Einbenennung (§ 1618 BGB) - Spezialfall

  • Mir liegt ein Antrag auf Einbenennung vor. Das Spezielle an diesem Fall ist Folgendes: Das Kind trägt derzeit nicht den Namen des Kindesvaters, sondern den Mädchennamen der Kindesmutter. Die Kindesmutter hat neu geheiratet und möchte nun auch dem Kind den (neuen) Ehenamen geben (begründet wird dies mit psychischen Belastungen, Verhaltensauffälligkeiten und psycholog. Behandlung). Der Kindesvater verweigert die Zustimmung zur Einbennung.

    Wie würdet ihr diesen Spezialfall handhaben? Es macht doch sicher einen Unterschied, ob der alte Ehename (in der Regel ja der Name des Kindesvaters) oder der Mädchennahme der Mutter abgelegt werden soll? :gruebel:

  • Hier ist der KV nicht wegen des gemeinsamen Namens zustimmungspflichtig sondern nur, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist.

    Die Hürden für die Einbenennung sind hier dann sicherlich etwas niedriger anzusetzen, da ja kein Namensband zum KV zerstört wird. Trotzdem muss aber auch hier m.E. ohne die Änderung eine Kindeswohlsgefährung zu befürchten sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ja auch hier gilt der gesetzlich verankerte Grundsatz, dass die Namensänderung für das Kind erforderlich sein muss. Der zweite Grund, nämlich dass der Vater Interesse am Fortbestehen eines Namensbundes ist, ist sowieso nur sekundär zu betrachten. Ein Kind soll eben nicht nach Belieben einen Namen eines neuen Ehegatten der Kindesmutter annehmen dürfen, schließlich weiß ja auch niemand, wie lange der dann der Stiefvater des Kindes sein wird.

  • Bei gemeinsamer Sorge besteht Richtervorbehalt (mehrfach hier schon erörtert und begründet) und mit vielen Fundstellen belegt.

  • Ich gehe mal davon aus, dass das den meisten Rechtspflegern, die nicht gerade den Thread hier im Forum kennen (und das dürften ja nunmal so viel nicht sein), gar nicht bewusst ist, sodass diese munter die Verfahren durchziehen und entscheiden.

    Ich kenne die Beiträge aus anderen Threads aber auch, und so eindeutig war das Ergebnis nunmal nicht:

    Da gibt es z.B. den bejahenden Beitrag:

    Wenn die Zustimmung des anderen Elternteils nach § 1618 deshalb erforderlich ist, weil er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, ist der Richter zuständig
    Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer § 145 Rdn. 20; Klüsener, Rpfleger 2002, 233 Fn. 3; Hepting, FPR 2002, 115, Lang, FPR 2010, 23 (alle mit weiteren Nachweisen).


    Aber es gibt auch andere Beiträge wie:

    Für mich überdeckt § 1618 BGB den § 1628 BGB. Dort wird von "einer einzelnen" oder von "Angelegenheiten der elterlichen Sorge", also mehr vom Tagesgeschäft, gesprochen, wobei natürlich Lappalien ausgeklammert sind. Palandt 65. Aufl. Rd. Nr. 3 nennt auch "die Entscheidung über Vornamen" unter Bezug auf OLG Dresden. Hierbei gehe ich aber davon aus, dass damit die erstmalige Vergabe des Vornamens abgehandelt wurde.
    Es macht keinen Sinn, den letztmalig 2004 geänderten § 1618 BGB nach Maßgabe des § 1628 BGB anzuwenden. Es wäre doch dann viel einfacher, einem Elternteil die Entscheidung über die Einbenennung zuzuweisen und damit die "Erforderlichkeit" des § 1618 BGB in Wegfall kommen zu lassen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nicht jede schwerwiegende Meinungsverschiedenheit über § 1628 BGB lösen lassen wollen.

    Entsprechend kann die Zuständigkeit nach § 14 I Nr. 5 RpflG nicht angesprochen sein.
    Auch M'eifel kann Irrlehren verbreiten.

    Für letzteren Beitrag gab es z.B. volle Zustimmung von "Steinkauz".

    Und auch ich sehe das so. Wenn man bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Namensregelung ausschließlich über § 1628 BGB hätte für möglich und zulässig gehalten, hätte man die Ergänzung insoweit in § 1618 BGB gar nicht vornehmen brauchen.

    Insoweit ist das gar nicht so einfach, wie hier darzustellen versucht wird. Ich schließlich mich auch dem Beitrag an, der die speziellere Zuständigkeit auf Grund der spezielleren Vorschrift bejaht.

    In den Threads wurde schließlich auch davon berichtet, dass Rechtspfleger, die die Sache an den Richter abgeben wollten, alsobald diese wieder auf ihrem Tisch vorfanden.

  • Es stimmt, dass es steitig ist, ob ein Richtervorbehalt besteht.

    Ich denke, man sollte sich aber zumindest der problematik bewusst sein und darüber auch mit dem Richter mal sprechen.

    Hier ist es so, dass die Sachen vom Richter bearbeitet werden, seitdem ich auf die Kommentierung hingewiesen hatte.
    Man war sich zwar auch nicht absolut einig aber aus Gründen der Rechtssicherheit haben wir das damals so entschieden. Ist schließlich unschädlich, wenn ein Richter eine Rpfl.-Aufgabe wahrnimmt aber umgekehrt eben bekanntlich nicht.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Den Hinweis auf die "Irrlehre" verstehe ich nicht und Bad Münstereifel steht mit dieser "Lehre" auch keineswegs allein da.
    Abgesehen davon macht folgendes Argument m.E. gut deutlich, dass der Richter zumindest bei über 5-jährigen Kinder ohnehin "mit im Boot sitzt": Die Kindeseinwilligung, die §§ 1618 S. 3, 6, 1617c bei älteren Kindern verlangt, kann nur von beiden sorgeberechtigten Eltern abgegeben werden, bzw. wenn das Kind 14 Jahre und älter ist, von beiden sorgeberechtigten Eltern zugestimmt werden. D.h., wenn es sich um nindestens 5 Jahre alte Kinder handelt, würde eine für die Entscheidung nach § 1618 S. 4 bejahte Rechtspflegerzuständigkeit allein nicht dazu führen, dass die Einbennenung wirksam würde, der Richter müsste vielmehr zusätzlich noch eine Entscheidung nach § 1628 BGB für die (doch sicher ebenso wenig erklärte) erforderliche Zustimmungserklärung treffen. Das macht keinen Sinn.
    Den Auffassungen, die hier als Irrlehre bezeichnet werden, folgt nicht nur aus diesem Grund die Literatur ganz überwiegend.
    Das "praktische" Argument, nach dem der Richter das in der Praxis anders sieht, ist kein Argument gegen die Richterzuständigkeit.

  • Ich habe so einen Fall schon selber gehabt. Das Verfahren ist genau so durchzuziehen, als wenn das Kind den Namen des Vaters hätte. Dieser ist daher auch anzuhören.

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