Erinnerung gem. § 57 FamGKG-Ablauf

  • Hallo zusammen,

    habe kurz eine frage zum § 57 FamGKG, wie das verfahren dort läuft.

    Dort steht im V, dass der Einzelrichter entscheidet.

    Aber es läuft trotzdem so, dass der kostenbeamte, der die rechnung
    erstellt hat, erst einmal über die Abhilfe entscheidet und die sache
    bei nichtabhilfe dem richter vorlegt, oder?

    Danke

  • § 35 KostVfg.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Richtig. Der KB muss prüfen, ob er die Erinnerung abhilft - § 35 II KostVfg. Hilft er nicht oder nicht vollständig ab, hat er die Sache dem Bezirksrevisor vorzulegen - § 45 II KostVfg. Der kann den KB anweisen, der Erinnerung (ganz) abzuhelfen und falls nicht, veranlasst er die Vorlage an den Richter

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