Hallo,
meine Geschäftsstelle legt mir eine Akte vor, wo ich bitte einen Hinweis geben soll, ob die Klausel erteilt werden kann. Erst dachte ich, keine Klausel, jetzt bin ich doch am Zweifeln.
VU ist ergangen mit Inhalt 1 und 2 - Freistellung von Haftung ggü. einem Dritten und Pkt. 3 Zahlung von 1.000 €.
Bekl. legt Einspruch ein. Nach Schriftwechsel zwischen den Beteiligten wird außergerichtlich ein Vergleich geschlossen.
Inhalt ist:
- Einspruch wird zurück genommen (erfolgt auch)
- Kläger verzichtet auf ZV aus dem VU zu Punkt 3
- Punkte 1 und 2 des VU bleiben davon unberührt
Nach über 1 Jahr kommt jetzt der Kläger und will eine Klausel haben. Ich dachte erst, geht nicht wg. der außergerichtlichen Einigung. Jetzt habe ich doch Bedenken, ob das nicht ein materielles Hindernis ist und die Klausel trotzdem erteilt werden kann. Soll der Bekl. doch dann nach § 767 ZPO dagegen vorgehen.
Bzgl. der Punkte 1 und 2 kann ich einen vollstreckungsfähigen Inhalt nicht sehen, da es hier doch wohl um die Abgabe einer Willenserklärung geht.
Was sag ich denn jetzt meiner Geschäftsstelle?
LG Grottenolm (warum bekomme ich immer so´nen Zeug )