Geschäftsgebühr Akteneinsicht

  • Hallo,

    habe hier 2 Kostenfestsetzungsanträge in Beratungshilfesachen. Beide Anwälte wollen für ein Schreiben, das lediglich an die zuständige Stelle gerichtet ist, dass sie Akteneinsicht beantragen, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 €. Ich finde es aber unverhältnismäßig ihm diese Gebühr zu geben, da sich hierdurch nicht die notwendige Vertretung widerspigelt.
    Allerdings entsteht ja die Geschäftsgebühr durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der INformation etc.. Darunter könnte man ja großzügig auch die Akteneinsichtsgebühr fallen lassen.
    Wie handhabt Ihr das?
    Habt Ihr irgendeine Entscheidung dazu?
    Danke und frohes SChaffen noch
    Heidi

  • ... also in solchen Fällen gab es folgende Zwischenverfügung :


    In der Beratungshilfeangelegenheit ist zu prüfen, ob die Gebühr gem. VV 2503 ( vormals 2603) zum RVG überhaupt entstanden ist.
    Aus diesem Grund werden Sie zunächst gebeten, dem Gericht nachzuweisen,
    dass Sie eine entsprechende Tätigkeit für den/die Antragssteller/in veranlasst
    haben.

    Ich sehe es ähnlich wie du, dass mit der Aktenanforderung allein, die Geschäftsgebühr nicht entstanden ist. In zweifelhaften Fällen kannst du die Sache auch dem zuständigen Bezirksrevisor beim LG vorlegen.;)

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    1. Korinther 16,14

  • Also mir macht der Begriff "für das Betreiben des Geschäfts einschl. Information oder Mitwirkung bie der Gestaltung eines Vertrages", Schwierigkeiten insbes. weil mir nicht klar ist, weshalb es dem RA finanziell mehr bringen soll, wenn er eine Akte anfordert, die sein Mandant von der öff. Stelle nicht erhält. Auch bei der VV 2501 RVG Gebühr geht es doch darum, einen Sachverhalt anhand der Unterlagen, die der Mandant mitbringt zu klären. Weshalb soll es also einen Unterschied ausmachen, woher der RA die Information bekommt und er sicherlich erst mal eine Akte anfordert um den gesamten Sachverhalt zu erfassen. Deshalb weiß ich nicht, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, es bei der Informationsbeschaffung nicht bei der Gebühr VV 2501 RVG zu belassen. Denn Informationsbeschaffung ist doch auch, wenn der Mandant die Unterlagen dem RA gibt. In Gerold/Schmidt heißt es aber zu § 118 BRAGO (analog RVG), dass Einsicht in Vorakten Nebentätigkeiten des RA sind und dies durch die Geschäftsgebühr abgegolten wird. Wenn man also dem anwaltsfreundlichen Gerold/Schmidt folgen würde, kommt man wohl zur Gebühr VV 2503 RVG. Trotzdem ist dann zu klären, weshalb es erforderlich war, diese Akten anzufordern. Klar kommt dann vom RA nur die Aussage: Um den gesamten Sachverhalt besser beurteilen und klären resp. mit dem Mandanten die Situaiton besser besprechen zu können. Trotzdem müsste er ja konkret überzeugend darlegen, dass die Aktenanforderung (muss er glaubhaft machen, dass es tats. erfolgt ist) erforderlich (!) nicht nur zweckmässig war. Vielleicht scheitert dann die Gebühr an der Erforderlichkeit?? Es soll ja vermieden werden, dass nur mal so ne Akte angefordert wird und natürlich dutzende von Kopien gefertigt werden, ohne dass irgendwer was dagegen halten kann und der Staat bezahlt.

    Wer hat denn eine bessere Handhabung gegen Missbrauch?

  • Das LG Braunschweig (Nds. Rpflg. 1986, 198) hat hierzu ausgeführt, dass durch die Ratsgebühr auch eine Akteneinsicht abgegolten wird. Auf diese Entscheidung greife ich gerne zurück und weise die Vertretungsgebühr zurück. :D

  • Hallöle.

    also ich habe gerade einen Fall, Mutter will gegen Vater Kindesunterhalt vollstrecken, bzw. vollstreckung läuft. BerH wurde bewilligt.

    So Abrechnung: Geschäftsgebühr. Gegenüber dem Kindsvater wurde nicht in Erscheinung getreten. Die Geschäftsgebühr soll für die Einforderung der Information beim Jugendamt festgesetzt werden. Dort wurde angefragt welche Beträge noch offen wären. Dann kam heraus, dass noch viel offen ist und der Mandantin wurde geraten weiter zu vollstrecken.

    Hmm.

    Irgendwie ist es schon mehr wie eine Akteneinsicht, aber auch nicht genug um es als Führen des Geschäfts (mit dem Gegner?) zu sehen.#

    Was bedeutet "einschließlich Information" eigentlich?? Dass ich ohne ausreichende Information nicht fundiert beraten kann ist doch logisch. Letzlich müsste ja dann die Gebühr VV RVG Nr.2501 hinfällig sein.

  • Ich versteh nicht ganz, wofür BRH bewilligt wurde:gruebel:?
    Wenn Unterhalt tituliert ist, gibt es nur noch PKH für die Vollstreckung (aus dynamischen Titeln).

    Wie wurde denn die Angelegenheit bezeichnet?

  • Ich versteh nicht ganz, wofür BRH bewilligt wurde:gruebel:?
    Wenn Unterhalt tituliert ist, gibt es nur noch PKH für die Vollstreckung (aus dynamischen Titeln).

    Wie wurde denn die Angelegenheit bezeichnet?



    Das frageich mich zwar auch und ich selbst würde auch keine Beratungshilfe bewilligen. Aber fact ist, dass der Berechtigungsschein nun mal in der Welt ist und der sich der rechtsanwalt wegen der bezahlung auf Treu & Glauben berufen kann.

    Die Tätigkeit des Rechtsanwalts sehe ich vorliegend zwar fürn Eimer an, auch weil die Mandantin das alles hätte selbst machen können. Aber ich sehe nichts, was gegen eine Festsetzung der Geschäftsgebühr steht.

  • Noch ein Stückchen weiter bei mir in der Akte:
    "Umgangs- und Aufenthaltsrecht (Kind ist in Pflegefamilie) ./. Bezirksamt"

    Anwalt fordert die Akten an: 53 € (220 Kopien und 20 € Grundgebühr) Vorschusskosten für die Aktenanforderung und 70 € Geschäftsgebühr. Ich werde nicht drum kommen können diese bezahlen zu müssen.

  • Auch hier bleibt es m. E. dabei, dass im Falle einer Tätigkeit, die über die Anforderung der Akte nicht hinaus ging, eine Geschäftsgebühr gem. VV RVG Nr. 2503 nicht entstanden ist, vgl. auch AG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.1985, 25 UR II 801/85, StV 1986, 167.

    Im Übrigen beträgt die Dokumentenpauschale nach VV RVG Nr. 7000 bei 220 Kopien lediglich 50,50 €.

    Btw: Was ist mit "20 € Grundgebühr" gemeint ?

  • Hab es wohl missverständlich geschrieben:

    Die Behörde verlangte als Vorschuss für die Aktenübersendung: 53 € (dies splittete sich wie folgt auf 20 € Grundgebühr und der Rest waren die Kopien).

    Die Rechnung der Behörde lag mir vor.

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