Familienkasse darf keine Bescheinigung nach § 850k V ZPO ausstellen

  • Guten morgen zusammen,

    ich mach hier mal ein neues Thema auf, die andern sind schon so voll.

    Die ganze Zeit verweise ich die Schuldner an die Familienkasse um eine Bescheinigung nach § 850k V ZPO zu bekommen. Ich fand das ist die beste Lösung. Die Arbeitgeber weigern sich bei uns oft. Kleinere Arbeitgeber weil sie gar nichts davon wissen und größere Arbeitgeber machen es einfach nicht. Die Sozialleistungsträger sind auch nicht begeistert davon und RAe, die dafür Geld verlangen geht ja wohl gar nicht. Sonst gibt es bei uns nur noch die Caritas. Aber auch die stellen eine Bescheinigung nur aus für Personen, die sowieso schon in Beratung stehen.

    Seit neuestem weigert sich jetzt die Familienkasse die Bescheinigung (also den Vordruck) auszustellen. Sie geben nur noch eigene Bescheide raus, die wiederrum den Banken nicht genügen.
    Einem Schuldner wurde erklärt, dass das eine Anweisung von "oben" ist.

    Kennt jemand diese Anweisung oder habt ihr da auch Probleme??

    LG und einen ruhigen Arbeitstag :)

  • Die Anweisung ist mir bislang nicht bekannt. Hier weigert sich dafür die Kreisbehörde, die die ALG-II Leistungen auszahlt, das Formular auszufüllen.
    Ebenfalls auf Anweisung "von oben". Weil in dem Bewilligungsbescheid ja schon alles drin stehen würde.

    Ich habe zurzeit wegen dem ganzen Hickhack nicht übel Lust dazu, dieses Formular einfach als Vollstreckungsgericht selbst auszufüllen. Jaja, ich weiß,
    das darf ich nicht. Aber Lust hab ich trotzdem!

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Die Anweisung ist mir bislang nicht bekannt. Hier weigert sich dafür die Kreisbehörde, die die ALG-II Leistungen auszahlt, das Formular auszufüllen.
    Ebenfalls auf Anweisung "von oben". Weil in dem Bewilligungsbescheid ja schon alles drin stehen würde.

    Ich habe zurzeit wegen dem ganzen Hickhack nicht übel Lust dazu, dieses Formular einfach als Vollstreckungsgericht selbst auszufüllen. Jaja, ich weiß,
    das darf ich nicht. Aber Lust hab ich trotzdem!



    Es gibt eine Entscheidung vom LG (ich meine) Hannover. Die besagt das die Bescheide als Bescheinigung ausreichen.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Aus den Bescheiden geht doch aber nicht hervor, ob die (vielen) aufgeführten Kinder auch leibliche und damit unterhaltsberechtigte Kinder des Schuldners sind. :gruebel:

  • Es ist ja inzwischen gerichtlich festgestellt, dass die Bescheide als Bescheinigung ausreichen.
    Das einige Bbanken auf stur schalten, muß ja nicht zum Problem der Familienkasse oder anderer Behörden werden oder gar zum Problem des Gerichtes.
    Das hat nichts mit "Wollen" oder "Können" bei den Behörden zu tun sondern mit Sinnhaftiigkeit.
    Warum soll den eine Bescheinigung (Bankformat) über den Inhalt einer Bescheinigung (Bescheid) erstellt werden?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Das Problem stellt sich doch dann, wenn der Schuldner Arbeitseinkommen bezieht und in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern Sozialleistungen, weil sein Einkommen nicht ausreicht, um die gesamte Bedarfsgemeinschaft glücklich zu machen.

    Mal angenommen, er hat 1.200 € netto, ist aber eigentlich weder gegenüber LG noch deren drei Kindern gesetzlich u-pflichtig. Dann wäre Pfändbares vorhanden. Legt er aber nun den Leistungsbescheid vor, wonach ja vier weitere Leute zu unterhalten sind, bleibt nichts Pfändbares. Und das geht wohl nicht wirklich auf.

  • Das Problem stellt sich doch dann, wenn der Schuldner Arbeitseinkommen bezieht und in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern Sozialleistungen, weil sein Einkommen nicht ausreicht, um die gesamte Bedarfsgemeinschaft glücklich zu machen. Mal angenommen, er hat 1.200 € netto, ist aber eigentlich weder gegenüber LG noch deren drei Kindern gesetzlich u-pflichtig. Dann wäre Pfändbares vorhanden. Legt er aber nun den Leistungsbescheid vor, wonach ja vier weitere Leute zu unterhalten sind, bleibt nichts Pfändbares. Und das geht wohl nicht wirklich auf.

    beim P-Konto schon, vgl. § 850k Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO

  • @ Coverna
    weil die Familienkasse ausdrücklich im § 805k V ZPO erwähnt wird

    Ich dachte, dass das für die FamKasse einfacher ist, als z.B. für den Arbeitgeber.

    Ich hatte aber auch schon den Fall dass der Mann Schuldner war, das KiGeld aber auf das Konto seiner Frau kam und die FamKasse deshalb keine Bescheinigung ausstellen konnte.
    Irgendwie gibts da ganz schön viele doofe Konstellationen :(

    @ WinterM + Wobder
    vielen Dank, das werd ich mir gleich mal anschaun und dann die Bank drauf hinweisen

  • :confused: Jeder bescheinigt nur das, wofür er zuständig ist und die Familienkasse ist halt eben nur für die Kindergeldzahlung zuständig, weshalb sie nichts mit den unpfändbaren Grundbeträgen zu tun hat.

  • aber die FamKasse sieht doch wieviel Kinder vorhanden sind und kann daher die weiteren Freibeträge bestimmen, oder welche Stelle soll/kann das übernehmen?

  • aber die FamKasse sieht doch wieviel Kinder vorhanden sind und kann daher die weiteren Freibeträge bestimmen, oder welche Stelle soll/kann das übernehmen?

    Die bekannten Stellen, aber nicht die Familenkasse, die wäre allenfalls nur für die Bescheinigung des Kindergeldes zuständig

  • aber die FamKasse sieht doch wieviel Kinder vorhanden sind und kann daher die weiteren Freibeträge bestimmen, oder welche Stelle soll/kann das übernehmen?

    Die bekannten Stellen, aber nicht die Familenkasse, die wäre allenfalls nur für die Bescheinigung des Kindergeldes zuständig

    Eben. Und im von mir beschriebenen Falle dürfte dann die FamKasse überhaupt keine Bescheinigung ausstellen, weil der Schuldner ja gar kein Kindergeld bekommt. Würde er der Bank aber den Bescheid der ARGE vorlegen, würde ein völlig falscher Sachverhalt nachgewiesen werden.

    Irgendwie scheint da einiges durcheinanderzugehen.

  • Bei uns wurden Bescheinigungen zunächst von der Diakonie, Karitasverband und der Verbraucherzentrale ausgestellt.

    Dann weigerte sich der Karitasverband und ganz neu nun auch die Verbraucherzentrale.

    Man weiss bald nicht mehr wo man die Leute noch hinschicken soll.
    Wenn die Diakonie sich auch demnächst weigert,
    rate ich den Schuldnern sie sollen umziehen, oder??

  • Bei uns wurden Bescheinigungen zunächst von der Diakonie, Karitasverband und der Verbraucherzentrale ausgestellt. Dann weigerte sich der Karitasverband und ganz neu nun auch die Verbraucherzentrale. Man weiss bald nicht mehr wo man die Leute noch hinschicken soll. Wenn die Diakonie sich auch demnächst weigert, rate ich den Schuldnern sie sollen umziehen, oder??

    und alle Rechtsanwälte weigern sich auch?????
    Nirgendwo steht, dass die Bescheinigung, sofern man denn eine solche benötigt, kostenlos sein muss.

  • Also erst zur BerH-Abteilung und dann zum Anwalt?

    genau!
    Habe hier vor Ort mit zur Zeit 3 Anwälten abgeklärt, dass eine Bescheinigung im Rahmen der BerH erteilt wird, bzw. alternativ, wenn kein BerSch erteilt werden kann für die gleiche Knete erteilt wird.
    Meine, dass eine solche Bescheinigung auch durch die gesetzlichen Bestimmungen der BerH abgedeckt ist (Klärt das halt mit dem/der Kollegen/Kollegin ab, der/die Beratungshilfe macht).
    Kann mich hier also künftig anderen Problemen des P-Kontos zuwenden, das Problem der Bescheinigung ist für mich keins mehr

  • Also erst zur BerH-Abteilung und dann zum Anwalt?

    genau!

    Und die BerH-Abteilung sagt: Nööööö, dafür gibt es ja Stellen, die das kostenlos machen (sollten!). :strecker

    Mannohmannohmann.....

    Schön, dass es auch mal so geht, dass die Schuldner nicht von A nach B geschickt werden. :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!