naja, erstmal muss ja ein Schaden entstanden sein. Für § 302 reicht es nach dem Wortlaut aus, dass der Rechtsgrund angemeldet wurde. Und nach IX ZB 220/06 dürfte der Gläubiger ja gar noch klagen.
Mit der Forderungsanmeldung kann der Gläubiger aber nicht vollstrecken. Für eine evtl. Klage entstehen Kosten.
Wollte auch nur meinen Lösungsweg aufzeigen.
Warum mit der Forderungsanmeldung? Er kann sich doch einen vollstreckbaren Tabellenauszug holen und dann vollstrecken. Der Schuldner wird dann klagen müssen.
Das verstehe ich nicht. Er bekommt nach Erteilung der RSB keinen vollstreckbaren Tabellenauszug, weil die Forderung doch fälschlicherweise nicht als Deliktforderung festgestellt worden ist.