Verjährung nach 30 jahren

  • Habe gerade folgendes Probelem.

    Ich soll für einen Titel aus dem Jahr 1969 eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, da die erste zwischenzeitlich " aus dem Leim gegangen ist ".

    Es dürfte meiner Ansicht jedoch bereits Verjährung eingetreten sein,und ich habe Probleme damit, für eine offensichtlich einredebehaftete Forderung eine vollstreckbare Urkunde zu erteilen.
    ( Ganz abgesehen davon, dass die Akte wohl bereits ausgesondert worden ist )
    Der RA beruft sich darauf, dass die Verjährung aufgrund Unterbrechung ( letzte ZV-Maßnahme 2001 ) gar nicht eingetreten ist.

    Ihc meine mich aber erinnerne zu können, dass die 30-Jahesfrist ein absolute Frist ist, nach dem Motto:Irgendwann ist Schluss.

    Bin ich jetzt völlig auf dem Holzweg?:gruebel:

  • :confused: ja wenn die Akte schon ausgeschieden ist, kannst doch eh nix mehr machen:gruebel:

    Hinsichtlich 30 Jahre endgültige Verjährung oder aber doch durch ZwV-Maßnahmen unterbrochen gibt es sicher beide Ansichten!!!;) alles andere würde mich überraschen :D

  • Ich würde auf alle Fälle erst mal die Gegenseite dazu anhören. Die Einrede der Verjährung muss ja von ihr kommen. Und dann könnte man sich ja mal vom Gläubiger die Unterbrechungszeiten nachweisen lassen - ob er da wohl auf 7 Jahre kommt?



  • Verjährung hast Du nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Zu Neubeginn der 30 jährigen Frist siehe § 212 I Nr. 2 BGB. Müßte man sich wohl genauer mit den Übergangsvorschriften befassen.

  • Grundsätzlich sehe ich das wie die anderen auch: Verjährung ist eine Einrede, die erhoben werden muss.

    Aber: Was heißt "aus dem Leim gegangen ?" So auf Ruhri würde das heißen, dass das Ding kaputt ist. Kaputt ist nicht weg. Da hättte ich gegen Rückgabe der alten keine Bedenken gegen eine Neuerteilung.

    Und ohne Akte ? Der 733 CPO ist Gesetz, die Aufbewahrungsbestimmung nur eine Verwaltungsvorschrift.

    Im Zweifel muss das daher auch ohne Akte/Aktenbestandteil/Titel gehen. Wie ?? Kommt auf den Fall an. Jedenfalls muss mir der Gläubiger das entsprechend glaubhaft machen.

  • Auf den § 212 BGB ist ja bereits hingewiesen worden. Mit den 30 Jahren als absolute Frist haut das also nicht hin.

    Wenn ein Original-Titel nicht mehr vorhanden ist, was nach den Aufbewahrungsbestimmungen eigentlich nicht sein dürfte, dann bleibt nur, anhand der sich auflösenden Fleppe ein Ersatz-Original zu erstellen und danach eine neue 2. Ausfertigung des Titels unter Einziehung der Kaputt-Ausfertigung zu erteilen.

    Die Ersetzung des Originaltitels richtet sich nach der VO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden in der Fassung v. 01.01.1964 (RGBl I 1942, 395; FNA 315-4 BGBl III).
    Im Forum ist das Thema auch schon mal behandelt worden.

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