Tod der Kindesmutter

  • Hallo und Guten Morgen,

    Endet eine angeordnete Vormundschaft (Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt) durch den Tod der Kindesmutter, so dass ich dann eine Amtsvormundschaft habe?

    Der Kindesmutter wurde die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt wurde als Vormund eingesetzt. Weiterhin wurde einzelne Teile der elterlichen Sorge auf Pflegepersonen gem. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen.
    Nun ist die Kindesmutter verstorben. Verbleibt es nun bei den Pflegepersonen oder hab ich dann komplett neu die Amtsvormundschaft für die Kinder.

    Ich danke für Eure Anworten!!!

  • Ist doch, meine ich, im Endeffekt nicht weiter wichtig, der Begriff Amtsvormundschaft taucht ja dann nirgends auf. Ich meine, es bleibt so, wie es geregelt wurde.

    Was ist mit dem Kindesvater?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Akten sind hier etwas verkorkst:

    Der Kindesmutter wurde im Jahr 2004 die elterliche Sorge entzogen. Vormundschaft (= Jugendamt) wurde angeordnet. Warum auch immer wurde keine Vormundschaftsakte für die Überprüfung und Überwachung des Vormundes angelegt.

    Im Jahr 2006 wurden auf Antrag des Vormundes das Recht der Gesundheitssorge und das Recht der Personensorge auf Pflegepersonen gem. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen.

    Konsequenz ist oder war also, dass die Vermögenssorge noch bei Jugendamt liegt.

    Nun im Jahr 2011 ist die Kindesmutter verstorben. Einen Vater gibt es nicht - die Vaterschaftsfeststellung wurde laut Jugendamt nicht abschließend betrieben.

    Verbleibt es jetzt bei den Pflegepersonen und bei der Vormundschaft bzgl. der Vermögenssorge oder habe ich jetzt komplett wieder eine Amtsvormundschaft beim Jugendamt?

  • Ich meine, dass es bleibt, wie es ist. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gehen ja nur von dem Fall aus, in dem die sorgeberechtigte Kindesmutter stirbt. Hast du ja nicht in deinem Fall...

    Selbst, wenn eine Amtsvormundschaft vorläge, würd ich das praktisch lösen und mal beim Jugendamt anfragen, ob dieses eine Übertragung aller Aufgabenkreise auf die Pflegeeltern als Vormünder befürworten würde... wenn die schon einzelne Aufgabenkreise inne haben, warum nicht alle? Und das Jugendamt wär eh verpflichtet, geeignete Einzelvormünder zu suchen...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Akten sind hier etwas verkorkst:

    Im Jahr 2006 wurden auf Antrag des Vormundes das Recht der Gesundheitssorge und das Recht der Personensorge auf Pflegepersonen gem. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen.

    Hat die Mutter zugestimmt? Ich vermute mal nicht. Der Vormund kann weder den Antrag stellen, noch als Personensorgeberechtigter zustimmen, da § 1800 BGB nicht auf § 1630 BGB verweist.

    Gehen wir davon aus, dass die Entscheidung nur anfechtbar, nicht unwirksam ist, ist das JA in den verbleibenden Teilbereichen Pfleger (es gibt gibt kein Teilvormundschaft über bestimmte Bereiche), im übrigen die eingesetzten Pfleger nach § 1630 BGB.

    Da die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern zwingend ist, muss bei Wegfall der Zustimmung die eS grundsätzlich, ohne weitere Prüfung, an den ET zurückübertragen werden.

    Da hier eine Rückübertragung auf die Mutter mit deren Tod nicht möglich ist, und eine etwaige vormalige Zustimmung erloschen, endet das Verfahren § 1630 BGB automatisch. Das Kind hat insoweit keinen gesetzlichen Vertreter, Vormundschaft ist anzuordnen.

    Da das JA im übrigen bereits Pfleger war, wird dies nun insgesamt Vormund, § 1791 c Abs. 2 BGB.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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