Bescheinigung der Vollstreckbarkeit

  • Hallo zusammen, ich versuch es einmal hier:

    Habe jetzt den Antrag eines schweizer RA auf Bescheinigung gem. Art. 53 II, 54 des LugÜ vorliegen. Bescheinigt werden soll die Vollstreckbarkeit eines Versäumnisurteils. Dieses wurde allerdings durch Aufgabe zur Post dem Beklagten zugestellt. Lediglich die Klageschrift wurde dem Beklagten förmlich zugestellt (Zustellungszeugnis des schweizer Bezirksgerichts in der Akte).

    Reicht das aus? Kann ich die Bescheinigung trotzdem ausstellen (Passus im Formular: "Datum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat ... - dies ist ja aktenkundig).

    Und: entstehen hier Kosten (hab das im GKG nicht den dortigen Tatbeständen 1513 o. ä. zuordnen können)?

    Danke!

  • 1.
    Für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrifstücks insoweit maßgebend.
    Diese ist insoweit mit Hilfe des Zustellungsantrags durch die zuständige schweizerische Behörde erfolgt.

    2.
    Die Zustellung der Entscheidung durch Aufgabe zur Post ist grundsätzlich ausreichend, da der Zustellungsempfänger zuvor über die Rechtsfolgen der Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten wirksam belehrt worden ist.
    Nach den inländischen Prozessvorschriften ist die Zustellung der Entscheidung wirksam.
    Da jedoch in der Schweiz keine gerichtlichen Schriftstücke versandt werden dürfen, hat die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz keine Rechtswirkungen.
    Die Entscheidung hätte daher wie die Klageschrift zugestellt werden müssen.
    Die Zustellung der Entscheidung ist somit zumindest anfechtbar.

    3.
    Für die Erteilung der Bescheinigung nach Art. 54 (Anhang V) Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR gem. KV Nr. 1512 GKG i. V. m. § 56 AVAG erhoben.

    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei sollte zweckmäßigerweise auf die Möglichkeit der Anfechtung der Zustellung der Entscheidung durch den Beklagten hingeweisen werden, damit die Gläubigerpartei im Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Schweiz keine "böse" Überraschung erlebt.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (13. Juli 2011 um 12:21)

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