ich hätte mal eine Frage zu den Kosten eines Verfahrenspflegers:
mal angenommen die Betroffene wurde per einstw. Anordnung unter Bestellung eines beruflichen Verfahrenspflegers vorläufig in einem Krankenhaus untergebracht- können dem Betroffenen die Kosten (Gebühren und Auslagen) hierfür auferlegt werden- das FamFG und die KostO sind hier widersprüchig, oder???
so regelt § 318 i.v.m. § 277 Abs. 5 FamFG, dass die Vergütung und der Aufwendungsersatz stets aus der Staatskasse zu zahlen sind- d.h. der Betroffene muss die Kosten des Verfahrenspflegers nicht zahlen
- dann aber regelt § 2 KostO, dass grundsätzlich der Betroffene Kostenschuldner ist, § 93 a KostO regelt, dass keine Gebühren, aber Auslagen vom Betroffenen zu zahlen sind- zu den Auslagen zählen auch die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge- d.h. die Staatskasse kann letztlich die an Verfahrenspfleger gezahlten Beträge (Gebühren, Aufwendungsersatz) vom Betroffenen als Auslagen geltend machen- der Betroffene muss also die Kosten des Verfahrenspflegers doch zahlen