Teilerbauseinandersetzung oder doch nur Negativattest

  • Hallo,

    habe bei der Suche leider nichts gefunden - folgender Fall also:

    Vater verstorben, Erben sind die beiden minderj. Kinder und die Mutter, in Erbmasse ein 1/2 Anteil am Eigenheim der Familie. Hier läuft jetzt ein Darlehen aus, das aus einem Teil des Vermögens des Verstorbenen mitfinanziert werden soll (Darlehen 70.000 € Vermögen aus Erbmasse: 32.000,00 €)

    Nun beantragt die Mutter nach entsprechender Aufforderung durch die Bank die Genehmigung der Tilgung der Schulden aus der Erbmasse.

    Zunächst war ich ja bei dem Gedanken "klar, Teilerbauseinandersetzung, § 1822 Nr. 1 BGB. Davon bin ich aber nach Überlegungen wieder abgerückt, da ja nicht der Erbanteil als solcher veräußert werden soll, sondern nur die Schulden aus der Erbmasse durch Erbmasse betilgt werden. An der Erbschaft als solcher (hier halt dann statt Bargeld weniger Schulden), ändert sich ja eigentlich nichts oder?

    Ich hatte jetzt 3 Wochen Urlaub, stehe vor "Mount Aktenberg" und außerdem gerade etwas auf dem Schlauch und bin um jeden Denkanstoß dankbar.

  • Eine Erbauseinandersetzung sehe ich darin auch nicht.

    Aber kann die KM dabei überhaupt vertreten? :gruebel:

    Muss sie sich als Eigentümerin des anderen 1/2 Anteils mit den Erben irgendwie darüber einigen, wer hier wie viel an die Bank zurück zahlt?
    Oder hat die Bank genau gesagt, was sie von welchem der Gesamtschuldner haben will?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Das ist eben die Krux, die Bank hat sich ziemlich bedeckt gehalten und nur gesagt, für die Verwendung/Abhebung des Geldes sei die Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Für die Abhebung des Geldes sehe ich da aber eigentlich kein Problem, eben allenfalls für die interne Auseinandersetzung betreffend die Miteigentumsanteile an den Schulden.

    Also für die Abhebung des Geldes keine Genehmigung oder Erg.Pfl. aber für die Tilgung der Schulden = Verwendung des Geldes einen Ergänzungspfleger wegen des Innenverhältnisses zur Mutter (§ 181 BG)?

  • § 1643 BGB listet nicht § 1812 BGB. Die Verfügung über das Konto durch die Mutter ist - da sind wir uns einig - ist nicht von einer Genehmigung abhängig.
    Ich sehe auch keinen Genehmigungstatbestand im Sinne von § 1822 Ziffer 2 BGB. Der ist auch nicht in § 1643 BGB gelistet.

    Die Frage eines Vertretungsausschlusses stellt sich nicht.
    Die Erben, zwei vertreten durch den dritten Erben, befriedigen aus dem Nachlass eine Nachlassverbindlichkeit. Wo ist denn da ein Auseinandersetzungsvertrag? Wurde denn bestimmt, dass ein jeder Erbe das Guthaben in einer bestimmten Höhe erhält und alsdann an die Bank weitergibt? Das wäre mehr als weltfremd.
    Also Negativattest.

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