Kosten Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen

  • ich hätte mal eine Frage zu den Kosten eines Verfahrenspflegers:

    mal angenommen die Betroffene wurde per einstw. Anordnung unter Bestellung eines beruflichen Verfahrenspflegers vorläufig in einem Krankenhaus untergebracht- können dem Betroffenen die Kosten (Gebühren und Auslagen) hierfür auferlegt werden- das FamFG und die KostO sind hier widersprüchig, oder???

    so regelt § 318 i.v.m. § 277 Abs. 5 FamFG, dass die Vergütung und der Aufwendungsersatz stets aus der Staatskasse zu zahlen sind- d.h. der Betroffene muss die Kosten des Verfahrenspflegers nicht zahlen
    - dann aber regelt § 2 KostO, dass grundsätzlich der Betroffene Kostenschuldner ist, § 93 a KostO regelt, dass keine Gebühren, aber Auslagen vom Betroffenen zu zahlen sind- zu den Auslagen zählen auch die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge- d.h. die Staatskasse kann letztlich die an Verfahrenspfleger gezahlten Beträge (Gebühren, Aufwendungsersatz) vom Betroffenen als Auslagen geltend machen- der Betroffene muss also die Kosten des Verfahrenspflegers doch zahlen

  • § 277 V FamFG regelt nur, dass der Verfahrenspfleger seine Vergütung in jedem Fall, also egal ob der Betroffene vermögend ist oder nicht, aus der Staatskasse erhält. Das Gericht prüft dann, ob der Betroffene die von der Staatskasse an den Pfleger gezahlte Vergütung zurückzahlen muss, weil er ausreichend Einkommen oder Vermögen hat. Der Verfahrenpfleger muss sich also um seine Vergütung keine Sorgen machen, weil die Staatskasse so zu sagen in Vorkasse geht.

  • Danke für die Antworten- hierzu noch folgende Fragen

    1. besteht ein Anspruch des Gerichtes auf Auskunft über Einkommen und Vermögen- gesetzliche Grundlage?

    2. können der Betroffenen auch weitere Kosten der Unterbringung auferlegt werden?

  • aber kann man das einfach so unterstellen ? Für die Auferlegung der Kosten ist doch erforderlich, dass das Gericht feststellt, dass die Betroffene kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Zahlung der Auslagen hat.


    Dann würde man natürlich diejenigen belohnen, die keine Angaben machen (obwohl sie genügend Vermögen besitzen).

    welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang § 318 FamFG, 277 Abs. 5 S. 2 FamFG i.V.m. 168 FamFG?
    - hier wird doch auf § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen- glaubhaft machen der Vermögensverhältnisses


    § 168 FamFG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Verfahrenspflegerauslagen werden per Gerichtskostenrechnung erhoben, eines Beschlusses bedarf es nicht bzw. ist dieser gar nicht möglich.

  • Dann würde man natürlich diejenigen belohnen, die keine Angaben machen (obwohl sie genügend Vermögen besitzen).

    das wäre die Konsequenz - jedoch ändert dies nichts daran, dass die Kostenrechnung, die trotz fehlenden Angaben über die Vermögensverhältnisse, Auslagen gegenüber der Betroffenen festsetzt, rechtswidrig wäre
    - dies jedenfalls dann, wenn keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht

    - im Kommentar zu § 1836c steht bez. Verfahren, dass nach 56g I S. 2 FGG (jetzt 168 FamFG) festzusetzen ist, dann könnte sich der Auskunfsanspruch aus § 118 ZPO ergeben

  • Eine Kostenrechnung wird nicht festgesetzt, sondern erstellt. Rechtsgrundlage der Kostenrechnung an einen Betroffenen eines Unterbringungsverfahrens ist § 128b KostO. Die Inanspruchnahme des Betroffenen als Kostenschuldner wird nur durch Absatz 2 der Vorschrift beschränkt, also dahingehend, ob er leistungsfähig im Sinne des § 1836c BGB ist. Wann die Prüfung nach § 1836c BGB zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Kostenbeamte kann deshalb bevor er die Kostenrechnung macht, den Betroffenen um Angaben zu seinem Einkommen und seinem Vermögen bitten (sofern sich dazu nicht schon etwas aus der Akte z.B. auch aus der Betreuungsakte ergibt). Die Prüfung kann aber auch nachträglich erfolgen, nämlich dann, wenn sich der Betroffene beim Gericht meldet und angibt, die Rechnung nicht bezahlen zu können.

  • hab ich das richtig verstanden, d.h. wenn der Betroffene keine Angaben macht, ergeht eine Kostenrechnung an Betroffenen (da keine Anhaltspunkte für Mittellosigkeit vorliegen, wird als Auslage gegen Betroffenen erhoben)- dagegen kann Betroffene Erinnerung einlegen und Gründe der Mittellosigkeit vortragen, richtig?

  • hab ich das richtig verstanden, d.h. wenn der Betroffene keine Angaben macht, ergeht eine Kostenrechnung an Betroffenen (da keine Anhaltspunkte für Mittellosigkeit vorliegen, wird als Auslage gegen Betroffenen erhoben)- dagegen kann Betroffene Erinnerung einlegen und Gründe der Mittellosigkeit vortragen, richtig?

    Ja.

    Einfacher ist´s natürlich, er legt seine Mittellosigkeit gleich auf die Anfrage dar und wartet nicht erst die Kostenrechnung ab.

  • Das Verfahren nach § 312 FamFG ist gebührenfrei. Der Betroffeene schuldet nur die Auslagen nach Nr. 31015 KV (an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge nach dem JVEG). Die Beträge werden jedoch nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. Der Betroffene schuldet die Auslagen nicht, wenn das Gericht eine Kostenetscheidung zu Lasten eines anderen Beteiligten trifft. (Korintenberg/Hellstab, GNotKG, 19. Aufl., § 26 Rn. 12 f.)

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  • Ich hänge mich mal hier dran.
    Nach langer Zeit bearbeite ich wieder Unterbringungssachen.
    Kann mir jemand die entsprechende Vorschrift zu früher § 128b KostO nennen?

    Oder gibt es nur die Vorschrift § 26 Abs. 3 GNotKG hinsichtlich der Auslagen und "das Schweigen" in den §§ 22 - 27 GNotKG ist ausreichend?
    Ich bin mir etwas unsicher. :confused:

    Danke schon mal vorab!


    Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 GNotKG ist eigentlich ausreichend zur Klärung der Frage: "schuldet nur..."

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