Erbausschlagung ohne Erbanfall

  • was mache ich hier ? es wurde eine Erbausschlagung beurkundet, ohne dass überhaupt eine Erbschaft angefallen war. Die Erklärung soll nun genehmigt werden, weil Ausschlagender minderjährig ist.
    Nicht genehmigen mit Begründung: kein Erbe geworden :confused:?

  • Warum schreibst du die /den gesetzlichen Vertreter nicht an und fragst nach,aus welchen Gründen ausgeschlagen wurde ?

    Vielleicht erfolgte die Erbausschlagung schon rein vorsorglich,weil zu erwarten ist ,dass die vorgehenden Erben ebenfalls ausschlagen werden ?

  • nein, das ist es nicht- die Sachlage ist etwas komplizierter aber eindeutig:
    Kindesmutter verstarb im Dezember 2011, Kind hatte ausgeschlagen wg. Schulden. Genehmigung wurde aber erst am 31.05.11 wirksam.
    Mutter der Verstorbenen wäre sodann in die Erbfolge geraten- diese verstarb aber noch vor Wirksamkeit der Ausschlagung des Kindes im April 2011 und konnte somit nicht mehr nach der Tochter erben.
    Das Kind hat nun das vermeintlich geerbte Ausschlagungsrecht der Großmutter wahrnehmen wollen und die Erbschaft der Tochter ausschlagen wollen weil es die Erbschaft nach der Oma ( ohne die Schulden der Mutter) annehmen will.

  • Mutter der Verstorbenen wäre sodann in die Erbfolge geraten- diese verstarb aber noch vor Wirksamkeit der Ausschlagung des Kindes im April 2011 und konnte somit nicht mehr nach der Tochter erben.

    Sicher? Soweit ich weiß, muss man nur den Erbfall, nicht den Ausschlagungszeitpunkt erlebt haben, damit hat Oma nach der Kindesmutter geerbt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Ausschlagung wirkt doch aber auf den Erbfall zurück (§ 1953 BGB). Also mit rechtskräftiger Genehmigung und entspr. Gebrauchmachung seitens des Vertreters gilt der Anfall an das Kind als nicht erfolgt und damit ist die Oma dran (laut Sachverhalt). Diese hat zum Zeitpunkt der Erbfalls gelebt und somit hat das Kind doch das Ausschlagungsrecht der Oma geerbt. Oder hab ich da jetzt was übersehen?

  • nein, sehr,sehr unsicher. Ich hatte am WE wegen meiner Unwissenheit einen Notar aus der Familie befragt und der meinte, die Oma könnte nach ihrem Tod nicht mehr Erbin werden :oops::oops::oops:
    Wenn das nicht so ist, wäre doch aber die Ausschlagungsfrist für die Oma längst vorbei gewesen, oder auch nicht ?
    Wann würde dann die Ausschlagungsfrist für Oma beginnen und enden ? Sie konnte doch keine Kenntnis mehr erlangen nach 1944 II von ihrer Erbenstellung.
    In der Kommentierung zu § 1952 BGB las ich: bestand das Ausschlagungsrecht des Ersterben bei dessen Tod noch, kann der Erbeserbe die erste Erbschaft ausschlagen und die zweite annehmen.

  • Die Ausschlagungsfrist für Oma hatte bei deren Tod noch nicht begonnen, da sie noch keine Kenntnis vom Wegfall des vorrangig Berufenen hatte. Die Ausschlagungsfrist für Oma kann frühestens mit Wirksamkeit der Ausschlagung des Enkels beginnen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Ausschlagungsfrist für Oma hatte bei deren Tod noch nicht begonnen, da sie noch keine Kenntnis vom Wegfall des vorrangig Berufenen hatte. Die Ausschlagungsfrist für Oma kann frühestens mit Wirksamkeit der Ausschlagung des Enkels beginnen.

    vielen herzlichen Dank, da hätte ich "einen schönen Bock geschossen" :oops::oops::oops:

  • Die Ausschlagungsfrist für Oma hatte bei deren Tod noch nicht begonnen, da sie noch keine Kenntnis vom Wegfall des vorrangig Berufenen hatte. Die Ausschlagungsfrist für Oma kann frühestens mit Wirksamkeit der Ausschlagung des Enkels beginnen.

    Das sehe ich genauso.

  • Die Diskussion hier verwirrt ja ein wenig: Was war denn genau die Ausgangsfrage und was ist die abschließende Antwort darauf ? Das kann ich hier schlecht rauslesen. Die Frage zielte doch auf eine Genehmigung ab, wenn die Enkelin als Erbin der Oma die der Oma (durch die eigene Ausschlagung des Enkels nach seiner Mutter - kein Sachverhalt zum Genehmigungserfordernis dargestellt) angefallene Erbschaft ihrer Tochter (der Mutter des Kindes) ausschlägt ! Das die Erbausschlagungsfrist für die Oma noch nicht begonnen hatte, ist ja selbstverständlich.

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