Titelumschreibung eines Unterhaltstitels gegen die Erben - Umgang mit Einwendungen

  • Hallo,folgender Sachverhalt:Ex-Ehemann und Ex-Ehefrau schließen Vergleich über nachehelichen Unterhalt in 2008 (Ehemann zahlt an Ehefrau).Mann ist nun verstorben und beerbt worden von seinen Kindern (not. Testament nebst Eröffn-protokoll liegt vor).Frau (und Mutter d. Kinder) beantragt nun die Klauselumschreibung des Vergleichs gegen die Erben (ihre Kinder) gem. §727 ZPo iVm. §1586b BGB.Laut Kommentar und Rechtsprechung ist eine Umschreibung grundsätzlich möglich.Der RA der Kinder wendet nun aber ein, dass die Ehefrau notariell auf Erb- und Pflichteilsansprüche gegenüber ihrem Mann verzichtet hat (Kopie d. Urkunde liegt vor; A.-stellervertr. räumt Verzicht ein, will aber weiter die Umschreibung). Ob eine Klauselumschreibung dann noch möglich ist, ist wohl umstritten - h.M. schließt eine Umschreibung aus (vgl. u.a. MüKoBGB, §1586b, Rn. 2).So und nun zu meiner Frage:Wie verhaltet Ihr Euch bei materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Titelumschreibung? Entscheide ich mich für eine Sichtweise (und erteile die Klausel nicht - folgend der h.M.) oder kann/darf ich die matieriellrechtlichen Argumente der Gegenseite nicht berücksichtigen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, §727, Rn. 25) ??? Ich bin mir bei Umschreibungen immer unsicher, ist die Gegenseite nur auf §732 ZPO bzw. Vollstreckungsabwehrklage verwiesen?Danke schon mal im Voraus...

  • Irgendwie schließe ich mich der Meinung an, die gemäß § 1586b sagt, dass der Unterhaltsanspruch dann auf die Höhe des Pflichtteils beschränkt wird und im Fall eines Pflichtteilsverzichts der Unterhaltsanspruch zwar dem Grunde nach vorhanden, aber letztlich auf Null zu beziffern ist. Egal wie man den Fall nimmt (Pflichtteil in Höhe von 5000 € oder eben nur Null), der Schuldner wird sich gegen Vollstreckungsansprüche sowieso klageweise (767 ZPO) zu wehren haben, wenn dieser Betrag X bei der Vollstreckung überschritten wird.
    Ich meine also, die Klausel sollte erstmal problemlos erteilt werden können. Man könnte ja sogar auf den Gedanken kommen, die Vollstreckungsklausel auf die Höhe des Pflichtteils zu beschränken - dann wiederum hätten wir aber ohnehin einen nicht ausreichend bezifferten/ bestimmten Vollstreckungstitel, aus dem kein Vollstreckungsorgan vollstrecken kann.

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