Amtswiderspruch bei Sicherungshypothek

  • :confused:Hallo zusammen,

    Ich muss einen Widerspruch gegen eine eingetragene Sicherungshypothek eintragen. Kann mir bitte jemand mitteilen, wie ich das zu machen habe und wie die Eintragung erfolgen sollte.

    Ich weiß, dass der Vermerk den Betroffenen und den Begünstigten des Widerspruchs benennen muss. Die Eintragung muss doch unter der betroffenen Sicherungshypothek ( falls keine nachfolgende Eintragung vorliegt ) in Abt. III erfolgen oder?

    So eine verdammte Schei.....

    Vielen Dank

    Chrisi

  • Ich habe eine Sicherungshypothek gegen einen Schuldner eingetragen, obwohl das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört.

    Ich kenne den Eigentümer und habe daher nicht darauf geachtet.

  • Vielleicht schon einmal der Hinweis auf § 12 GBV und die Anlage 1 zur GBV.

    Da die Berichtigung in der Löschung des Rechts bestünde, ist der gem. § 53 GBO einzutragende Widerspruch in der Veränderungsspalte vollspaltig bei dem Recht einzutragen. Er muß den Berechtigten benennen, welcher die Erbengemeinschaft als Eigentümerin ist. S. dazu die Anlage 1 der GBV Abt. II.

    Dein Eintragungsprogramm sollte einen passenden Baustein haben. Wenn nicht, wird es Zeit, einen zu bestellen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Zwangshypothek lediglich am erbengemeinschaftlichen Anteil des Schuldners eingetragen wurde, ist sie als inhaltlich unzulässig i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO zu löschen.

    Wurde sie am gesamten Grundstück eingetragen, würde ich einen Berichtigungsantrag (auf Löschung) der Eigentümerseite anregen, mir solange den Widerspruch sparen und die Akte bis dahin im eigenen Zimmer bunkern, damit nichts weiteres eingetragen wird.

  • Wurde sie am gesamten Grundstück eingetragen, würde ich einen Berichtigungsantrag (auf Löschung) der Eigentümerseite anregen, mir solange den Widerspruch sparen und die Akte bis dahin im eigenen Zimmer bunkern, damit nichts weiteres eingetragen wird.

    Gleichfalls.

  • Wenn die Zwangshypothek lediglich am erbengemeinschaftlichen Anteil des Schuldners eingetragen wurde, ist sie als inhaltlich unzulässig i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO zu löschen.

    Wurde sie am gesamten Grundstück eingetragen, würde ich einen Berichtigungsantrag (auf Löschung) der Eigentümerseite anregen, mir solange den Widerspruch sparen und die Akte bis dahin im eigenen Zimmer bunkern, damit nichts weiteres eingetragen wird.

    Sehe ich auch so, wollte aber die Frage beantworten. Auf die Idee, daß nur am (nicht vorhanden) Anteil eingetragen worden sein könnte, bin ich dabei gar nicht gekommen.

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  • Vielen Dank für eure Tipps,

    Das mit dem Antrag auf Löschung habe ich schon versucht. Aber wie ich vermutet habe, hat sich der Eigentümer nicht gemeldet.

    Da die Zwangsversteigerung bereits ansteht, kann und möchte ich nicht mehr warten.

    Dank von allen Mitdenkern!!

  • Ok, die Familie ist Dorfbekannt und sind gegen Alles und Jeden. Sie sind die Ortsquerulanten und haben ständig einen Rechtsstreit und somit Sicherungshypotheken am Hals. Mit denen ist nicht zu reden. Leider!!!!

    Man sollte eben nicht die Gemarkungen am Wohnort haben!!!!!!!!!!!!!!!


    Schönes Wochenende für Euch.:cool:

  • Moin,

    ich hänge mich hier mal dran, denn ich habe zum Wochenende noch etwas "Schönes" auf den Tisch bekommen :(

    Hier ist jetzt aufgefallen, dass vor ein paar Jahren eine Zwangssicherungshypothek am Anteil eines Miterben eingetragen wurde.
    Die Erben A und B wurden aufgrund des Berichtigungsantrages versehentlich nicht in Erbengemeinschaft, sondern zu Bruchteilen eingetragen; aus Spalte 4 ergibt sich als Eintragungsgrundlage der Erbschein.
    1 Jahr später wurde dann die ZwaSi auf dem 1/2-Anteil des A beantragt und eingetragen.
    Wieder ein Jahr später ging der Antrag auf Eintragung des A als Alleineigentümer aufgrund Erbauseinandersetzung ein, worauf zunächst die Eintragung in Abt. I hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses berichtigt wurde (Bruchteile gerötet, - A und B in Erbengemeinschaft - eingetragen).
    Im Anschluss an die Eigentumsumschreibung auf A ist dann eine weitere ZwaSi eingetragen worden.

    Ein gutgläubiger Erwerb der ZwaSi ist m. E. ausgeschlossen, weil § 892 BGB nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gilt, sodass die Zwangshypothek wohl als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.
    Oder übersehe ich irgendeine Möglichkeit der Heilung, insbesondere weil A jetzt Alleineigentümer ist (so was wie § 185 II BGB) ?


    Allen Forianer ein schönes- sonniges - Wochenende!

  • Gutgläubiger Erwerb am nicht existenten Hälfteanteil war ausgeschlossen, ein Grundpfandrecht an einem Erbteil gibt es nicht, also inhaltlich unzulässig und daran ändert sich auch nichts, wenn A Alleineigentümer wird.

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