. Diese waren einmal am 05.01.2011 und das letzte Mal am 15.02.2011.
    Muss der rückständige Unterhalt dann nicht vom 01.01.2011 berechnet werden?
    Gruß

  • Diese Konstellation ist ein Sonderfall und die Geltendmachung der Rückstände ab dem Tag der Geburt daher möglich.

    (Ist etwas doof, weil ich z.B. nie genau weiß, wie man den anteiligen Unterhalt für den Geburtsmonat berechnet aber da hat bislang auch noch nie einer gemeckert.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also wären es bei diesem Verfahren rückständiger Unterhalt vom 16.05.2010 bis 30.06.2011.
    Also 13 Monate * 133 = 1729,- €
    Wie berechne ich jetzt den Mai?
    16 Tage * (133/31)?????= 68,65 €
    Also insgesamt 1797,65 € an rückständigen Unterhalt? Ist das so richtig berechnet?

  • § 1612a Abs. 2 BGB Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

    Also 69,-.€ für Mai 2010.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • § 1612a Abs. 2 BGB Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.


    Das gilt aber nur, wenn man den Prozentsatz in einen konkreten monatlichen Unterhaltsbetrag umrechnet. Bei der taggenauen Berechnung kann durchaus ein "krummer" Betrag herauskommen.

    Moosi hat hier schon etwas dazu geschrieben.

    Ob man den Monat (wie m. E. bei den Banken üblich) mit 30 Tagen oder mit der tatsächlichen Anzahl der Tage ansetzt, ist meines Wissens nach nicht geregelt, da § 191 BGB hier nicht passt. WinFam rechnet mit 30 Tagen, die Jugendämter meistens mit der tatsächlichen Anzahl.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Der Unterhalt für den Geburtsmonat ist voll und nicht prozentual anzusetzen. Das Kind hat für den Monat der Geburt den vollen Anspruch auf Unterhalt, auch wenn es erst Mitte des Monats geboren wurde. Glück für diejenigen, welche am 30./31. geboren werden.

    Ausrechnen von Prozenten und Auf- oder Abrunden, kann hier völlig außen vor bleiben.

  • Die Rechtsgrundlage für die rückwirkende Festsetzung ist hier der § 1613 Absatz 2 Nr. 2a BGB, darauf ist beim Antrag aber speziell hinzuweisen (hat wohl der Beistand vergessen).

    Für den Teilmonat nehmen wir auch den Zahlbetrag und die tatsächlichen Tage, also 225 / 31 * 16 = 116,13 Euro.
    Im Post #3 sind die Beträge der Unterhaltsvorschusskasse aufgeführt, die wird der Beistand ja nicht so beantragt haben.

    Wir haben hier einen guten Kontakt zu "unseren RechtspflegerInnen" und bekommen bei solchen kleinen Problemen einfach vorab ein Fax mit einem 3-Zeiler ... wir beabsichtigen den Beschluss in beigefügter Form zu erlassen und geben Gelegenheit zur Stellungnahme bis "1 Woche"...

    @atze1998
    wo soll denn das stehen? ich lasse mich ja gerne belehren

  • Ich berechne in solchen Fällen den anteiligen Unterhalt auch nach der konkreten Anzahl an Tagen des Monats, weil diese ja bekannt sind.

    Ulf

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  • Wo das jetzt konkret so steht, müsste ich nachsehen.

    Aber einerseits müsste man ja sonst auch bei Eintritt in die nächste Unterhaltsstufe Anteilsrechnungen ausführen - und da steht § 1612 a III BGB entgegen - und andererseits ist immer von einem monatlichen Unterhaltsanspruch entsprechend des Kinderfreibetrages (welcher im Steuerrecht auch monatlich gilt) die Rede.

    Im Übrigen wird dieses Thema in Lehrgängen zum Vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch so behandelt.

    Aber ich krame gerne mal nach und falls ich noch entwas Genaueres finde, geb ich das hier an.

  • Gemäß § 1612 III I BGB ist Unterhalt eine monatliche Leistung. Nach Satz 2 auch wenn der Berechtigte im laufe des Moants stirbt.
    Bedeutet im Umkehrschluss: Wenn eine Kind wie hier am 16.05. geboren wird, wird die monatliche Unterhaltsrente am 16.05. fällig.

    Kommentierung, Palandt zu § 1612, Rn. 4 gibt weiteren Aufschluss.


  • Aber einerseits müsste man ja sonst auch bei Eintritt in die nächste Unterhaltsstufe Anteilsrechnungen ausführen - und da steht § 1612 a III BGB entgegen


    Ja, eben! Dort gilt eine Sonderregel, die m.E. hier aber nicht anwendbar ist.

    Ulf

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