Hallo miteinander,
habe hier als nur gelegentlich in Urlaubsnotvertretung mit Fam-Sachen befasster Rpfl. über Antrag nach § 1674 BGB zu entscheiden:
Antrag ist Jugendamt:
Erlass einstweilige AO
Hauptsacheantrag
Bestellung des JA zum Vormund
Vortrag:
Alleinsorgeberechtigte Mutter liegt nach Alkoholmissbrauch mit schwerer Hirnschädigung orientierungslos und bewegungsunfähig in der Klinik, Kommunikation soll nur eingeschränkt möglich sein,
Insoweit liegt mir telefonische Bestätigung des Arztes vor
nichtsorgeberechtigter Vater zahlt Unterhalt, Aufenthalt soll aber unbekannt sein und Kontakt soll es seit Geburt,
minderj. Kind (6 jahre) derzeitig abwechselnd beim Halbbruder der KM und beim Großvater untergebracht
Sind nach Vortrag des JA aber ab Anfang August berufsbedingt nicht zur dauerhaften Betreuung in der Lage, können und wollen diese auch nicht übernehmen
a) Ich wollte jetzt vorerst ohne Anhörung (§ 160 III FamFG) der KM die AO erlassen und Ruhen feststellen sowie JA zum Vormund bestellen und dann die Sache der zuständigen Rpfl. nach Urlaubsrückkehr zur Entscheidung in der Hauptsache überlassen.
b) Bin aber wegen § 160 FamFG nicht sicher, ob ich für die Mutter einen Verfahrenspfleger bestellen müsste, um dann auch im Eilverfahren die Anhörung nachholen zu können.
Hat jemand einen Tipp zu b) und wäre Vorgehen nach a) korrekt ?
Vorab, schon mal DANKE für eure Meinung