Schuldner verstirbt vor Prüftermin.

  • Hallo ihr Lieben,

    kurzes Problemchen stellt sich wie folgt dar: IK-Verfahren im Juni eröffnet, Schuldner ist jetzt verstorben. Wie sollte ich jetzt weiterverfahren, da es sich hierbei sicherlich um ein massearmes Verfahren handeln wird. Sollte ich überleiten oder eher nicht (die Vergütung würde ja dann höher werden)? Wenn keine Erben vorhanden, sollten die Forderungen noch geprüft werden oder eher nicht? Immerhin kommt es hier zu einer 207er-Einstellung, bei der eine weitere Forderungsprüfung nur der Titelbeschaffung dienen würde, was wir hier in aller Regel ablehnen. Sollte ich den Treuhänder bitten, gleich Schlussbereicht einzureichen, damit Verfahren noch vor dem Prüftermin eingestellt werden kann (hatte ich noch nie - habe mich immer gefragt, wann das mal passiert)?
    Für hilfreiche Antworten bin ich wie immer dankbar. LG an alle!

  • ob du überleitest oder nicht - durch den Tod ist es jetzt sowieso ein Nachlaßinsolvenzverfahren. Der Überleitungsbeschluss ist nur deklaratorisch. Die höhere Vergütung entsteht nicht durch deinen Beschluss erst.


    Ich würde nur sofort einstellen, wenn ich einen Schlussbericht des Verwalters habe und der mir daran bestätigt, dass definitiv keine Masse vorhanden ist (und dies durch den Tod des Schuldners auch nicht anders geworden ist)

  • Der Überleitungsbeschluss ist nur deklaratorisch. Die höhere Vergütung entsteht nicht durch deinen Beschluss erst.

    Die Ueberleitung ist nur deklaratorisch, die Erhoehung der Verguetung hierdurch nicht. Wird der bisherige Treuhaendeer nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt, dann verbleibt es bei der Treuhaenderverguetung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Durchführung der Prüfungsverhandlung bei Versterben vor Ablauf des Prüfungsstichtages ist nicht angängig. Dem zum Widerspruch berechtigten Schuldner ist die Parteifähigkeit verloren gegangen.
    Also das übliche procedere: Sterbeurkunde anfordern, sodann mit dem Teil Anfrage an das Nachlassgericht wg. Erben etc.
    Bloß nicht jetzt überleiten.... macht nur Probleme.... ist juristisch auch nicht so ganz sauber (das ist eine andere Geschichte....).
    I.d.R. können die Teile relativ zügig nach 207 eingestellt werden und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ja, das war auch meine Intuition. Klar, dass der Überleitungsbeschluss nur deklaratorisch ist. Aber das mit der Vergütung ist halt das Problem. Ohne Bestellung zum Nachlassverwalter kann der TH nur die TH-Vergütung bekommen. Und das will ich ja auch.
    Wenn der TH jetzt mitteilt, dass trotz Versterbens keine Masse vorhanden ist, kann ich dann den Prüfungstermin aufheben und gleich nen Schlusstermin durchführen?

  • M.E. sind die Erben jedoch vor einer Einstellung nach § 207 zu hören. Die Stundung ist natürlich aufzuheben, da die RSB nicht mehr erreicht werden kann. (dass den Erben eine kostendeckende Zahlung nicht wirklich was nützt mit einem dann als (Teil-)Nachlassinsolvenzverfahren weiter zu führenden Verfahren steht auf einem anderen Blatt (ist bis heute in der Literatur aber m.W. bisher nicht wirklich erschöpfend behandelt worden). Selbst die wirklich vorzügliche Diss von Nöll (Der Tod des Schuldners in der Insolvenz) vermag keine so wirklich trennscharfe Erkenntnis vermittel (das Teil ist aber wirklich klasse !)

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