familiengerichtliche Genehmigung Bauerlaubnis?

  • Hab den Antrag einer Kindesmutter auf familiengerichtliche Genehmigung einer Bauerlaubnis und zum Verkauf von Grundstücksteilflächen und bin leicht verwirrt.

    Ein mj. Kind ist in Erbengemeinschaft gemeinsam mit der Mutter und vollj. Schwester im Grundbuch eingetragen. Die Gemeinde plant nun den Neubau eines Radwegs und benötigt dazu ein Teil der Grundstücke der Erbengemeinschaft.
    Die Gemeinde hat nun der Mutter eine Bauerlaubnis geschickt, welche die Mutter mir vorlegt.
    Der Inhaltlautet:
    Ich erlaube dem Land BW (Straßenbauverwaltung) und den von ihm beauftragten Personen unwiderruflich - vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche - folgende Grundstücksteile zum Vorbereiten und Durchführen von Straßenbauarbeiten zu betreten und zu benutzen:
    Flst. Nr. X Größe Y benötigte Teilfläche Z

    Das der Verkauf von Teilflächen genehmigungsbedürftig is, ist mir klar, aber nach welcher Vorschrift soll die Bauerlaubnis genehmigungsbedürftig sein? Jemand ne Idee?

  • Nach meiner Meinung gilt für "Baulasten" keine Genehmigungsvorschrift , da es sich insoweit um öffentliches Recht und nicht um Rechtsgeschäfte handelt.
    Anders liegt der Fall , wenn das Recht der Straßenbauverwaltung dinglich noch durch entspr. Dienstbarkeit als Grundstücksbelastung abgesichert werden soll.

  • Sehe ich auch so!

    Die "Gestattung" ist keine "Verfügung" über das Grundstück im Sinne des § 1821 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist noch nicht einmal eine Baulast!

    Auch ich sehe insoweit keinen Genehmigungstatbestand erfüllt. Bearbeite das als Antrag betreffend den Verkauf, so ist es vermutlich auch gemeint.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach meiner Meinung gilt für "Baulasten" keine Genehmigungsvorschrift , da es sich insoweit um öffentliches Recht und nicht um Rechtsgeschäfte handelt.
    Anders liegt der Fall , wenn das Recht der Straßenbauverwaltung dinglich noch durch entspr. Dienstbarkeit als Grundstücksbelastung abgesichert werden soll.

    Übernahme einer Baulast fällt unter § 1821 BGB (Palandt Rd. Nr. 10 zu § 1821 BGB unter Verweis auf Ffm und BVerwG)

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