Hallo zusammen, ich versuch es einmal hier:
Habe jetzt den Antrag eines schweizer RA auf Bescheinigung gem. Art. 53 II, 54 des LugÜ vorliegen. Bescheinigt werden soll die Vollstreckbarkeit eines Versäumnisurteils. Dieses wurde allerdings durch Aufgabe zur Post dem Beklagten zugestellt. Lediglich die Klageschrift wurde dem Beklagten förmlich zugestellt (Zustellungszeugnis des schweizer Bezirksgerichts in der Akte).
Reicht das aus? Kann ich die Bescheinigung trotzdem ausstellen (Passus im Formular: "Datum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat ... - dies ist ja aktenkundig).
Und: entstehen hier Kosten (hab das im GKG nicht den dortigen Tatbeständen 1513 o. ä. zuordnen können)?
Danke!