Erbausschlagung und betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Hallo liebe Forengemeinde,
    zu diesem Thema gibt es schon viele Freds, allerdings habe ich hier eine etwas andere Konstellation, bei der ich mir in der Beurteilung nicht sicher bin. Folgender Fall:
    Die Betreuerin des Sohnes des Erblassers (u.a. Aufgabenkreis Vermögenssorge) beantragt am 16.11.10, gleich nach Kenntnis von Erbanfall, beim Betreuungsgericht die Erteilung der Genehmigung für eine Erbausschlagung wegen vermuteter Überschuldung. Die Erbausschlagung erfolgt am 07.12.10 bei einem Notar. Eine Kopie der Erbausschlagung schickt sie per Fax am gleichen Tag jeweils an Betreuungs- und Nachlassgericht. Das Original der Erbausschlagungserklärung geht am 18.01.11 beim Nachlassgericht ein. Die Genehmigung wird am 27.01.11 erteilt. Rechtskraft der Genehmigung ist am 01.03.11 eingetreten und die entsprechende Beschlussausfertigung wird am 04.03.11 durch die Betreuerin eingereicht.
    Die Reihenfolge irritiert mich etwas. Bisher hatte ich immer erst die Erbausschlagung hier und sodann oder zugleich wurde die Genehmigung beantragt. Nach den Kommentarmeinungen ist die Erbausschlagungsfrist von Antragstellung bis Bekanntmachung der Genehmigung gehemmt. Die Ausschlagung kann vor Genehmigungserteilung erklärt werden, muss es aber scheinbar nicht. Wenn man von diesem Ansatz ausgeht, ist die Ausschlagung wirksam, insbesondere fristgerecht, weil die Frist vom 16.11.10 bis 01.03.11 gehemmt war.
    Bin mir in dieser Schlussfolgerung aber wie schon gesagt unsicher und würde mich über ein kurzes Feedback freuen.

  • :dito:

    Die Ausschlagungsfrist ist erst nach Erklärung der Ausschlagung gehemmt, mithin m.E. spätestens/frühstens mit Eingang der Ausschlagung im Original am 18.01.2011 beim zust. Nachlassgericht. Damit dürfte die Ausschlagung trotz erteilter Genehmigung nicht wirksam sein.

  • Danke für die Antworten und den Hinweis auf die andere Diskussion - bei meiner Suche hatte ich diese leider nicht gefunden.
    Und gut zu wissen, dass mein Bauchgefühl mich an sich nicht getäuscht hat, denn das Ergebnis kam mir schon seltsam vor. Durch die Kommentare (BeckOK, Palandt und Münchner) bin ich aber auf die Argumentation des Rechtsanwalts der Betreuerin eingestiegen. Dann muss ich mich jetzt mit den zwei Anfechtungserklärungen der Betreuerin zum versäumten Fristablauf beschäftigen, aber das mach ich erst nach dem Wochenende :).

  • Wie die Vorschreiber, Ausschlagung und Genehmigungsantrag müssen innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgt sein, vgl. auch OLG Saarbrücken, 17.02.2011, 5 W 245/10 zur Frage Original, Ausfertigung einer Ausschlagung etc.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,

    ich hab auch noch ein kleines Problem. Vielleicht.

    Der Ausschlagende stand unter Betreuung, der Betreuer hat die Ausschlagung erklärt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde erteilt.

    Der Betreute ist vor Rechtskraft der Genehmigung verstorben.

    Was ist jetzt mit seiner Ausschlagungserklärung? (mache Nachlass ausschließlich vertretungsweise..)

  • Die betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nicht mehr rechtskräftig werden. Deshalb geht die Ausschlagung des Betreuers ins Leere.

    Nunmehr müssen halt die Erben des verstorbenen Betroffen -nachdem Sie ermittelt sind- oder ein ggf. bestellter Nachlasspfleger des verstorbenen Betroffenen -erneut- ausschlagen. Ggf. mit Genehmigung des Nachlassgerichts.

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